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§ 11a - Schweinepest-Verordnung (SchwPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1605; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-20 Tierseuchenbekämpfung
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§ 11a Beobachtungsgebiet



(1) Ist die Schweinepest oder die Afrikanische Schweinepest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um den den Seuchenbetrieb umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, Strukturen des Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürlichen Grenzen, Überwachungsmöglichkeiten sowie die Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer.

(2) Die zuständige Behörde

1.
bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift

a)
im Falle der Schweinepest „Schweinepest - Beobachtungsgebiet",

b)
im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrikanische Schweinepest - Beobachtungsgebiet"

gut sichtbar an,

2.
führt in den im Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben, in denen Schweine verendet oder erkrankt sind, eine serologische und virologische Untersuchung der Schweine durch.

(3) Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bienen, dürfen innerhalb von sieben Tagen seit Festlegung des Beobachtungsgebiets nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus einem oder in einen Betrieb mit Schweinehaltung im Beobachtungsgebiet verbracht werden. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a und b und Abs. 3 Nr. 1 sowie § 11 Absatz 2 Nummer 5, Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 1, 3, 4, 5, 6 und 8 gelten entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 11a Schweinepest-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2009Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 18.12.2009 BGBl. I S. 3939

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11a Schweinepest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11a SchwPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11b SchwPestV Ausnahmen (vom 21.12.2018)
... zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11 Abs. 4 Nr. 1 und 5 Satz 1 und § 11a Abs. 3 Satz 2 für das Verbringen oder den Transport von Schweinen 1. zur sofortigen Schlachtung ... zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11 Abs. 4 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 3 Satz 2 , genehmigen, wenn die Besamung vom Tierhalter mit Samen durchgeführt wird, der 1. ...
§ 11c SchwPestV Seuchenausbruch in benachbartem Staat (vom 14.03.2018)
... zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 11 und 11a an. § 11b gilt ...
§ 25 SchwPestV (vom 10.04.2020)
... 2 Absatz 2, § 8 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 4 Nummer 3 oder Nummer 7, § 11a Absatz 3 Satz 1 , § 14a Absatz 6 oder Absatz 7, § 14f Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 ... Buchstabe b, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4 Nummer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, nicht sicherstellt, dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten wird ... Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4 Nummer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 13. ohne ... in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 6 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 4 Nummer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, einen Betrieb betritt, 14. ohne Genehmigung nach § 4 ... zuwiderhandelt, 23. entgegen § 11 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2 , entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 1, § 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d ... rechtzeitig erstattet, 24. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2 , ein Schwein verbringt, 25. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 2 eine Hausschlachtung ... vornimmt, 26. ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 4 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2 , oder § 11 Absatz 4 Nummer 7 ein dort genanntes Tier, Fleisch oder ein Teil eines dort ... Tieres verbringt, 27. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2 , ein dort genanntes Tier besamt, 28. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 5 Satz 1, auch ... Tier besamt, 28. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2 , entgegen § 14a Absatz 5 Nummer 1 oder § 14d Absatz 5 Nummer 1 ein dort genanntes Tier ... oder transportiert, 29. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2 , eine Ausstellung, einen Markt oder eine Veranstaltung durchführt oder mit einem dort ... 30. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 4 Nummer 8, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2 , zuwiderhandelt, 31. ohne Genehmigung nach § 11a Absatz 3 Satz 1 ein dort ... in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, zuwiderhandelt, 31. ohne Genehmigung nach § 11a Absatz 3 Satz 1 ein dort genanntes Tier verbringt, 32. einer mit einer Genehmigung nach § 11b ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung
V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1308
Artikel 4 TollwVuaÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... 2, c) § 11 Absatz 4 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, oder § 11 Absatz 4 Nummer 7, d) § 11a Absatz 3 Satz 1, ... mit § 11a Absatz 3 Satz 2, oder § 11 Absatz 4 Nummer 7, d) § 11a Absatz 3 Satz 1, § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a oder c oder § 14a Absatz 5 Nummer 2, ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 9 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... 2, § 8 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 4 Nummer 3 oder Nummer 7, § 11a Absatz 3 Satz 1, § 14a Absatz 6 oder Absatz 7 oder § 24a Absatz 7 verbundenen ... b, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4 Nummer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, nicht sicherstellt, dass der Betrieb nur mit ... 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4 Nummer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, ... 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4 Nummer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, einen Betrieb betritt, 14. ohne Genehmigung ... 23. entgegen § 11 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 1 oder § 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ... erstattet, 24. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, ein Schwein verbringt, 25. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 2 eine ... 26. ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 4 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, oder § 11 Absatz 4 Nummer 7 ein dort genanntes Tier, Fleisch oder ein Teil ... verbringt, 27. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, ein dort genanntes Tier besamt, 28. entgegen § 11 Absatz 4 ... besamt, 28. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, oder entgegen § 14a Absatz 5 Nummer 1 ein dort genanntes Tier treibt oder ... transportiert, 29. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, eine Ausstellung, einen Markt oder eine Veranstaltung durchführt oder mit ... einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 4 Nummer 8, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, zuwiderhandelt, 31. ohne Genehmigung nach § 11a Absatz 3 Satz 1 ... mit § 11a Absatz 3 Satz 2, zuwiderhandelt, 31. ohne Genehmigung nach § 11a Absatz 3 Satz 1 ein dort genanntes Tier verbringt, 32. einer mit einer Genehmigung ...

Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3939
Artikel 3 2. TierSeuchRÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... Wildsammelstelle oder Aufnahmestelle zuzuführen haben." 3. In § 11a Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und ...