§ 48a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung | § 48a n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 09.06.2017 BGBl. I S. 1614 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 48a Übergangsvorschrift | |
(Text alte Fassung) (1) Anerkennungsnummern, die bis zum 30. Juni 2010 von der zuständigen Anerkennungsstelle vergeben werden, dürfen noch bis zum 30. Juni 2014 verwendet werden. (2) § 14 Absatz 2 Satz 1, § 27 Absatz 1 Satz 2, § 29 Absatz 3 Satz 2 und § 40 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 in der am 26. März 2010 geltenden Fassung anzuwenden. | (Text neue Fassung) Etiketten, die am 17. Juni 2017 bereits hergestellt waren, dürfen noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 für die Kennzeichnung von Packungen oder Behältnissen, die im Inland in den Verkehr gebracht werden sollen, verwendet werden. |