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Änderung § 10 DüV vom 01.10.2006
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§ 10 DüV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung | § 10 DüV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2006 geltenden Fassung durch Artikel 2 V v. 27.09.2006 BGBl. I 2163 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1 einen Stoff oder ein dort genanntes Düngemittel aufbringt, | |
(Text alte Fassung) 2. entgegen § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 einen Eintrag nicht vermeidet, | (Text neue Fassung) 2. entgegen § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2 einen Eintrag nicht vermeidet, |
3. entgegen § 3 Abs. 10 Satz 2 einen Stoff mit einem dort genannten Gerät aufbringt, 4. entgegen § 4 Abs. 2 einen dort genannten Stoff oder dort genanntes Düngemittel nicht oder nicht rechtzeitig einarbeitet, 5. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 einen dort genannten Stoff oder ein dort genanntes Düngemittel aufbringt, 6. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Nährstoffvergleich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, 7. entgegen § 6 Abs. 1 einen Nährstoffvergleich nicht vorlegt, 8. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig macht, 9. entgegen § 7 Abs. 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 3 des Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 3 oder 4 oder Abs. 5 Satz 1 ein Düngemittel, einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat oder ein Pflanzenhilfsmittel anwendet. |
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