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Änderung § 41c AMG vom 24.12.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 41c AMG, alle Änderungen durch Artikel 1 4. AMGuaÄndG am 24. Dezember 2016 und Änderungshistorie des AMGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 41c AMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2016 geltenden Fassung | § 41c AMG n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3048 |
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(Text alte Fassung) § 41c (neu) | (Text neue Fassung)§ 41c Verordnungsermächtigung |
1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine Bundes-Ethik-Kommission bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und dem Paul-Ehrlich-Institut einzurichten, wenn dies erforderlich ist, um die Bearbeitung der in der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 geregelten Verfahren sicherzustellen. 2 Für die Bundes-Ethik-Kommission gelten die Vorgaben dieses Abschnitts mit der Maßgabe, dass die Bundes-Ethik-Kommission als registriert gilt, entsprechend. |
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