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Änderung § 555 ZPO vom 01.01.2014
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§ 555 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 555 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786 |
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(Textabschnitt unverändert) § 555 Allgemeine Verfahrensgrundsätze | |
(Text alte Fassung) (1) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben, die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht. | (Text neue Fassung) (1) 1 Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben, die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 2 Einer Güteverhandlung bedarf es nicht. |
(2) Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden. | |
(3) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers. | |
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