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Änderung § 2a MKS-Verordnung vom 26.07.2017
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§ 2a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.07.2017 geltenden Fassung | § 2a n.F. (neue Fassung) in der am 26.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2655 |
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(Text alte Fassung) § 2a (neu) | (Text neue Fassung)§ 2a Früherkennung |
Treten innerhalb von sieben Tagen in einem Bestand mit Wiederkäuern 1. gehäuft fieberhafte Erkrankungen, 2. eine erhebliche Verminderung der Milchleistung oder 3. gehäufte Todesfälle bei Jungtieren auf und ist die Ursache dafür tierärztlich nicht hinreichend sicher festgestellt, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen. |
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