3. - Rinder-Deckinfektionen-Verordnung (RDeckInfV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3512; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
Geltung der Fassung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-40-5 Tierseuchenbekämpfung
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II. Schutzmaßregeln
A. Schutzmaßregeln gegen Trichomonadenseuche und Vibrionenseuche
3. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung einer Deckinfektion
§ 4
§§ 5 und 6 (weggefallen)
§ 7

II. Schutzmaßregeln

A. Schutzmaßregeln gegen Trichomonadenseuche und Vibrionenseuche

3. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung einer Deckinfektion

§ 4


§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert

Ist der Ausbruch einer Deckinfektion amtlich festgestellt, gilt § 3 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d entsprechend. Über Satz 1 hinaus hat der Tierhalter sicherzustellen, dass Samen seuchenkranker Bullen, der nach der letzten Untersuchung auf Erreger der Deckinfektionen mit negativem Ergebnis im Betrieb entnommen worden ist, unverzüglich unschädlich beseitigt wird.

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§§ 5 und 6 (weggefallen)


§§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert


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§ 7


§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Tierhalter eines Rinderbestandes, in dem eine Deckinfektion oder der Verdacht einer Deckinfektion amtlich festgestellt ist, Rinder seines Bestandes durch einen Tierarzt behandeln zu lassen hat.



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