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Änderung § 2 Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung vom 15.05.2009
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.05.2009 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 15.05.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.05.2009 BGBl. I S. 1044 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 6 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen Artikel 7 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel III Nr. 1 ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis ohne das dort genannte Handelspapier oder die dort genannte Veterinärbescheinigung befördert, | (Text neue Fassung) 1. entgegen Artikel 7 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel III Nummer 1, 2, 3 Satz 2 oder Nummer 5 ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis ohne das dort genannte Handelspapier oder die dort genannte Veterinärbescheinigung befördert, |
2. entgegen Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Kapitel IV oder V eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre zur Verfügung hält odereiner mit einer Erlaubnis nach Artikel 24 Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. |
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