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Änderung § 2 InfoGesStatG vom 01.01.2021
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§ 2 InfoGesStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 2 InfoGesStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 07.12.2016 BGBl. I S. 2826 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Art der Erhebung, Erhebungseinheiten | |
(Text alte Fassung) 1 Die Erhebungen werden bei höchstens 20.000 Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit sowie bei höchstens 12.000 Haushalten und den in diesen Haushalten lebenden Personen im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 durchgeführt. 2 Die Erhebungseinheiten werden in einem mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt. | (Text neue Fassung) 1 Die Erhebungen werden bei höchstens 20.000 Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 durchgeführt. 2 Die Erhebungseinheiten werden in einem mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt. |
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