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Änderung § 565 ZPO vom 01.01.2014

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§ 565 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 565 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens


(Text neue Fassung)

§ 565 Leitentscheidung


vorherige Änderung

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden.



(1) 1 Endet die zum Leitentscheidungsverfahren bestimmte Revision, ohne dass ein mit inhaltlicher Begründung versehenes Urteil ergeht, so trifft das Revisionsgericht durch Beschluss eine Leitentscheidung. 2 Der Beschluss ergeht ohne mündliche Verhandlung.

(2) In dem Beschluss wird

1. festgestellt, dass
die Revision beendet ist, und

2. eine Leitentscheidung zu den im Beschluss nach § 552b benannten Rechtsfragen getroffen.

(3) 1 Der Beschluss ist zu begründen. 2 Die Begründung ist
auf die Erwägungen zur Entscheidung der maßgeblichen Rechtsfragen zu beschränken.