Änderung § 33a MKS-Verordnung vom 26.07.2017

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§ 33a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2017 geltenden Fassung
§ 33a n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2655
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 33a Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus


(Text alte Fassung)

(1) Wer ein Labor oder eine Einrichtung betreibt, in dem oder in der mit MKS-Virus gearbeitet wird, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

(Text neue Fassung)

(1) Wer ein Labor oder eine Einrichtung betreibt, in dem oder in der mit lebendem Virus der Maul- und Klauenseuche gearbeitet wird, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

(2) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis nach Absatz 1 nur, soweit die Voraussetzungen

1. nach § 2 der Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern vorliegen und

2. des § 33 erfüllt sind.



(heute geltende Fassung) 



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