(1) Die Formblätter gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 861/2007 und andere Anträge oder Erklärungen können als Schriftsatz, als Telekopie oder nach Maßgabe des §
130a als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden.
1Die Frist zur Erklärung der Annahmeverweigerung nach Artikel 6 Abs. 3 der
Verordnung (EG) Nr. 861/2007 beträgt eine Woche.
2Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Schriftstücks.
3Der Empfänger ist über die Folgen einer Versäumung der Frist zu belehren.
(2)
1Im Fall des Artikels 5 Abs. 7 Satz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 861/2007 wird das Verfahren über die Klage und die Widerklage ohne Anwendung der Vorschriften der
Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt.
2Das Verfahren wird in der Lage übernommen, in der es sich zur Zeit der Erhebung der Widerklage befunden hat.
(2) Die Bestimmung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung (
§ 275) ist ausgeschlossen.
(1) Das Gericht kann die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen, soweit Artikel 9 Abs. 2 bis 4 der
Verordnung (EG) Nr. 861/2007 nichts anderes bestimmt.
1Äußert sich eine Partei binnen der für sie geltenden Frist nicht oder erscheint sie nicht zur mündlichen Verhandlung, kann das Gericht eine Entscheidung nach Lage der Akten erlassen.
2§ 251a ist nicht anzuwenden.
(1)
1Liegen die Voraussetzungen des Artikels 18 Abs. 1 und 2 der
Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vor, wird das Verfahren fortgeführt; es wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass des Urteils befand.
2Auf Antrag stellt das Gericht die Nichtigkeit des Urteils durch Beschluss fest.
1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte und einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte die Angelegenheiten in europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen nach der
Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zuzuweisen, wenn dies der sachlichen Förderung der Verfahren dient.
2Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1)
1Urteile sind für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären.
2Die
§§ 712 und
719 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 707 sind nicht anzuwenden.
(2)
1Für Anträge auf Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 15 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 23 der
Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist das Gericht der Hauptsache zuständig.
2Die Entscheidung ergeht im Wege einstweiliger Anordnung.
3Sie ist unanfechtbar.
4Die tatsächlichen Voraussetzungen des Artikels 23 der
Verordnung (EG) Nr. 861/2007 sind glaubhaft zu machen.
(1) Für die Ausstellung der Bestätigung nach Artikel 20 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist das Gericht zuständig, dem die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
(2) 1Vor Ausfertigung der Bestätigung ist der Schuldner anzuhören. 2Wird der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung zurückgewiesen, so sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden.
Aus einem Titel, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der
Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ergangen ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
Hat der Gläubiger nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der
Verordnung (EG) Nr. 861/2007 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierzu befugten Person zu erstellen.