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2. - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)
Anhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167 (Nr. 5)
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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VIII. Die Organe
2. Die Hauptversammlung
§ 42 Zusammensetzung und Wahl
(1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der Kasse. Sie besteht aus Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.
(2) Die Arbeitgeber werden durch ein Mitglied ihres Vorstandes bzw. ihrer Geschäftsführung vertreten; sie können jedoch auch leitende Angestellte mit ihrer Vertretung beauftragen. Wird der Betrieb eines beteiligten Arbeitgebers von einem anderen Arbeitgeber geführt, so kann auch ein Vorstandsmitglied oder ein leitender Angestellter des betriebsführenden Arbeitgebers den beteiligten Arbeitgeber vertreten. Der Vertreter bedarf einer besonderen Vollmacht, wenn er nicht zur Alleinvertretung des Arbeitgebers berechtigt ist. Eine Übertragung des Stimmrechts auf Vertreter anderer beteiligter Arbeitgeber ist möglich.
(3) Die Arbeitnehmer werden durch den Vorsitzenden des Arbeitnehmerausschusses oder den Obmann oder deren Stellvertreter vertreten. Eine Übertragung des Stimmrechts auf Arbeitnehmervertreter anderer beteiligter Arbeitgeber ist möglich.
(4) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Namen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung dem Vorstand anzuzeigen und die etwa erforderlichen Vollmachten einzureichen. Nicht rechtzeitig gemeldete Vertreter können von der Hauptversammlung ausgeschlossen werden.
§ 43 Aufgaben
(1) Der Hauptversammlung ist vorbehalten
- 1.
- die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums und ihrer Stellvertreter,
- 2.
- die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung der Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes,
- 3.
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, soweit diese nicht in § 48 dem Kuratorium zugewiesen sind,
- 4.
- die Beschlussfassung über die Auflösung der Kasse,
- 5.
- die Beschlussfassung über Aufwandsentschädigungen der Mitglieder des Kuratoriums gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 und 2,
- 6.
- die in dieser Satzung erwähnten Zinssätze festzulegen.
(2) Satzungsänderungen, durch die die Höhe der Beiträge oder der Kassenleistungen sowie die Voraussetzungen für die Zahlung der Kassenleistungen verändert werden, haben auch für bereits bestehende Versicherungsverhältnisse Gültigkeit.
(3) Satzungsänderungen sind durch Rundschreiben der Kasse an alle beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen bekannt zu machen.
(4) Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 44 Geschäftsordnung
(1) Der Vorstand beruft die Hauptversammlung mittels besonderen Anschreibens an die Arbeitgeber und die Arbeitnehmervertretungen unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von einem Monat ein.
(2) Die ordentliche Hauptversammlung ist innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres abzuhalten. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn diese entweder von der Aufsichtsbehörde verlangt, vom Kuratorium beschlossen oder von mindestens dem 20. Teil aller Stimmen unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragt wird.
(3) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Die Hauptversammlung kann eine Änderung der Tagesordnung beschließen. Anträge für die Hauptversammlung müssen spätestens zwei Monate vor der Hauptversammlung an den Vorstand gerichtet werden. Die Hauptversammlung kann aus wichtigem Grund weitere Anträge zur Verhandlung zulassen.
§ 45 Leitung
(1) Der Vorsitzende des Kuratoriums oder dessen Stellvertreter oder ein anderes Mitglied des Kuratoriums leitet die Hauptversammlung.
(2) Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Leiter der Hauptversammlung und einem Kuratoriumsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 46 Stimmrecht
§ 46 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Stimmrecht der Arbeitnehmervertreter richtet sich nach der Zahl der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer und Rentenempfänger; hierbei werden die Rückversicherungsverhältnisse mitgezählt. Entfällt bei einem Arbeitgeber die Wahl einer Arbeitnehmervertretung, weil sämtliche Versicherungsverhältnisse dieses Arbeitgebers als Rückversicherungsverhältnisse geführt werden, so wird dem Stimmrecht der ordentlichen Arbeitnehmervertretungen die Zahl der Rückversicherungsverhältnisse dieses Arbeitgebers anteilig zugerechnet.
(2) Die Stimmenzahl der Arbeitgebervertreter entspricht der Stimmenzahl der Arbeitnehmervertreter beim jeweiligen Arbeitgeber gemäß Absatz 1 Satz 1, 1. und 2. Halbsatz. Arbeitgeber im Sinne von Absatz 1 Satz 2 haben so viele Stimmen wie Rückversicherungsverhältnisse in ihrem Unternehmen bestehen.
(2a) Bei der Berechnung der Stimmenzahl nach Absatz 1 und Absatz 2 werden Mitglieder, die in zwei Abteilungen der Kasse (A, A 2000 oder G sowie Z 2002) ordentliches Mitglied sind, doppelt berücksichtigt. Das doppelte Stimmrecht gilt nicht für die Fälle gleichzeitigen Mitgliedschaft in Abteilung A und A 2000 gemäß § 21 Abs. 1a und § 28 Abs. 2a.
(3) Der für die Berechnung der Stimmenzahl maßgebende Stichtag wird jeweils vor der Hauptversammlung von dem Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
(4) Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen können nur bei einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, die Auflösung der Kasse nur mit einer Mehrheit von 3/4 aller vorhandenen Stimmen beschlossen werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7095/b24796.htm