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Änderung § 33a MKS-Verordnung vom 07.10.2011
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§ 33a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.10.2011 geltenden Fassung | § 33a n.F. (neue Fassung) in der am 07.10.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1954 |
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(Text alte Fassung) § 33a (neu) | (Text neue Fassung)§ 33a Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus |
(1) Wer ein Labor oder eine Einrichtung betreibt, in dem oder in der mit MKS-Virus gearbeitet wird, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. (2) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis nach Absatz 1 nur, soweit die Voraussetzungen 1. nach § 2 der Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern vorliegen und 2. des § 33 erfüllt sind. |
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