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Änderung § 10 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsfachwirt/Geprüfte Handelsfachwirtin vom 01.09.2009

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 32 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960

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§ 10 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 10 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

Begonnene Prüfungsverfahren zum Handelsfachwirt (IHK)/zur Handelsfachwirtin (IHK), zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2007 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.



Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.