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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsfachwirt/Geprüfte Handelsfachwirtin am 01.09.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2009 durch Artikel 32 der 2. FortbPrüfVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der HandFwPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 32 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
§ 4 Handlungsbereiche
§ 5 Weitere Prüfung
§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung
§ 8 Wiederholung der Prüfung
§ 9 Ausbildereignung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Übergangsvorschriften
(Text neue Fassung)

§ 10 Übergangsvorschrift
§ 11 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 7 Abs. 3)
Anlage 2 (zu § 7 Abs. 3)

§ 4 Handlungsbereiche


(1) Im Handlungsbereich 'Unternehmensführung und -steuerung' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, das Zusammenwirken der betrieblichen Aufgabenbereiche bei der Erstellung von Handelsleistungen zu verstehen, im Hinblick auf unternehmerische Ziele und Entscheidungen zu beurteilen und einzelne Maßnahmen zu planen, umzusetzen und zu kontrollieren. Dabei soll gezeigt werden, dass prozessorientiert und unternehmerisch gedacht und gehandelt werden kann, Kosten- und Ertragsdenken beherrscht, Controllinginstrumente angewandt sowie Schlussfolgerungen hieraus gezogen und umgesetzt werden können. Außerdem soll gezeigt werden, dass wesentliche Aspekte umgesetzt werden können, die bei der Gründung und Übernahme eines Unternehmens zu beachten sind. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Planung von Selbstständigkeit, Entwickeln einer Geschäftsidee, Erstellen eines Businessplans,

2. Besonderheiten der Übernahme,

3. persönliche und fachliche Eignung zur unternehmerischen Selbstständigkeit,

4. Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von unternehmerischer Selbstständigkeit,

5. Managementaufgaben:

a) Analysieren,

b) Entscheiden,

c) Ziele setzen,

d) Durchführen,

e) Kontrollieren,

6. Unternehmensorganisation,

7. angewandte Kosten- und Leistungsrechnung,

8. Controllinginstrumente und ihr Zusammenwirken,

9. Finanzierung,

10. rechtliche Grundlagen, Begriffe und anwendungsbezogene Beispiele bei Gründung und Führung eines Unternehmens,

11. Qualitätsmanagement,

12. Umweltmanagement.

(2) Im Handlungsbereich 'Handelsmarketing' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Veränderungen der Bedingungen auf nationalen und internationalen Absatzmärkten einzuschätzen, systematisch und entscheidungsorientiert Marktbeobachtung, -analyse und -bearbeitung mit den entsprechenden Instrumenten darzustellen und zu bewerten sowie Maßnahmen zur Kundengewinnung und -bindung zu erarbeiten und umzusetzen. Dabei soll gezeigt werden, dass die Marketinginstrumente des Handels zielorientiert eingesetzt werden können und ihr Erfolg überprüft werden kann. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Handelsentwicklungen,

2. Kooperationen,

3. Marktanalyse, Marktstrategien,

4. Standortmarketing,

5. Zielgruppenmarketing,

6. Sortimentssteuerung,

7. Verkaufskonzepte und Servicepolitik,

8. Gestaltung von Verkaufsflächen (Visual Merchandising), Warenpräsentation,

9. Verkaufsförderung, Werbung, Werbeerfolgskontrolle,

10. Öffentlichkeitsarbeit,

11. Zusammenwirken der Marketinginstrumente,

12. E-Commerce, E-Business,

13. Controlling,

14. Wettbewerbsrecht.

(3) Im Handlungsbereich 'Führung und Personalmanagement' soll einerseits die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren. Dabei soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter und Projektgruppen geführt werden können sowie bei Verhandlungen und in Konfliktfällen lösungsorientiert gehandelt werden kann. Methoden der Präsentation, Kommunikation und Motivationsförderung sollen dabei berücksichtigt werden. Andererseits soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, personalpolitische Ziele und Aufgaben im Unternehmen systematisch und entscheidungsorientiert zu analysieren und darzustellen. Dabei soll gezeigt werden, dass die Zusammenhänge zwischen Unternehmens- und Personalpolitik beurteilt und daraus entsprechend begründete Handlungsschritte abgeleitet sowie Mitarbeiter effektiv und effizient eingesetzt und individuell gefördert werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Führungsgrundsätze und Führungsmethoden,

2. Personalpolitik,

3. psychologische Grundlagen zur Führung, Zusammenarbeit und Kommunikation,

4. Beurteilungsgrundsätze,

5. Personalbedarfs-, Personalkosten- und Personaleinsatzplanung,

6. Organisations- und Personalentwicklung,

7. Personalmarketing,

8. Controlling,Entgeltsysteme,

9. Konfliktmanagement,

10. Planung und Steuerung von Arbeits- und Projektgruppen,

11. ausgewählte arbeitsrechtliche Bestimmungen,

12. Moderations- und Präsentationstechniken.

(4) Im Handlungsbereich 'Volkswirtschaft für die Handelspraxis' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Auswirkungen von volkswirtschaftlichen Entwicklungen auf Unternehmen zu verstehen sowie Schlussfolgerungen und Maßnahmenvorschläge daraus abzuleiten. Dabei sind internationale Märkte zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Markt und Preis,

2. Wettbewerb,

3. Wachstum und Konjunktur,

4. wirtschaftspolitische Steuerungsinstrumente,

5. Außenwirtschaft.

(5) Im Handlungsbereich 'Beschaffung und Logistik' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Beschaffungsund Logistikprozesse im nationalen und internationalen Handel systematisch und entscheidungsorientiert zu bearbeiten und umzusetzen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Beschaffungspolitik, E-Business,

2. kundenbezogene Gestaltung des Waren- und Datenflusses (Efficient Consumer Response),

3. effizientes Management der Wertschöpfungskette (Supply Chain Management),

4. Transport,

5. Lagerwirtschaft,

6. Controlling,

7. relevante Rechtsbestimmungen,

8. Entsorgung.

(6) Im Handlungsbereich ' Handelsmarketing und Vertrieb' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, absatzbezogene Fachaufgaben aus Kundensicht strategisch zu planen, zu analysieren und zu steuern. Dies beinhaltet insbesondere Warengruppen-Management (Category Management) und Kundenbindungsmanagement. Darüber hinaus soll nachgewiesen werden, dass mit internen und externen Zielkonflikten umgegangen und Verhandlungen zielorientiert durchgeführt werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Vertriebsstrategien,

2. Sortimentsstrategien,

3. Flächenoptimierung,

4. Auswirkungen von Kundenbedürfnissen und Kundenverhalten auf Beschaffungsprozesse,

5. Preis- und Konditionenpolitik,

6. Controlling,

7. Verhandlungsstrategien,

8. spezielle Aspekte des Wettbewerbs- und Markenrechts, des Verbraucherschutzes und des öffentlichen Bau- und Planungsrechts.

(7) Im Handlungsbereich 'Handelslogistik' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, beschaffungs- und logistikbezogene Fachaufgaben strategisch zu planen, zu analysieren und zu steuern. Darüber hinaus soll nachgewiesen werden, dass mit internen und externen Zielkonflikten umgegangen und Verhandlungen zielorientiert durchgeführt werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Planung, Steuerung, Kontrolle und Optimierung von Prozessen und Abläufen,

2. Investitionsplanung,

3. Controlling,

4. spezifische Bedingungen bei der Warenanlieferung und -lagerung,

5. Transportsteuerung,

6. Versicherungen,

7. spezielle rechtliche Vorschriften.

(8) Im Handlungsbereich 'Außenhandel' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, systematisch internationale Marktentwicklungen zu beobachten und auszuwerten sowie Import-, Export- und Transithandelsgeschäfte anzubahnen und abzuwickeln. Dabei sollen unter Beachtung der spezifischen Risiken von im Außenhandel tätigen Unternehmen Entscheidungen vorbereitet werden können. Hierzu gehören insbesondere die Prüfung der kalkulatorischen, finanztechnischen und logistischen Durchführbarkeit sowie die Berücksichtigung der entsprechenden Dokumente. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Anbahnung von Außenhandelsgeschäften,

2. Quellen zur Beratung und Unterstützung im Außenhandel,

3. Außenhandelsrisiken und Geschäfte zur Risikominderung,

4. spezielle rechtliche Aspekte für den Außenhandel,

5. Transport und Lagerung, Zertifizierung und Versicherungen,

6. Zahlungsverkehr, Zahlungsbedingungen und Finanzierung von Außenhandelsgeschäften,

7. Zölle und Verbrauchssteuern, Handelshemmnisse und Organisationen zur Förderung des Handels.

(9) Im Handlungsbereich 'Mitarbeiterführung und Qualifizierung' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die kommunikativen Mittel der Mitarbeiterführung einzusetzen sowie Aus- und Weiterbildung zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Zeit- und Selbstmanagement,

2. individuelle Mitarbeiterförderung und -entwicklung,

3. Mitarbeiterbesprechungen, Kritik-, Beurteilungs-, Förder- und Zielvereinbarungsgespräche,

4. Planung und Organisation von Qualifizierungsmaßnahmen,

5. Auswahl und Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,

6. Qualifizierung am Arbeitsplatz,

7. Förderung von Lernprozessen, methodische und didaktische Aspekte,

8. Personalkosten und -leistung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(10) Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin kann ausgehend vom Handlungsbereich 'Mitarbeiterführung und Qualifizierung' eine zusätzliche Prüfung durchgeführt werden, sofern dieser Handlungsbereich zur Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt/zur Geprüften Handelsfachwirtin ausgewählt und bestanden worden ist. Diese zusätzliche Prüfung besteht aus einer praktischen Demonstration mit den Inhalten 'Vorbereiten und Durchführen einer Ausbildungseinheit' oder 'Vorbereiten und Durchführen einer Mitarbeiterqualifizierung' sowie aus einem Fachgespräch. Die Dauer der zusätzlichen Prüfung beträgt höchstens 30 Minuten. Die Konzeption für die praktische Demonstration ist vorab schriftlich einzureichen. Diese zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn in dem Handlungsbereich 'Mitarbeiterführung und Qualifikation' und in der zusätzlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.



(10) Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin kann eine zusätzliche Prüfung durchgeführt werden, sofern der Handlungsbereich 'Mitarbeiterführung und Qualifizierung' nach Absatz 9 bestanden worden ist. Diese zusätzliche Prüfung besteht aus der Präsentation einer Situation im Bereich der Ausbildung oder der Mitarbeiterqualifizierung und einem Fachgespräch mit einer Dauer von insgesamt höchstens 30 Minuten. Hierfür wählt der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin eine berufstypische Situation aus. Die Präsentation soll 15 Minuten nicht überschreiten. Die Auswahl und Gestaltung der berufstypischen Situation sind im Fachgespräch zu erläutern. Anstelle der Präsentation kann die berufstypische Situation auch praktisch durchgeführt werden. Die Konzeption für die praktische Demonstration ist vorab schriftlich einzureichen. Diese zusätzliche Prüfung ist bestanden wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin kann auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen befreit werden, wenn in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von der mündlichen Prüfung nach § 3 Abs. 7 bis 11 ist nicht zulässig.



Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Übergangsvorschriften




§ 10 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

Begonnene Prüfungsverfahren zum Handelsfachwirt (IHK)/zur Handelsfachwirtin (IHK), zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2007 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.



Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 1 (zu § 7 Abs. 3)


Muster siehe BGBl. I 2006 S. 64



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 2 (zu § 7 Abs. 3)


Muster siehe BGBl. I 2006 S. 65