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§ 11e - Schweinepest-Verordnung (SchwPestV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1605; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-20 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-20 Tierseuchenbekämpfung
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§ 11e (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen V. v. 18. Dezember 2009 BGBl. I S. 3939 m.W.v. 24. Dezember 2009
Frühere Fassungen von § 11e Schweinepest-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.12.2009 | Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 18.12.2009 BGBl. I S. 3939 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11e Schweinepest-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11e SchwPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchwPestV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3939
Artikel 3 2. TierSeuchRÄndV Änderung der Schweinepest-Verordnung
... 5, Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 1, 3, 4, 5, 6 und 8" ersetzt. 4. § 11e wird aufgehoben. 5. § 14a Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) ...
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