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Synopse aller Änderungen des SGB IV am 01.01.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 1 des 8. SGB IV-ÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB IV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Abschnitt Grundsätze und Begriffsbestimmungen Erster Titel Geltungsbereich und Umfang der Versicherung § 1 Sachlicher Geltungsbereich § 2 Versicherter Personenkreis § 3 Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich § 4 Ausstrahlung § 5 Einstrahlung § 6 Vorbehalt abweichender Regelungen Zweiter Titel Beschäftigung und selbständige Tätigkeit § 7 Beschäftigung § 7a Feststellung des Erwerbsstatus § 7b Wertguthabenvereinbarung § 7c Verwendung von Wertguthaben § 7d Führung und Verwaltung von Wertguthaben § 7e Insolvenzschutz § 7f Übertragung von Wertguthaben § 7g (aufgehoben) § 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze § 8a Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten § 9 Beschäftigungsort § 10 Beschäftigungsort für besondere Personengruppen § 11 Tätigkeitsort § 12 Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter und Zwischenmeister § 13 Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe Dritter Titel Arbeitsentgelt und sonstiges Einkommen § 14 Arbeitsentgelt § 15 Arbeitseinkommen § 16 Gesamteinkommen § 17 Verordnungsermächtigung § 17a Umrechnung von ausländischem Einkommen § 18 Bezugsgröße Vierter Titel Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes § 18a Art des zu berücksichtigenden Einkommens § 18b Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens § 18c Erstmalige Ermittlung des Einkommens § 18d Einkommensänderungen § 18e Ermittlung von Einkommensänderungen Fünfter Titel Verarbeitung der Versicherungsnummer § 18f Zulässigkeit der Verarbeitung § 18g Angabe der Versicherungsnummer Sechster Titel (aufgehoben) § 18h (aufgehoben) Siebter Titel Betriebsnummer § 18i Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe der Arbeitgeber § 18k Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe weiterer Meldepflichtiger § 18l Identifikation weiterer Verfahrensbeteiligter in elektronischen Meldeverfahren § 18m Verarbeitung der Betriebsnummer § 18n Absendernummer § 18o Verarbeitung der Unternehmernummer Zweiter Abschnitt Leistungen und Beiträge Erster Titel Leistungen § 19 Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen § 19a Benachteiligungsverbot Zweiter Titel Beiträge § 20 Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich § 21 Bemessung der Beiträge § 22 Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse § 23 Fälligkeit § 23a Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen § 23b Beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen § 23c Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen § 23d Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben bei Beendigung oder Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses § 24 Säumniszuschlag § 25 Verjährung § 26 Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge § 27 Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs § 28 Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs Dritter Abschnitt Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag Erster Titel Meldungen des Arbeitgebers und ihre Weiterleitung § 28a Meldepflicht § 28b Inhalte und Verfahren für die Gemeinsamen Grundsätze und die Datenfeldbeschreibung § 28c Verordnungsermächtigung Zweiter Titel Verfahren und Haftung bei der Beitragszahlung § 28d Gesamtsozialversicherungsbeitrag § 28e Zahlungspflicht, Vorschuss § 28f Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitragsabrechnung und der Beitragszahlung § 28g Beitragsabzug § 28h Einzugsstellen § 28i Zuständige Einzugsstelle § 28k Weiterleitung von Beiträgen § 28l Vergütung § 28m Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen § 28n Verordnungsermächtigung Dritter Titel Auskunfts- und Vorlagepflicht, Prüfung, Schadensersatzpflicht und Verzinsung § 28o Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten § 28p Prüfung bei den Arbeitgebern § 28q Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der Rentenversicherung § 28r Schadensersatzpflicht, Verzinsung Vierter Abschnitt Träger der Sozialversicherung Erster Titel Verfassung § 29 Rechtsstellung § 30 Eigene und übertragene Aufgaben § 31 Organe § 32 (aufgehoben) § 33 Vertreterversammlung, Verwaltungsrat § 34 Satzung § 35 Vorstand § 35a Vorstand bei Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen § 36 Geschäftsführer § 36a Besondere Ausschüsse § 37 Verhinderung von Organen § 38 Beanstandung von Rechtsverstößen § 39 Versichertenälteste und Vertrauenspersonen § 40 Ehrenämter § 41 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen § 42 Haftung Zweiter Titel Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten und Vertrauenspersonen § 43 Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane § 44 Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane § 45 Sozialversicherungswahlen § 46 Wahl der Vertreterversammlung § 47 Gruppenzugehörigkeit § 48 Vorschlagslisten § 48a Vorschlagsrecht der Arbeitnehmervereinigungen § 48b Feststellungsverfahren § 48c Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung § 49 Stimmenzahl § 50 Wahlrecht § 51 Wählbarkeit § 52 Wahl des Vorstandes § 53 Wahlorgane § 54 Durchführung der Wahl § 55 Wahlunterlagen und Mitwirkung der Arbeitgeber § 56 Wahlordnung § 57 Rechtsbehelfe im Wahlverfahren § 58 Amtsdauer § 59 Verlust der Mitgliedschaft § 60 Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane § 61 Wahl der Versichertenältesten und der Vertrauenspersonen § 62 Vorsitzende der Selbstverwaltungsorgane § 63 Beratung § 64 Beschlussfassung § 64a Hybride und digitale Sitzungen § 65 Getrennte Abstimmung § 66 Erledigungsausschüsse Dritter Titel Haushalts- und Rechnungswesen § 67 Aufstellung des Haushaltsplans § 68 Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplans § 69 Ausgleich, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung, Personalbedarfsermittlung § 70 Haushaltsplan § 71 Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See § 71a Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit § 71b Veranschlagung der Arbeitsmarktmittel der Bundesagentur für Arbeit § 71c Eingliederungsrücklage der Bundesagentur für Arbeit § 71d Haushaltsplan und Kostenverteilungsverfahren der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau § 71e Ausweisung der Schiffssicherheitsabteilung im Haushaltsplan § 71f Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn § 72 Vorläufige Haushaltsführung § 73 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben § 74 Nachtragshaushalt § 75 Verpflichtungsermächtigungen § 76 Erhebung der Einnahmen § 77 Rechnungsabschluss, Jahresrechnung und Entlastung § 77a Geltung von Haushaltsvorschriften des Bundes für die Bundesagentur für Arbeit § 78 Verordnungsermächtigung § 79 Geschäftsübersichten und Statistiken der Sozialversicherung Vierter Titel Vermögen § 80 Verwaltung der Mittel, Anlagegrundsätze § 81 Betriebsmittel § 82 Rücklage § 82a Verwaltungsvermögen § 83 Anlegung der Mittel § 84 Beleihung von Grundstücken § 85 Genehmigungs- und anzeigepflichtige Vermögensanlagen § 86 Ausnahmegenehmigung Fünfter Titel Aufsicht § 87 Umfang der Aufsicht § 88 Prüfung und Unterrichtung § 89 Aufsichtsmittel § 90 Aufsichtsbehörden § 90a Zuständigkeitsbereich Fünfter Abschnitt Versicherungsbehörden § 91 Arten § 92 Versicherungsämter § 93 Aufgaben der Versicherungsämter § 94 Bundesamt für Soziale Sicherung Sechster Abschnitt Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung Erster Titel Übermittlung von Daten zur und innerhalb der Sozialversicherung § 95 Gemeinsame Grundsätze Technik § 95a Ausfüllhilfe zum elektronischen Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern § 95b Systemprüfung § 95c Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern Zweiter Titel Verarbeitung der Daten der Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsträger § 96 Kommunikationsserver § 97 Annahmestellen § 98 Weiterleitung der Daten durch die Einzugsstellen § 98a Datei der Stammdaten der an den Meldeverfahren beteiligten Träger der sozialen Sicherung Dritter Titel Übermittlung von Daten im Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung § 99 Übermittlung von Daten durch den Unternehmer im Lohnnachweisverfahren § 100 Inhalt des elektronischen Lohnnachweises § 101 Stammdatendatei § 102 Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Daten zum Lohnnachweisverfahren § 103 Gemeinsame Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung Siebter Abschnitt Informationsangebote in den Meldeverfahren der sozialen Sicherung § 104 Informations- und Beratungsanspruch § 105 Informationsportal Achter Abschnitt Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren § 106 Elektronischer Antrag des Arbeitgebers auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Beschäftigung in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland § 106a Elektronischer Antrag durch Selbständige und Mehrfacherwerbstätige auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland § 106b Elektronischer Antrag auf Freistellung von der Anwendung der Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 § 106c Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei Tätigkeit in einem Vertragsstaat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über soziale Sicherheit mit Regelungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften geschlossen hat § 106d Gemeinsame Grundsätze zu den Inhalten der Anträge und den zu übermittelnden Datensätzen nach den §§ 106 bis 106c § 107 Elektronische Übermittlung von Bescheinigungen für Entgeltersatzleistungen § 108 Elektronische Übermittlung von Anträgen und sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger § 108a Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten für Elterngeld § 108b Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen Neunter Abschnitt Aufbewahrung von Unterlagen | |
(Text alte Fassung) § 109 Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber *) | (Text neue Fassung) § 109 Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten an den Arbeitgeber |
§ 109a Abruf von Arbeitsunfähigkeitsdaten und Daten zur stationären Krankenhausbehandlung durch die Bundesagentur für Arbeit | |
§ 110 (aufgehoben) | § 110 Meldungen der Arbeitgeber an gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes |
§ 110a Aufbewahrungspflicht § 110b Rückgabe, Vernichtung und Archivierung von Unterlagen § 110c Verwaltungsvereinbarungen, Verordnungsermächtigung § 110d (aufgehoben) Zehnter Abschnitt Bußgeldvorschriften § 111 Bußgeldvorschriften § 112 Allgemeines über Bußgeldvorschriften § 113 Zusammenarbeit mit anderen Behörden Elfter Abschnitt Übergangsvorschriften § 114 Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes § 115 (aufgehoben) § 115a (aufgehoben) § 116 Übergangsregelungen für bestehende Wertguthaben § 116a (aufgehoben) § 117 Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner § 118 Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst § 119 Berücksichtigung von Versorgungskrankengeld § 120 (aufgehoben) § 121 Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der gesetzlichen Krankenkassen § 122 (aufgehoben) § 123 Übergangsregelung § 124 Bestandsabfrage zur Erhebung der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches § 125 Übergangsregelung zum Erstattungsanspruch nach § 55 Absatz 3d Satz 1 des Elften Buches und zur Verzinsung dieses Erstattungsanspruchs § 126 Verzicht auf die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern § 127 (aufgehoben) § 128 Außerordentliche Hemmung der Verjährung § 129 Übergangsregelung für die Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023 § 130 Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Impfzentren § 131 Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Testzentren § 132 (aufgehoben) § 133 Übergangsvorschrift zur Besetzung der hauptamtlichen Vorstände und Geschäftsführungen der Versicherungsträger | |
§ 134 Übergangsregelung zum Übergangsbereich | § 134 (aufgehoben) |
§ 135 Bericht zur Einführung eines Betriebsstättenverzeichnisses | |
§ 18m Verarbeitung der Betriebsnummer | |
(1) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt die Betriebsnummern und die Angaben nach § 18i Absatz 2 und 4 aus dem Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe den Leistungsträgern nach den §§ 12 und 18 bis 29 des Ersten Buches, der Künstlersozialkasse, der Datenstelle der Rentenversicherung, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und deren Datenannahmestelle und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. zur weiteren Verarbeitung, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. | (1) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt die Betriebsnummern und die Angaben nach § 18i Absatz 2 und 4 aus dem Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe den Leistungsträgern nach den §§ 12 und 18 bis 29 des Ersten Buches, der Künstlersozialkasse, der Datenstelle der Rentenversicherung, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und deren Datenannahmestelle und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. sowie den gemeinsamen Einrichtungen im Sinne von § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes zur weiteren Verarbeitung, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. |
(2) 1 Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände und ihre Arbeitsgemeinschaften, die Künstlersozialkasse, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 66 des Zehnten Buches wahrnehmen, sowie die zuständigen Aufsichtsbehörden und die Arbeitgeber dürfen die Betriebsnummern speichern, verändern, nutzen, übermitteln und in der Verarbeitung einschränken, soweit dies für die Erfüllung einer Aufgabe nach diesem Gesetzbuch oder dem Künstlersozialversicherungsgesetz erforderlich ist. 2 Andere Behörden, Gerichte oder Dritte dürfen die Betriebsnummern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken, soweit dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe einer der in Satz 1 genannten Stellen erforderlich ist. | |
§ 28l Vergütung | |
(1) 1 Die Einzugsstellen, die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erhalten für 1. die Geltendmachung der Beitragsansprüche, 2. den Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung, die Abrechnung und die Abstimmung der Beiträge, 3. die Prüfung bei den Arbeitgebern, 4. die Durchführung der Meldeverfahren, 5. die Ausstellung der Versicherungsnummernachweise, | |
6. die Durchführung des Haushaltsscheckverfahrens, soweit es über die Verfahren nach den Nummern 1 bis 5 hinausgeht und Aufgaben der Sozialversicherung betrifft, | 6. die Durchführung des Haushaltsscheckverfahrens, soweit es über die Verfahren nach den Nummern 1 bis 5 hinausgeht und Aufgaben der Sozialversicherung betrifft und 7. die Beratung der Arbeitgeber zu versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Fragen |
eine pauschale Vergütung, mit der alle dadurch entstehenden Kosten abgegolten werden, dies gilt entsprechend für die Künstlersozialkasse. 2 Die Höhe und die Verteilung der Vergütung werden durch Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See *), der Bundesagentur für Arbeit und der Künstlersozialkasse geregelt; vor dem Abschluss und vor Änderungen der Vereinbarung ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau anzuhören. 3 In der Vereinbarung ist auch für den Fall, dass eine Einzugsstelle ihre Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt und dadurch erhebliche Beitragsrückstände entstehen, festzulegen, dass sich die Vergütung für diesen Zeitraum angemessen mindert. 4 Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird ermächtigt, die ihr von den Krankenkassen nach Satz 1 zustehende Vergütung mit den nach § 28k Abs. 2 Satz 1 an den Gesundheitsfonds weiterzuleitenden Beiträgen zur Krankenversicherung für geringfügige Beschäftigungen aufzurechnen. (2) Soweit die Einzugsstellen bei der Verwaltung von Fremdbeiträgen Gewinne erzielen, wird deren Aufteilung durch Vereinbarungen zwischen den Krankenkassen oder ihren Verbänden und der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie der Bundesagentur für Arbeit geregelt. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 16 G. v. 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) wurde sinngemäß konsolidiert. | |
§ 28p Prüfung bei den Arbeitgebern | |
(1) 1 Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. 2 Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. 3 Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. 4 Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. 5 Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs. 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Abs. 5 des Zehnten Buches nicht. 6 Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor. (1a) 1 Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. 2 Die Prüfung erfolgt 1. mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden, 2. mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und 3. bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten. 3 Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft. 4 Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden. 5 Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erlassen die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. 6 Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Künstlersozialkasse über Sachverhalte, welche die Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz betreffen. 7 Für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Künstlersozialkasse gilt § 35 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. (1b) 1 Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. 2 Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. 3 Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. 4 Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. 5 Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. 6 Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. 7 Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen. (1c) 1 Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Abs. 2 des Siebten Buches mit. 2 Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide. (2) 1 Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. 2 Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen. (3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen. (4) 1 Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. 2 Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden. (5) 1 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. 2 Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen. (6) 1 Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. 2 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. 3 Absatz 5 gilt entsprechend. | |
(6a) 1 Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. 2 Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. 3 Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat. | (6a) 1 Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; werden die Daten aus der Finanzbuchhaltung nicht durch ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm übermittelt, können sie auch über eine systemgeprüfte Schnittstelle oder ein systemgeprüftes Programmmodul aus einem Programm zur Finanzbuchhaltung an die Träger der Deutschen Rentenversicherung übermittelt werden. 2 Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. 3 Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat. (6b) 1 Arbeitgeber haben beim Wechsel der von ihnen verwendeten systemgeprüften Programme für die Unterlagen, die der nächsten Prüfung unterliegen, die Daten im Verfahren nach Absatz 6a Satz 1 an die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln. 2 Die Datenstelle der Rentenversicherung speichert diese Daten bis zum Abschluss der Prüfung. 3 Dies gilt auch bei Wechsel eines Dienstleisters. |
(7) 1 Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. 2 Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese. (8) 1 Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. 2 In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Abs. 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. 3 Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, das die folgenden Daten enthält: 1. die Betriebsnummern eines jeden Arbeitgebers, 2. die Absendernummern, 3. die Betriebsnummern der Abrechnungsstellen, 4. das Aktenzeichen des Arbeitgebers, 5. die Betriebsnummern des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, 6. die Unternehmernummer des Arbeitgebers nach § 136a des Siebten Buches, 7. das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der beim Arbeitgeber Beschäftigten in Euro, 8. die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der beim Arbeitgeber Beschäftigten, 9. die Versicherungsnummern der beim Arbeitgeber Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, 10. die Betriebsnummern der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstellen, 11. eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung, 12. die Kennung des verwendeten Entgeltabrechnungsprogramms oder die Ausfüllhilfe sowie deren Version, 13. das Identifikationskennzeichen jeder Meldung sowie 14. bei Stornierung einer Meldung zusätzlich das Identifikationskennzeichen der ursprünglichen Meldung. 4 Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. 5 Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung 1. die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten, 2. die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten, 3. die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Abs. 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde, 4. die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie 5. die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung, | |
zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch zur Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist. 6 Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen. 7 Die Träger der Rentenversicherung, die Einzugsstellen, die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur für Arbeit sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle die für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu übermitteln. 8 Sind für die Prüfung bei den Arbeitgebern Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Abs. 1 des Zehnten Buches bedarf. 9 Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung als Einzugsstelle nach § 356 des Dritten Buches erforderlich ist, wertet die Datenstelle der Rentenversicherung aus den Daten nach Satz 5 das Identifikationsmerkmal zur wirtschaftlichen Tätigkeit des geprüften Arbeitgebers sowie die Angaben über die Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigten des geprüften Arbeitgebers aus und übermittelt das Ergebnis der gemeinsamen Einrichtung. 10 Die übermittelten Daten dürfen von der gemeinsamen Einrichtung auch zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes genutzt werden. 11 Die Kosten der Auswertung und der Übermittlung der Daten nach Satz 9 hat die gemeinsame Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. 12 Die gemeinsame Einrichtung berichtet dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 1. Januar 2025 über die Wirksamkeit des Verfahrens nach Satz 9. | zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch zur Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist. 6 Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen. 7 Die Träger der Rentenversicherung, die Einzugsstellen, die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur für Arbeit sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle die für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu übermitteln. 8 Sind für die Prüfung bei den Arbeitgebern Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Abs. 1 des Zehnten Buches bedarf. |
(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über 1. den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, 2. die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind und 3. den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können. (10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft. (11) 1 Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. 2 Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. 3 § 107b Abs. 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß. | |
§ 97 Annahmestellen | |
(1) 1 Zur Annahme der Daten vom oder zur Meldung zum Arbeitgeber, zu ihrer technischen Prüfung und zur Weiterleitung innerhalb eines Sozialversicherungszweiges oder an andere Sozialversicherungsträger oder öffentliche Stellen werden Annahmestellen errichtet. 2 Die Krankenkassen errichten jeweils eine Annahmestelle je Kassenart nach § 4 Absatz 2 des Fünften Buches. 3 Annahmestellen, die am 1. Januar 2023 bestehen, bleiben bis zu einer anderweitigen Entscheidung des jeweiligen Trägers erhalten. 4 Eine Annahmestelle errichten darüber hinaus: | (1) 1 Zur Annahme der Daten vom oder zur Meldung zum Arbeitgeber, zu ihrer technischen Prüfung und zur Weiterleitung innerhalb eines Sozialversicherungszweiges oder an andere Sozialversicherungsträger oder öffentliche Stellen oder gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes werden Annahmestellen errichtet. 2 Die Krankenkassen errichten jeweils eine Annahmestelle je Kassenart nach § 4 Absatz 2 des Fünften Buches. 3 Annahmestellen, die am 1. Januar 2023 bestehen, bleiben bis zu einer anderweitigen Entscheidung des jeweiligen Trägers erhalten. 4 Eine Annahmestelle errichten darüber hinaus: |
1. die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, 2. die Träger der Rentenversicherung bei der Datenstelle der Rentenversicherung, 3. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, 4. die Bundesagentur für Arbeit, 5. die Unfallversicherungsträger bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V., | |
6. die berufsständischen Versorgungseinrichtungen bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. | 6. die berufsständischen Versorgungseinrichtungen bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. und 7. die gemeinsamen Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes. |
(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Sozialversicherungsträger oder eine gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes durch schriftliche Vereinbarung einen anderen Sozialversicherungsträger oder eine gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes mit dem Betrieb der Annahmestelle beauftragen. (3) 1 Die erstannehmende Annahmestelle hat nach der Entschlüsselung der Daten und der technischen Prüfung die technisch fehlerfreien Daten innerhalb eines Arbeitstages an den Adressaten der Datenübermittlung weiterzuleiten. 2 Die meldende Stelle erhält mit der Weiterleitung eine Weiterleitungsbestätigung; die Meldungen gelten damit als dem Adressaten zugegangen. (4) 1 Technisch fehlerhafte Meldungen sind innerhalb eines Arbeitstages mit einer Fehlermeldung durch Datenübertragung zurückzuweisen. 2 Zur Verbesserung der Qualität der Meldungen richten die Krankenkassen ein Qualitätsmanagement ein, das zur Beseitigung festgestellter technischer Mängel in der Software der meldenden Krankenkasse oder der Annahmestelle in einer Frist von 30 Tagen verpflichtet. 3 Rückweisungen seitens der Meldepflichtigen sind nur durch die jeweils aktuell gültigen Kernprüfprogramme zulässig, die in der Abrechnungssoftware installiert sind. 4 Das Nähere zum Verfahren regeln Grundsätze des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. 5 Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören. (5) 1 Die Annahmestelle darf die Meldungen unter Beachtung der Datensicherheit und Datenvollständigkeit in ein anderes technisches Format umwandeln, wenn dies für die weitere Verarbeitung der Meldungen beim Adressaten der Daten notwendig oder wirtschaftlicher ist. 2 Die Meldungen sind ohne inhaltliche Veränderungen in verschlüsselter Form oder über eine gesicherte Leitung an den Adressaten weiterzuleiten. 3 Der Adressat der Meldungen hat diese elektronisch anzunehmen und zu verarbeiten. (6) Durch die Annahmestelle werden die Meldepflichtigen elektronisch über das Vorliegen einer an sie adressierten Meldung informiert. | |
§ 109 Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber *) | § 109 Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten an den Arbeitgeber |
(1) 1 Die Krankenkasse hat nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches eine Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber zu erstellen, die insbesondere die folgenden Daten enthält: 1. den Namen des Beschäftigten, 2. den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit, 3. das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, 4. die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und 5. die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht. 2 In den Fällen, in denen die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches für einen geringfügig beschäftigten Versicherten erhält, hat sie die Daten nach Satz 1 für die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberzuwendungen für Entgeltfortzahlung zuständige Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ausschließlich für die Zwecke des Erstattungsverfahrens nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz zum Abruf bereitzustellen. 3 Arbeitgeber haben die Daten nach Satz 1 in den nach Satz 2 genannten Fällen bei der zuständigen Krankenkasse durch ein nach § 95b systemgeprüftes Programm oder eine Ausfüllhilfe abzurufen. 4 Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit dem Abruf, darf dieser die Daten verarbeiten. 5 Unberührt bleibt die Verpflichtung des behandelnden Arztes, dem Versicherten eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 des Fünften Buches in Verbindung mit § 5 Absatz 1a Satz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes auszuhändigen. | |
(2) 1 Stellt die Krankenkasse auf Grundlage der Angaben zur Diagnose in den Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches und auf Grundlage von weiteren ihr vorliegenden Daten fest, dass die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen anrechenbarer Vorerkrankungszeiten für einen Arbeitgeber ausläuft, so übermittelt sie dem betroffenen Arbeitgeber eine Meldung mit den Angaben über die für ihn relevanten Vorerkrankungszeiten. 2 Satz 1 gilt nicht für geringfügig Beschäftigte. | (2) (aufgehoben) |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beschäftigte nach den §§ 8a und 12. | |
(3a) 1 Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Eingang der Daten nach § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 des Fünften Buches mit der Maßgabe, dass die Meldung abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und den Beginn, die voraussichtliche Dauer und das Ende des stationären Krankenhausaufenthaltes zu enthalten hat. 2 Für die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten von den Krankenhäusern an die Krankenkassen werden die Dienste der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch genutzt, sobald diese zur Verfügung stehen. | (3a) 1 Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Eingang der Daten nach § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 und Absatz 4 und 4a des Fünften Buches mit der Maßgabe, dass die Meldung abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und den Beginn, die voraussichtliche Dauer und das Ende des Aufenthaltes zu enthalten hat. 2 Für die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten von den Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen an die Krankenkassen werden die Dienste der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch genutzt, sobald diese zur Verfügung stehen. |
(3b) Die Absätze 1 bis 3 und 3a Satz 2 gelten entsprechend bei Eingang von Arbeitsunfähigkeitsdaten, wenn sie nach § 201 Absatz 2 des Siebten Buches an die Krankenkassen übermittelt werden. (4) 1 Das Nähere zu den Datensätzen und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen. 2 Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vor der Genehmigung anzuhören. | |
--- *) Die am 1. Januar 2022 nicht durchführbaren Änderungen durch Artikel 1 Nummer 29a G. v. 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248), zuletzt geändert durch Artikel 2e G. v. 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) wurde sinngemäß in der künftig geltenden Fassung konsolidiert. | |
§ 110 (aufgehoben) | § 110 Meldungen der Arbeitgeber an gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes |
(1) 1 Arbeitgeber, die von einem Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung im Sinne von § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes erfasst werden, sollen an die nach diesem Tarifvertrag zuständige gemeinsame Einrichtung für jeden ihrer von diesem Tarifvertrag erfassten Beschäftigten monatlich oder kalenderjährlich über die Annahmestelle der gemeinsamen Einrichtungen zur Beitragserhebung eine Meldung erstatten. 2 Die Datenübermittlung erfolgt unter Beachtung von § 95 Absatz 1 in einem automatisierten Verfahren durch systemgeprüfte Programme oder Ausfüllhilfen. 3 § 95 Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 3 und § 96 gelten entsprechend. (2) 1 Die Meldungen enthalten insbesondere folgende Daten: 1. die Betriebskontennummer oder eine andere von der gemeinsamen Einrichtung vorgegebene Betriebsidentifikationskennung, 2. den Wirtschaftsklassenschlüssel des Beschäftigungsbetriebes, 3. die Arbeitnehmer-Nummer, 4. den aktuellen Tätigkeitsschlüssel für den Beschäftigten und 5. die für die Beitragserhebung tarifvertraglich vorgesehene Beitragsbemessungsgrundlage. 2 Soweit weitere Daten auf Grund der jeweiligen Tarifverträge erhoben werden, sind diese in den Grundsätzen nach Absatz 4 für das jeweilige Verfahren festzulegen. 3 Dies gilt auch für Daten, die nicht zu erheben sind. (3) 1 Liegt die Arbeitnehmer-Nummer noch nicht vor, kann diese vorab elektronisch im Meldeverfahren nach Absatz 1 bei der zuständigen gemeinsamen Einrichtung abgefragt werden. 2 Anzugeben sind dafür der Name, das Geburtsdatum und die Adresse des Beschäftigten. 3 Die gemeinsame Einrichtung meldet die Arbeitnehmer-Nummer unverzüglich elektronisch dem Arbeitgeber zurück. 4 § 28a Absatz 5 gilt für die Meldungen nach Satz 1 entsprechend. (4) 1 Das Nähere zum Verfahren, welche Tarifverträge, auf denen die Meldeverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 beruht, zugrunde liegen sowie die weiteren Daten auf Grund tarifvertraglicher Vorgaben nach Absatz 2, den Datensätzen und Datenbausteinen und den Schlüsselzahlen regeln Grundsätze, für die die jeweilige gemeinsame Einrichtung einen Entwurf erstellt. 2 Die Grundsätze sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist vorher anzuhören. (5) 1 Die Arbeitgeber haben für alle Beschäftigten nach Absatz 1 Satz 1 die Meldungen nach § 28a Absatz 1, 2 und 9 mit Ausnahme der Meldungen nach Absatz 1 Nummer 10 und 11 zusätzlich an die gemeinsame Einrichtung unter zusätzlicher Angabe der Arbeitnehmer-Nummer und der Betriebskontennummer zu erstatten. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 sowie § 95 gelten entsprechend. (6) § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass zu Regelungen für Meldungen nach diesem Absatz die Annahmestelle der gemeinsamen Einrichtungen zu beteiligen ist. (7) Die Absätze 1 bis 5 finden nur Anwendung, wenn die Teilnahme an diesem Verfahren durch den Tarifvertrag vorgesehen ist. (8) Das Verfahren der Absätze 1 bis 6 wird im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 im Rahmen von Pilotprojekten erprobt, die vorab mit den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung abzustimmen sind. | |
§ 134 Übergangsregelung zum Übergangsbereich | § 134 (aufgehoben) |
1 Bei Beschäftigten, die am 30. September 2022 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder nach § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 versicherungspflichtig waren, welche die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Oktober 2022 geltenden Fassung erfüllt, ist bis zum 31. Dezember 2023 beitragspflichtige Einnahme BE in dieser Beschäftigung der Betrag, der sich nach folgender Formel berechnet: . 2 Dabei ist AE das Arbeitsentgelt und FÜ der Faktor, der berechnet wird, indem der Wert 30 Prozent durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. 3 Die §§ 121 und 123 des Sechsten Buches sind anzuwenden. 4 Für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der Faktor FÜ 0,7509. 5 Der Faktor FÜ für das Kalenderjahr 2023 ist vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2022 im Bundesanzeiger bekannt zu geben. 6 Satz 1 gilt nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. |
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