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B. - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3538; aufgehoben durch § 67 V. v. 18.10.2007 BGBl. I S. 2348
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-9 Tierseuchenbekämpfung
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III. Schutzmaßregeln bei Geflügel

2. Besondere Schutzmaßregeln

B. Nach amtlicher Feststellung der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit oder des Verdachts einer dieser Seuchen

§ 10



Die zuständige Behörde gibt den Ausbruch der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit öffentlich bekannt.


§ 11



(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft oder der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1.
Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes und der Geflügelställe oder des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest - Unbefugter Zutritt verboten" beziehungsweise „Newcastle-Krankheit des Geflügels -Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen.

2.
Der Besitzer hat sämtliches Geflügel in einem geschlossenen Stall abzusondern.

3.
Geflügel darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in das Gehöft verbracht oder aus dem Gehöft entfernt werden; die Entfernung ist nur zur sofortigen Tötung zulässig.

4.
Teile von Geflügel, von Geflügel stammende Erzeugnisse und Rohstoffe sowie Futter dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Gehöft entfernt werden; Dung, flüssige Stallabgänge und Einstreu dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung nach Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt werden.

5.
Geschlachtetes ansteckungsverdächtiges Geflügel darf nur verwertet werden, wenn es unter behördlicher Aufsicht gekocht oder gedämpft worden ist; die Schlachtabfälle, einschließlich der Federn, sowie die Abwässer sind so zu behandeln, dass eine Weiterverbreitung der Seuche durch sie nicht zu befürchten ist.

6.
Anderes geschlachtetes, sonst getötetes sowie verendetes Geflügel hat der Besitzer nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich zu beseitigen, soweit es nicht zu Untersuchungen benötigt wird.

7.
Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige Gegenstände, die in den Ställen oder an sonstigen Standorten des Bestandes benutzt worden sind, sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

8.
Der Besitzer muss an den Ein- und Ausgängen der Ställe Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen anbringen und sie nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes mit einem wirksamen Desinfektionsmittel tränken und stets feucht halten.

9.
Ställe oder sonstige Standorte, in denen sich Geflügel befindet, dürfen nur von dem Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden. Nach Verlassen des Stalles haben sich diese Personen nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

10.
Alle Personen, die das Gehöft verlassen, haben vorher ihr Schuhwerk zu desinfizieren.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 genehmigen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Absatz 1 für benachbarte Geflügelhaltungsbetriebe anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.


§ 12



In Beständen, in denen der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit festgestellt ist, sind Impfungen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß § 5 Abs. 2 zulässig. § 7 gilt in diesem Falle nicht.


§ 13



(1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung des Geflügels sowie die unschädliche Beseitigung der Eier an.

(1a) Ist der Verdacht der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder sonstigen Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung des Geflügels sowie die unschädliche Beseitigung der Eier anordnen.

(2) Die zuständige Behörde kann in Bezug auf die Newcastle-Krankheit für Tauben oder in Gefangenschaft gehaltenes Wildgeflügel von einer Anordnung nach Absatz 1 absehen, sofern sichergestellt wird, dass

1.
die Tauben aus dem Taubenschlag oder das Wildgeflügel aus dem Betrieb für die Dauer von 60 Tagen nach Abklingen der klinischen Symptome nicht verbracht werden und

2.
Dung, Einstreu, Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, unschädlich beseitigt oder desinfiziert werden.

(3) Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten kann die zuständige Behörde für nicht betroffene Betriebseinheiten eines von der Seuche befallenen Betriebes von einer Anordnung nach Absatz 1 absehen, sofern nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes die betreffenden Betriebseinheiten auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Fütterung so vollständig gesondert sind, dass eine Ausbreitung des Seuchenerregers von einer Betriebseinheit auf die andere nicht anzunehmen ist.


§ 14



Geflügel aus Beständen, in denen der Ausbruch der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit festgestellt ist, darf nur in Räumlichkeiten oder an Plätzen getötet werden, die leicht und sicher gereinigt und desinfiziert werden können. In unmittelbarem Anschluss an die Tötung hat der Besitzer die Räumlichkeiten, in denen das Geflügel getötet oder vor der Tötung untergebracht worden ist, sowie die in ihnen vorhandenen und bei der Tötung benutzten Gegenstände gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.


§ 15



(1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie die Strukturen des Handels und der örtlichen Geflügelhaltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.

(2) Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks

1.
hat die zuständige Behörde an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest - Sperrbezirk" oder „Newcastle-Krankheit - Sperrbezirk" gut sichtbar anzubringen,

2.
hat jeder Besitzer Geflügel innerhalb des Sperrbezirks in geschlossenen Ställen abzusondern,

3.
dürfen Geflügel und Bruteier aus einem Bestand nicht verbracht werden,

4.
dürfen Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art nicht durchgeführt und darf Geflügel ohne vorherige Bestellung nicht gehandelt werden,

5.
darf auf öffentlichen und privaten Wegen, ausgenommen betrieblichen Wegen, Geflügel nicht befördert werden,

6.
dürfen von Geflügel stammender Dung und flüssige Stallabgänge nicht aus dem Sperrbezirk verbracht werden.

Satz 1 Nr. 5 gilt nicht für das Transportieren von Geflügel im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 genehmigen für das Verbringen

1.
von Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung in einer von ihr bestimmten Schlachtstätte oder zu diagnostischen Zwecken; im Falle der Schlachtung jedoch nur, wenn sichergestellt ist, dass das erschlachtete Fleisch gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Geflügelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 268 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet wird,

2.
von Eintagsküken oder Zuchtgeflügel in einen anderen Betrieb im Sperrbezirk - im Falle der Newcastle-Krankheit auch in einen anderen Betrieb im Beobachtungsgebiet -, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird, wenn dieser andere Betrieb entsprechend § 17 behördlich beobachtet wird,

3.
von Bruteiern in eine von ihr bestimmte Brüterei, wenn die Bruteier und Verpackungen vor dem Verbringen desinfiziert werden.

(4) Wer in einem Sperrbezirk Geflügel hält, hat dies unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. In einem Sperrbezirk hat der Besitzer seinen Geflügelbestand nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde tierärztlich auf Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit untersuchen zu lassen.

(5) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 anordnen. In diesem Falle gilt Absatz 4 entsprechend.


§ 16



(1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder sonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um den Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Hierbei berücksichtigt sie die Strukturen des Handels und der örtlichen Geflügelhaltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer. Die Festlegung des Beobachtungsgebiets kann entfallen, wenn der Radius des Sperrbezirks mindestens zehn Kilometer beträgt.

(2) Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets

1.
hat die zuständige Behörde an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest -Beobachtungsgebiet" oder „Newcastle-Krankheit -Beobachtungsgebiet" gut sichtbar anzubringen,

2.
dürfen Bruteier nicht aus dem Beobachtungsgebiet verbracht werden,

3.
dürfen von Geflügel stammender Dung und flüssige Stallabgänge nicht aus dem Beobachtungsgebiet verbracht werden.

Während der ersten 15 Tage nach Festlegung des Beobachtungsgebiets darf Geflügel nicht aus dem Beobachtungsgebiet verbracht werden.

(3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 Satz 2 Ausnahmen für das Verbringen von Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung in eine außerhalb des Beobachtungsgebiets gelegene Schlachtstätte genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass das erschlachtete Fleisch gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet wird. Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Ausnahmen für das Verbringen von Bruteiern in eine von ihr benannte Brüterei genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass die Eier und die Verpackungen vor dem Verbringen desinfiziert werden.

(4) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.


§ 16a



In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zuständige Behörde die Durchführung von Geflügelmärkten, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art sowie den Handel mit Geflügel ohne vorherige Bestellung verbieten oder von zusätzlichen Auflagen abhängig machen.