§ 48a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.03.2010 geltenden Fassung | § 48a n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 09.06.2017 BGBl. I S. 1614 |
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(Text alte Fassung) § 48a (weggefallen) | (Text neue Fassung)§ 48a Übergangsvorschrift |
Etiketten, die am 17. Juni 2017 bereits hergestellt waren, dürfen noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 für die Kennzeichnung von Packungen oder Behältnissen, die im Inland in den Verkehr gebracht werden sollen, verwendet werden. |