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Synopse aller Änderungen der Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften am 01.04.2006
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2006 durch Berichtigung der 6. SchiffPolÄndVBer geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 6. SchiffPolÄndV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2006 geltenden Fassung durch B. v. 06.02.2006 BGBl. I S. 330 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Einführung der Verordnung über Sicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt | |
(Text alte Fassung) In Artikel 1 Abs. 2 zweiter Halbsatz der Verordnung zur Einführung der Verordnung über Sicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt vom 19. September 2005 (BGBl. 2005 II S. 1090) werden nach dem Wort 'ermächtigt,' die Wörter 'auch für die Bezirke der anderen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen,' eingefügt. | (Text neue Fassung) In Artikel 2 Abs. 1 zweiter Halbsatz der Verordnung zur Einführung der Verordnung über Sicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt vom 19. September 2005 (BGBl. 2005 II S. 1090) werden nach dem Wort 'ermächtigt,' die Wörter 'auch für die Bezirke der anderen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen,' eingefügt. |
Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten | |
Die Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten vom 26. Juni 2000 (BGBl. 2000 II S. 818), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2132, 2004 II S. 680), wird wie folgt geändert: | |
1. In Artikel 1 Abs. 2 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort 'ermächtigt,' die Wörter 'auch für die Bezirke der anderen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen,' eingefügt. | 1. In Artikel 2 Abs. 2 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort 'ermächtigt,' die Wörter 'auch für die Bezirke der anderen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen,' eingefügt. |
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 2. 3. Artikel 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: '(1) Die Prüfung für die Führer von Fähren beschränkt sich im praktischen Teil unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse auf Prüfungsinhalte, die der Bewerber zum Führen derjenigen Fähren beherrschen muss, für die er das Radarpatent beantragt. Wird die praktische Prüfung nicht an einem Radarsimulator durchgeführt, bestimmt die Prüfungskommission einen geeigneten Prüfungsort. Wird ein Radarpatent für Fähren erweitert, kann die Prüfungskommission unter Berücksichtigung des jeweiligen Fährgefäßes und der örtlichen Verhältnisse der Fährstrecke bei der Prüfung Befreiungen und Erleichterungen gewähren oder von einer Prüfung ganz absehen.' |
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