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§ 3 - Rinder-Deckinfektionen-Verordnung (RDeckInfV k.a.Abk.)
neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3512; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
Geltung der Fassung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-40-5 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung der Fassung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-40-5 Tierseuchenbekämpfung
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II. Schutzmaßregeln
A. Schutzmaßregeln gegen Trichomonadenseuche und Vibrionenseuche
2. Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung einer Deckinfektion
§ 3
§ 3 wird in 4 Vorschriften zitiert
Im Falle des Verdachts auf eine Deckinfektion hat der Tierhalter
- 1.
- die Rinder seines Bestandes unverzüglich durch einen Tierarzt auf das Vorliegen einer Deckinfektion untersuchen zu lassen,
- 2.
- an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte
- a)
- Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen (Bodenauflagen) auszulegen und
- b)
- die Bodenauflagen mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu halten,
- 3.
- sicherzustellen, dass
- a)
- die Rinder seines Bestandes nur künstlich besamt werden,
- b)
- Rinder aus dem Bestand nicht verbracht werden,
- c)
- abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgeborene Kälber und Nachgeburten unverzüglich auf das Vorliegen von Erregern einer Deckinfektion untersucht werden,
- d)
- die zur Samengewinnung benutzten Gerätschaften gereinigt und desinfiziert werden und
- e)
- bereits gewonnener Samen bis zu dem Zeitpunkt, in dem sich der Verdacht auf eine Deckinfektion als unbegründet erwiesen hat, nicht verwendet wird.
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