Änderung § 2 InfoGesStatG vom 01.01.2021

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§ 2 InfoGesStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 2 InfoGesStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.12.2016 BGBl. I S. 2826

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Art der Erhebung, Erhebungseinheiten


(Text alte Fassung)

1 Die Erhebungen werden bei höchstens 20.000 Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit sowie bei höchstens 12.000 Haushalten und den in diesen Haushalten lebenden Personen im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 durchgeführt. 2 Die Erhebungseinheiten werden in einem mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.

(Text neue Fassung)

1 Die Erhebungen werden bei höchstens 20.000 Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 durchgeführt. 2 Die Erhebungseinheiten werden in einem mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.




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