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Änderung § 24 Brucellose-Verordnung vom 30.05.2017
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§ 24 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.05.2017 geltenden Fassung | § 24 n.F. (neue Fassung) in der am 30.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 | |
(Text alte Fassung) Ein Rinderbestand, der vor Inkrafttreten dieser Verordnung von der zuständigen Behörde amtlich als brucellosefrei anerkannt worden ist, gilt als anerkannter Bestand im Sinne dieser Verordnung. | (Text neue Fassung) 1 § 19 findet keine Anwendung, soweit die zuständige Behörde am 30. Mai 2017 1. wegen des Verdachts auf Brucellose a) eine Untersuchung bei einem Rind des Bestandes oder b) sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Rinderbestand angeordnet hat oder 2. Brucellose in dem Rinderbestand amtlich festgestellt worden ist. 2 Die zuständige Behörde erkennt den Rinderbestand amtlich als brucellosefrei an, soweit die Voraussetzungen nach § 20 Absatz 2 vorliegen. |
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