Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der ZPO am 01.01.2014
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2014 durch Artikel 1 des FördElRV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZPO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 555 Allgemeine Verfahrensgrundsätze | |
(Text alte Fassung) (1) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben, die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht. | (Text neue Fassung) (1) 1 Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben, die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 2 Einer Güteverhandlung bedarf es nicht. |
(2) Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden. | |
(3) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers. | |
§ 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens | |
Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. | 1 Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. 2 Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7030/v185559-2014-01-01.htm