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Änderung § 91 SGB IV vom 01.01.2020
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§ 91 SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 91 SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 31 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
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(Textabschnitt unverändert) § 91 Arten | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Versicherungsbehörden sind die Versicherungsämter und das Bundesversicherungsamt. 2 Durch Landesrecht können weitere Versicherungsbehörden errichtet werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Versicherungsbehörden sind die Versicherungsämter und das Bundesamt für Soziale Sicherung. 2 Durch Landesrecht können weitere Versicherungsbehörden errichtet werden. |
(2) Die Landesregierungen können einzelne Aufgaben, die dieses Gesetzbuch den obersten Landesbehörden zuweist, auf Versicherungsbehörden und andere Behörden ihres Landes durch Rechtsverordnung übertragen; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen. |
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