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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin am 01.08.2010
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2010 durch Artikel 9 der 3. FortbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TechFwPrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2010 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2010 geltenden Fassung durch Artikel 9 V. v. 23.07.2010 BGBl. I S. 1010 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung | |
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile: 1. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen, 2. Technische Qualifikationen, 3. Handlungsspezifische Qualifikationen. (2) Der Prüfungsteil 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche: 1. Volks- und Betriebswirtschaft, 2. Rechnungswesen, 3. Recht und Steuern, 4. Unternehmensführung. (3) Der Prüfungsteil 'Technische Qualifikationen' gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche: 1. Naturwissenschaftliche und technische Grundlagen, 2. Technische Kommunikation und Werkstofftechnologie, 3. Fertigungs- und Betriebstechnik. (4) Der Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' gliedert sich in folgende Handlungsbereiche: 1. Absatz-, Materialwirtschaft und Logistik, 2. Produktionsplanung, -steuerung und -kontrolle, 3. Qualitäts- und Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz, 4. Führung und Zusammenarbeit. | |
(Text alte Fassung) Die Prüfung in diesem Prüfungsteil wird erst nach dem erfolgreichen Ablegen der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 durchgeführt werden. Damit soll spätestens zwei Jahre nach dem erfolgreichen Abschluss der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 begonnen werden. | (Text neue Fassung) |
(5) Die Prüfungsteile 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' gemäß Absatz 2, 'Technische Qualifikationen' gemäß Absatz 3 und 'Handlungsspezifische Qualifikationen' gemäß Absatz 4 sind schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß den §§ 4, 5 und 6 zu prüfen. (6) Als weitere Prüfungsleistung wird innerhalb des Prüfungsteils 'Handlungsspezifische Qualifikationen' eine mündliche Prüfung in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches mit Präsentation durchgeführt, das nicht länger als 30 Minuten dauern soll. Es soll sich inhaltlich auf die Qualifikations- und Handlungsbereiche gemäß den Absätzen 2 bis 4 beziehen, der Schwerpunkt soll auf Absatz 4 Nr. 1 und 2 liegen. Es ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 30 Minuten zu gewähren. Die mündliche Prüfung wird erst nach dem erfolgreichen Abschluss der schriftlichen Prüfungsleistungen gemäß Absatz 5 durchgeführt. | |
§ 7 Weitere Prüfung | |
(1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin kann beantragen, nach erfolgreichem Abschluss des Prüfungsteils Handlungsspezifische Qualifikationen' ausgehend vom Handlungsbereich Führung und Zusammenarbeit' eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Qualifikationen abzulegen. Diese besteht aus einer Präsentation oder der praktischen Durchführung einer Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin wählt dazu eine Ausbildungseinheit aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit ist in dem Gespräch zu begründen. Die Dauer der praktischen Prüfung soll höchstens 30 Minuten betragen. Die Konzeption der Durchführung der praktischen Ausbildungseinheit ist vorab schriftlich einzureichen. (2) Die zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfung im Prüfungsteil Handlungsspezifische Qualifikationen' bestanden wurde und in der zusätzlichen Prüfung nach Absatz 1 mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. | (1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin kann beantragen, nach erfolgreichem Abschluss des Prüfungsteils 'Handlungsspezifische Qualifikationen' ausgehend vom Handlungsbereich 'Führung und Zusammenarbeit' eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Qualifikationen abzulegen. Diese besteht aus einer Präsentation oder der praktischen Durchführung einer Ausbildungssituation und einem Prüfungsgespräch. Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin wählt dazu eine Ausbildungssituation aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation ist in dem Gespräch zu begründen. Die Dauer der praktischen Prüfung soll höchstens 30 Minuten betragen. (2) Die zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfung im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' bestanden wurde und in der zusätzlichen Prüfung nach Absatz 1 mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. |
(3) Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist ein zusätzliches Zeugnis auszustellen, aus dem hervorgeht, dass die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation durch eine Prüfung gemäß § 6 Abs. 4 und 5 sowie § 7 Abs. 1 nachgewiesen wurde. | |
Anlage 1 (zu § 9 Abs. 5) | |
Muster siehe BGBl. I 2006 S. 72 | |
Anlage 2 (zu § 9 Abs. 5) | |
Muster siehe BGBl. I 2006 S. 73 |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7086/v167224-2010-08-01.htm