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Änderung § 5 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 28.12.2007
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§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3144 |
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(Text alte Fassung) § 10 Ordnungswidrigkeiten | (Text neue Fassung)§ 5 Ordnungswidrigkeiten |
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 2 Abs. 1 ein Tier verbringt, 2. entgegen § 2a Abs. 1 eine Schafherde verbringt, 3. entgegen § 2a Abs. 2 eine Schafherde nicht rechtzeitig verbringt oder 4. entgegen § 3 Satz 1 Samen, eine Eizelle oder einen Embryo verbringt. | (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ein empfängliches Tier verbringt, 2. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 einen Embryo, Samen oder eine Eizelle verbringt, 3. entgegen § 4 Abs. 1 ein empfängliches Tier impft oder 4. entgegen § 4 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. |
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