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Änderung § 1 FuttEinfVerbV vom 09.12.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 FuttEinfVerbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2008 geltenden Fassung
§ 1 FuttEinfVerbV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2340
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Einfuhrverbot


(Text alte Fassung)

Die Einfuhr von Futtermitteln, die aus tierischen Erzeugnissen bestehen oder solche enthalten, aus der Volksrepublik China ist verboten.

(Text neue Fassung)

Die Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ursprungs aus der Volksrepublik China ist verboten.