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Änderung § 12 FStrPrivFinG vom 26.11.2019
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§ 12 FStrPrivFinG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 12 FStrPrivFinG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 142 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Bußgeldvorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1 die Mautgebühr nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet, 5. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, Daten erhebt oder verarbeitet, oder 6. entgegen § 11 Abs. 1 oder 2 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden. | (Text neue Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder einer Genehmigung nach § 6 Absatz 1 die Mautgebühr nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. |
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