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Änderung § 3 InfoGesStatG vom 01.01.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 InfoGesStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 3 InfoGesStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.12.2016 BGBl. I S. 2826

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Mindestalter


(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Erhebungen bei Einzelpersonen werden ab einem Mindestalter der zu Befragenden von zehn Jahren durchgeführt.



 

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