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Änderung § 33a MKS-Verordnung vom 26.07.2017
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§ 33a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.07.2017 geltenden Fassung | § 33a n.F. (neue Fassung) in der am 26.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2655 |
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(Textabschnitt unverändert) § 33a Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus | |
(Text alte Fassung) (1) Wer ein Labor oder eine Einrichtung betreibt, in dem oder in der mit MKS-Virus gearbeitet wird, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. | (Text neue Fassung) (1) Wer ein Labor oder eine Einrichtung betreibt, in dem oder in der mit lebendem Virus der Maul- und Klauenseuche gearbeitet wird, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. |
(2) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis nach Absatz 1 nur, soweit die Voraussetzungen 1. nach § 2 der Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern vorliegen und 2. des § 33 erfüllt sind. |
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