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Änderung Anlage 2 DüV vom 01.10.2006

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Anlage 2 DüV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung
Anlage 2 DüV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V v. 27.09.2006 BGBl. I 2163

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Anlage 2 (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) Voraussichtliche Stickstoff-Lieferung während des Pflanzenwachstums aus der Vorkultur


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Tabelle 1 Pflanzennutzbare Stickstoff-Lieferung aus Ernteresten der Vorfrucht (Hauptfrucht des Vorjahres)

Vorfrucht | N-Lieferung
in kg N/ha

Getreide, Kartoffeln, Lein, Sonnenblumen, Silomais | 0

Körnermais, Raps, einjähriges Weidelgras, Rotationsbrache ohne Leguminosen | 10

Rübsen, Senf, Futterrübe (Blatt verblieben), Feldgras und mehrjähriges Weidelgras | 20

Körnerleguminosen, Zuckerrübe (Blatt verblieben), Luzerne, Klee, Kleegras, Rotati-
onsbrache mit Leguminosen, Gemüse | 30

mehrjährig begrünte Flächen (Wechselgrünland, Dauerbrache) | 40


Tabelle 2 Pflanzennutzbare Stickstoff-Lieferung aus Zwischenfrüchten sowie aus organischen oder mineralischen Stickstoffgaben nach der Hauptfruchternte des Vorjahres

Bewirtschaftung | Stickstoff-Lieferung in kg N/ha

keine
N-Düngung | Mineraldüngung oder
Gülledüngung | Festmist oder sonstiger
organischer Dünger

ohne Zwischenfrucht | | |

Herbstdüngung zur Winterung | 0 | 20 | 30

Stickstoffgabe zur Strohrotte | 0 | 20 | 20

mit Zwischenfrucht Nichtleguminosen
abgefahren | 0 | 10 | 20

Einarbeitung im Herbst | 10 | 20 | 30

Einarbeitung im Frühjahr | 20 | 30 | 40

mit Zwischenfrucht Leguminosen
abgefahren | 20 | (20) | (20)

Einarbeitung im Herbst | 30 | (30) | (30)

Einarbeitung im Frühjahr | 40 | (40) | (40)

Für die N-Lieferung aus Ernteresten der Vorfrucht (Tab. 1) und aus Zwischenfrüchten sowie aus organischer und mineralischer Düngung nach der Hauptfruchternte des Vorjahres (Tab. 2) werden in der Summe höchstens 40 kg N/ha angerechnet.