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Änderung § 91 SGB IV vom 01.01.2020

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§ 91 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 91 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 31 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652

(Textabschnitt unverändert)

§ 91 Arten


(Text alte Fassung)

(1) 1 Versicherungsbehörden sind die Versicherungsämter und das Bundesversicherungsamt. 2 Durch Landesrecht können weitere Versicherungsbehörden errichtet werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Versicherungsbehörden sind die Versicherungsämter und das Bundesamt für Soziale Sicherung. 2 Durch Landesrecht können weitere Versicherungsbehörden errichtet werden.

(2) Die Landesregierungen können einzelne Aufgaben, die dieses Gesetzbuch den obersten Landesbehörden zuweist, auf Versicherungsbehörden und andere Behörden ihres Landes durch Rechtsverordnung übertragen; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.