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Synopse aller Änderungen des FStrPrivFinG am 26.11.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 142 des 2. DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FStrPrivFinG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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FStrPrivFinG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
FStrPrivFinG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 142 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Entrichtung der Mautgebühr


(1) Der Schuldner hat die Mautgebühr in der sich aus der Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder der Genehmigung nach § 6 Abs. 1 jeweils ergebenden Höhe spätestens bei Beginn der mautgebührenpflichtigen Benutzung der Strecke oder im Falle einer Stundung zu dem festgesetzten Zeitpunkt an den Privaten zu entrichten.

(2) 1 Der Private hat dem Schuldner die Entrichtung der Mautgebühr durch Barzahlung zu ermöglichen. 2 Darüber hinaus darf er die Mautgebühr im Einzugs- oder automatisierten Verfahren erheben. 3 Auf Verlangen des Schuldners ist eine Quittung zu erteilen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) 1 Wird die Mautgebühr im Einzugsverfahren oder im automatisierten Verfahren entrichtet, darf der Private Daten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dieserforderlich ist, um mautgebührenpflichtige Benutzungen zu ermöglichen (Berechnungsdaten), abzurechnen (Abrechnungsdaten) und zu kontrollieren (Kontrolldaten). 2 Es sind

(Text neue Fassung)

(3) 1 Wird die Mautgebühr im Einzugsverfahren oder im automatisierten Verfahren entrichtet, darf der Private Daten nur verarbeiten, soweit dieserforderlich ist, um mautgebührenpflichtige Benutzungen zu ermöglichen (Berechnungsdaten), abzurechnen (Abrechnungsdaten) und zu kontrollieren (Kontrolldaten). 2 Es sind

1. Berechnungsdaten:

a) das Kennzeichen des Fahrzeugs,

b) die für die Mautgebührenhöhe maßgeblichen Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,

c) die Höhe der zu entrichtenden Mautgebühr;

2. Abrechnungsdaten:

a) Ort und Zeit der mautgebührenpflichtigen Benutzung der Strecke,

b) Zeitpunkt und Höhe der entrichteten oder noch zu entrichtenden Mautgebühr,

c) sonstige Daten, die für die Abwicklung der durch Rechtsverordnung nach Absatz 6 zugelassenen Zahlungs- und Abrechnungsverfahren erforderlich sind;

3. Kontrolldaten:

a) das Kennzeichen und das Bild des Fahrzeugs,

b) die für die Mautgebührenhöhe maßgeblichen Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,

c) die Höhe der entrichteten und der zu entrichtenden Mautgebühr,

d) Ort und Zeit der mautgebührenpflichtigen Benutzung der Strecke,

e) der Name der Person, die die Strecke benutzt.

(4) 1 Der Schuldner hat bei der Mautgebührenerhebung nach Maßgabe des § 10 mitzuwirken. 2 Er hat die technischen Einrichtungen zur Mautgebührenerhebung ordnungsgemäß zu benutzen und die für die Mautgebührenerhebung maßgeblichen Tatsachen anzugeben.

(5) 1 Hat der Private mit einer anderen Stelle einen Vertrag über die Be- und Abrechnung der Mautgebühr geschlossen, sind die Vorschriften über Datenverarbeitung im Auftrag anzuwenden. 2 Die Absätze 2 und 3 gelten für den Auftragnehmer entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt nach Anhörung der jeweils zuständigen obersten Landesstraßenbaubehörde durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ergänzende Bestimmungen über Art und Umfang der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten nach Absatz 3 für die vom Privaten jeweils eingesetzten Verfahren.



(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt nach Anhörung der jeweils zuständigen obersten Landesstraßenbaubehörde durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ergänzende Bestimmungen über Art und Umfang der Verarbeitung der Daten nach Absatz 3 für die vom Privaten jeweils eingesetzten Verfahren.

§ 10 Nachweis und Kontrolle der Mautgebührenentrichtung


(1) Auf Verlangen des Privaten hat der Schuldner die ordnungsgemäße Entrichtung der Mautgebühr nachzuweisen. Hat der Schuldner im Voraus die Mautgebühr entrichtet und hierüber Belege erhalten, so hat er diese bei der Benutzung mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen zur Prüfung auszuhändigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Hat der Schuldner die Mautgebühr nicht oder nicht in voller Höhe entrichtet, darf der Private die Kontrolldaten zum Zweck der Vollstreckung der Mautgebühr, der Einziehung der Mautgebühr oder zur Erstellung des Gebührenbescheids erheben und verarbeiten.



(2) Hat der Schuldner die Mautgebühr nicht oder nicht in voller Höhe entrichtet, darf der Private die Kontrolldaten zum Zweck der Vollstreckung der Mautgebühr, der Einziehung der Mautgebühr oder zur Erstellung des Gebührenbescheids verarbeiten.

§ 11 Datenlöschungen, Geschäftsstatistiken


(1) Der Private hat

1. Berechnungsdaten, soweit sie nicht Abrechnungsdaten sind, unverzüglich nach Durchführung der Berechnung zu löschen,

2. Abrechnungsdaten zu löschen, sobald feststeht, dass die Mautgebühr nach § 9 entrichtet worden ist und Rechtsmittel nicht oder nicht fristgerecht eingelegt worden sind,

3. Kontrolldaten zu löschen, sobald feststeht, dass die Mautgebühr ordnungsgemäß entrichtet wurde,

4. Bilder und Daten, die im Rahmen der Kontrolle erhoben und gespeichert wurden, unmittelbar nach dem Kontrollvorgang zu löschen, wenn das Kraftfahrzeug nicht der Mautgebührenpflicht unterliegt.

Ist die Mautgebühr als Gebühr erhoben worden und sind gegen den Gebührenbescheid fristgerecht Rechtsmittel eingelegt worden, sind die Daten spätestens einen Monat nach Beendigung des Verfahrens zu löschen. Ist die Mautgebühr nicht nach § 9 entrichtet worden, hat der Private die Kontroll- und Verfahrensdaten spätestens einen Monat nach rechts- oder bestandskräftigem Abschluss des Verwaltungsverfahrens, des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, des Gerichtsverfahrens für die Beitreibung des Entgeltes oder des Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens zu löschen.

(2) Ist die Erteilung einer Quittung vereinbart worden, sind die zu quittierenden Daten nach Erteilung der Quittung unverzüglich zu löschen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die nach diesem Gesetz gespeicherten Daten darf der Private in anonymisierter Form zur Erstellung von Geschäftsstatistiken speichern, verändern und nutzen.



(3) Die nach diesem Gesetz gespeicherten Daten darf der Private in anonymisierter Form zur Erstellung von Geschäftsstatistiken speichern, verändern und verwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Bußgeldvorschriften


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1 die Mautgebühr nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet,

5. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, Daten erhebt oder verarbeitet, oder

6. entgegen § 11 Abs. 1 oder 2 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden.



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder einer Genehmigung nach § 6 Absatz 1 die Mautgebühr nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.