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Änderung § 273a ZPO vom 01.04.2025

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§ 273a ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung
§ 273a ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
 

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§ 273a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 273a Geheimhaltung


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Das Gericht kann auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sein können; die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind entsprechend anzuwenden.