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Synopse aller Änderungen der Saatgutverordnung am 01.07.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2016 durch Artikel 1 der 12. SaatgutVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SaatgutV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1508

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 2a Zertifiziertes Saatgut zweiter und dritter Generation
Abschnitt 2 Anerkennung von Saatgut
    § 3 Anerkennungsstelle
    § 4 Antrag
    § 5 Anforderungen an die Vermehrungsfläche und den Vermehrungsbetrieb
    § 6 Anforderungen an den Feldbestand und an die Beschaffenheit des Saatgutes
    § 7 Feldbestandsprüfung
    § 8 Mängel des Feldbestandes
    § 9 Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung
    § 10 Wiederholungsbesichtigung
    § 11 Probenahme
    § 12 Beschaffenheitsprüfung
    § 13 Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung
    § 14 Bescheid
    § 15 Erneute Beschaffenheitsprüfung
    § 16 Nachprüfung
    § 17 Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau
    § 18 Rücknahme der Anerkennung
Abschnitt 3 Standardsaatgut von Gemüse
    § 19 Gestattung des Inverkehrbringens
    § 20 Anforderungen an die Sortenreinheit und Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie
    § 21 Nachkontrolle
Abschnitt 4 Handelssaatgut
    § 22 Gestattung des Inverkehrbringens
    § 23 Anforderungen an die Beschaffenheit
    § 24 Zulassungsverfahren
    § 25 Bescheid
Abschnitt 5 Saatgutmischungen
    § 26 Gestattung des Inverkehrbringens
    § 27 Antrag, Probenahme
    § 28 Rücknahme der Erteilung der Mischungsnummer oder Kennnummer
Abschnitt 5a Inverkehrbringen von Saatgut nicht zugelassener Sorten
    § 28a Genehmigung durch das Bundessortenamt
Abschnitt 6 Kennzeichnung, Verschließung, Schließung und Verpackung
    § 29 Etikett
    § 30 Aufdrucketikett
    § 31 Einleger
    § 32 Angabe einer Saatgutbehandlung
    § 33 Angaben in besonderen Fällen
    § 34 Verschließung
    § 35 Ablieferung ungültiger Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen
    § 36 Verpacken nach Probenahme
    § 37 Wiederverschließung
    § 38 Schließung bei Standardsaatgut
    § 39 Kennzeichnung bei erneuter Beschaffenheitsprüfung
    § 40 Kleinpackungen
    § 41 Antrag für eine Kennnummer
    § 42 Abgabe an Letztverbraucher
    § 43 Kennzeichnung von nicht anerkanntem Saatgut in besonderen Fällen
Abschnitt 7 Kennzeichnung, Verschließung und Schließung im Rahmen eines OECD-Systems
    § 44 Grundvorschrift
    § 45 Zertifikat
    § 46 Kennzeichnung
    § 47 Kennzeichnung in besonderen Fällen
    § 48 Verschließung, Wiederverschließung
Abschnitt 8 Schlussvorschriften
    § 48a Übergangsvorschrift
    § 49 (Inkrafttreten)
Anlagen
    Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Termin für den Antrag auf Anerkennung von Saatgut
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Anlage 2 (zu § 6 Satz 1) Anforderungen an den Feldbestand
    Anlage 3 (zu § 6 Satz 2, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 1, §§ 23, 26 Abs. 3 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes
    Anlage 4 (zu § 11 Abs. 2, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1 und 5) Größe der Partien und Proben
(Text neue Fassung)

    Anlage 2 (zu § 6 Satz 1, § 20 Absatz 1) Anforderungen an den Feldbestand
    Anlage 3 (zu § 6 Satz 2, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, §§ 23, 26 Abs. 3 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes
    Anlage 4 (zu § 11 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1 und 5) Größe der Partien und Proben
    Anlage 5 (zu § 29 Absatz 3 und 7 und §§ 31 und 43 Absatz 1a und 2) Angaben auf dem Etikett und dem Einleger
    Anlage 6 (zu §§ 40 und 42 Abs. 1) Kleinpackungen Höchstmengen und Kennzeichnung
    Anlage 7 (zu § 45 Abs. 1) Muster
    Anlage 8 (zu §§ 46, 47 und 48 Abs. 3 Nr. 3) Etiketten und Einleger

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Monogermsaatgut: genetisch einkeimiges Saatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter Rübe;

2. Präzisionssaatgut: auf technischem Weg einkeimig gemachtes Saatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter Rübe;

3. Saatgutmischung: Mischung von Saatgut verschiedener Arten, Sorten oder Kategorien;

3a. Verbundsorte: Gemenge aus Zertifiziertem Saatgut einer zugelassenen bestäuberabhängigen Hybride mit Zertifiziertem Saatgut eines oder mehrerer zugelassener Bestäuber, die in einem bei der Zulassung der bestäuberabhängigen Hybride festgelegten Verhältnis gemischt worden sind, bei dem durch entsprechende Behandlung mindestens einer der Komponenten sichergestellt ist, dass die Komponenten des Gemenges farblich deutlich voneinander unterscheidbar sind;

3b. bestäuberabhängige Hybride: männlich sterile Hybride als Komponente einer Verbundsorte (weibliche Komponente);

3c. Bestäuber: Pollen abgebende Komponente einer Verbundsorte (männliche Komponente);

4. Kennfarbe: zur Kennzeichnung von Saatgut dienende Farbe von Etiketten, Aufdrucketiketten, Einlegern und Klebemarken; die Kennfarbe ist bei

a) Basissaatgut weiß,

b) Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut erster Generation blau, bei Verbundsorten mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten grünen Diagonalstreifen,

c) Zertifiziertem Saatgut zweiter und dritter Generation rot,

d) Standardsaatgut dunkelgelb,

e) Handelssaatgut braun,

f) Vorstufensaatgut weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen,

g) Saatgutmischungen grün,

h) Saatgut nicht zugelassener Sorten nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes orange;

5. Schadinsekten: lebende Insekten, die an Saatgut schädigend auftreten;

6. OECD-System: jeweiliges System der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)

a) für die sortenmäßige Zertifizierung von

aa) Getreidesaatgut (außer Mais- und Sorghumsaatgut),

bb) Mais- und Sorghumsaatgut,

cc) Futterpflanzen- und Ölpflanzensaatgut,

dd) Runkelrüben- und Zuckerrübensaatgut,

b) für die Kontrolle von Gemüsesaatgut, das für den internationalen Handel bestimmt ist;

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7. Hybridität: Anteil der durch Fremdbefruchtung erzeugten Körner bei Saatgut von Hybridsorten, das aus Feldbeständen erwachsen ist, die mit einem Gametozid behandelt worden sind.



7. Hybridität: Anteil der durch Fremdbefruchtung erzeugten Körner bei Saatgut von Hybridsorten, das aus Feldbeständen erwachsen ist, die mit einem Gametozid behandelt worden sind;

8. CMS: zytoplasmatisch bedingte männliche Sterilität (cytoplasmic male sterility).


(heute geltende Fassung) 

§ 5 Anforderungen an die Vermehrungsfläche und den Vermehrungsbetrieb


(1) 1 Saatgut wird nur anerkannt, wenn

1. die Vermehrungsfläche bei Getreide außer Mais und Sorghum mindestens 2 Hektar, bei den übrigen landwirtschaftlichen Arten mindestens 0,5 Hektar groß ist;

2. der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine ordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erkennen lässt;

3. nach den Vorfruchtverhältnissen anzunehmen ist, dass auf der Vermehrungsfläche keine Pflanzen anderer Arten, Sorten oder Kategorien vorhanden sind, die zu Fremdbefruchtung oder Sortenvermischung führen können und

4. in dem Betrieb, der Saatgut für andere vermehrt (Vermehrungsbetrieb), Saatgut

a) nur von jeweils einer Sorte einer Art oder, soweit Artengruppen nach Satz 2 bestehen, einer Artengruppe,

b) nur von jeweils einer Kategorie einer Sorte und

c) einer Sorte nur für einen Vertragspartner

erzeugt wird.

2 Für die Anwendung von Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden folgende Artengruppen gebildet:

1. Runkelrübe, Zuckerrübe und Rote Rübe,

2. Kohlrübe und Futterkohl,

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3. Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl, Weißkohl, Wirsing und Rosenkohl,



3. Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Rotkohl, Weißkohl, Wirsing und Rosenkohl,

4. Rübsen, Herbstrübe und Mairübe.

(1a) Bei Hybridsorten von Roggen gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als erfüllt, wenn auf der Vermehrungsfläche im Falle der Erzeugung von

1. Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente in den letzten zwei Jahren,

2. Basissaatgut der väterlichen Erbkomponente und von Zertifiziertem Saatgut im letzten Jahr vor der Vermehrung kein Roggen angebaut worden ist.

(1b) Bei Hybridsorten von Raps und Komponenten von Verbundsorten gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als erfüllt, wenn auf der Vermehrungsfläche in den letzten fünf Jahren vor der Vermehrung keine Pflanzen einer anderen Art, die zu Fremdbefruchtung führen kann, und keine Pflanzen anderer Sorten derselben Art sowie anderer Saatgutkategorien derselben Sorte angebaut worden sind.

(2) Bei Saatgut, das im Rahmen eines OECD-Systems nach Abschnitt 7 gekennzeichnet werden soll, gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als erfüllt, wenn

1. bei Getreide außer Mais und Sorghum sowie bei Gräsern, Phazelie, Hanf, Sojabohne, Sonnenblume, Lein und Mohn in den letzten zwei Jahren,

2. bei Leguminosen landwirtschaftlicher Arten in den letzten drei Jahren,

3. bei Sareptasenf, Raps, Schwarzem Senf, Rübsen, Ölrettich, Weißem Senf, Kohlrübe und Futterkohl in den letzten fünf Jahren

vor der Vermehrung keine andere Art, die zu Fremdbefruchtung führen kann, keine andere Sorte derselben Art oder Artengruppe und keine andere Kategorie derselben Sorte auf der Vermehrungsfläche angebaut worden ist.

(3) 1 Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genehmigen, soweit keine Beeinträchtigung der Saatgutqualität zu erwarten ist. 2 Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen insbesondere darüber verbunden werden, dass Partien kenntlich zu machen und getrennt zu lagern sind.

(4) Die Vermehrungsflächen sind durch Schilder zu kennzeichnen.



§ 7 Feldbestandsprüfung


(1) Jede Vermehrungsfläche ist im Jahr der Saatguterzeugung mindestens einmal vor der Ernte des Saatgutes durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(1a) Jede Vermehrungsfläche zur Erzeugung von Vorstufen- und Basissaatgut bei Getreide ist zusätzlich mindestens ein weiteres Mal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen, soweit nicht mindestens eine oder mehrere zusätzliche Feldbesichtigungen nach Absatz 2 oder 3 vorgeschrieben sind.



(1a) Jede Vermehrungsfläche zur Erzeugung von Vorstufen- und Basissaatgut bei Getreide ist zusätzlich mindestens ein weiteres Mal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen, soweit nicht mindestens eine oder mehrere zusätzliche Feldbesichtigungen nach Absatz 2, 2a oder 3 vorgeschrieben sind.

(2) Jede Vermehrungsfläche von Hybridsorten von Roggen ist zusätzlich

1. bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente hinsichtlich der männlich sterilen Erbkomponente mindestens zweimal,

2. bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente hinsichtlich der fertilen Erbkomponente und bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut mindestens einmal

durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen; dies gilt nicht bei der Erzeugung von Basissaatgut der väterlichen Erbkomponente.

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(3) Jede Vermehrungsfläche mit Hybridsorten oder Inzuchtlinien von Mais ist zusätzlich bei der Erzeugung von Basissaatgut mindestens dreimal und bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut mindestens zweimal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen. Die erste Feldbesichtigung erfolgt unmittelbar vor Erscheinen der Narbenfäden des mütterlichen Elternteils. Ist auf der Vermehrungsfläche in einem der beiden vorangegangenen Jahre Mais angebaut worden, so ist festzustellen, ob der Vermehrungsbestand frei von Durchwuchs ist. Ist zur Prüfung des zulässigen Fremdbesatzes eine Prüfung der Kolben erforderlich, so kann nach der Ernte oder auf Antrag des Vermehrers unmittelbar vor der Ernte eine zusätzliche Besichtigung der Kolben vorgenommen werden.

(3a) Jede Vermehrungsfläche mit Hybridsorten oder Inzuchtlinien von Sorghum ist zusätzlich mindestens zweimal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen. Die Feldbesichtigungen erfolgen zur Blütezeit. Ist auf der Vermehrungsfläche in einem der beiden vorangegangenen Jahre Sorghum angebaut worden, so ist festzustellen, ob der Vermehrungsbestand frei von Durchwuchs ist.

(3b) Jede Vermehrungsfläche von Hybridsorten von Raps ist zusätzlich mindestens zweimal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen. Die erste Feldbesichtigung erfolgt unmittelbar vor der Blüte, die zweite zu Beginn der Blüte und die dritte am Ende der Blüte.



(2a) Jede Vermehrungsfläche von Hybridsorten von Gerste zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut ist zusätzlich mindestens ein weiteres Mal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen.

(3) 1 Jede Vermehrungsfläche
mit Hybridsorten oder Inzuchtlinien von Mais ist zusätzlich bei der Erzeugung von Basissaatgut mindestens dreimal und bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut mindestens zweimal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen. 2 Die erste Feldbesichtigung erfolgt unmittelbar vor Erscheinen der Narbenfäden des mütterlichen Elternteils. 3 Ist auf der Vermehrungsfläche in einem der beiden vorangegangenen Jahre Mais angebaut worden, so ist festzustellen, ob der Vermehrungsbestand frei von Durchwuchs ist. 4 Ist zur Prüfung des zulässigen Fremdbesatzes eine Prüfung der Kolben erforderlich, so kann nach der Ernte oder auf Antrag des Vermehrers unmittelbar vor der Ernte eine zusätzliche Besichtigung der Kolben vorgenommen werden.

(3a) 1 Jede Vermehrungsfläche mit Hybridsorten oder Inzuchtlinien von Sorghum ist zusätzlich mindestens zweimal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen. 2 Die Feldbesichtigungen erfolgen zur Blütezeit. 3 Ist auf der Vermehrungsfläche in einem der beiden vorangegangenen Jahre Sorghum angebaut worden, so ist festzustellen, ob der Vermehrungsbestand frei von Durchwuchs ist.

(3b) 1 Jede Vermehrungsfläche von Hybridsorten von Raps ist zusätzlich mindestens zweimal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen. 2 Die erste Feldbesichtigung erfolgt unmittelbar vor der Blüte, die zweite zu Beginn der Blüte und die dritte am Ende der Blüte.

(4) Jede Vermehrungsfläche

1. im Überwinterungsanbau mit Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe, Zuckerrübe und Arten von Öl- und Faserpflanzen ist zusätzlich im Herbst des Aussaatjahres,

2. von Hybridsorten von Sonnenblume ist zusätzlich mindestens einmal zur Zeit der Blüte

durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen.

(5) Bei Vermehrungsflächen mit Samenträgern aus Stecklingen setzt die Feldbestandsprüfung voraus, dass auch der Bestand der Stecklinge im Aussaatjahr mindestens einmal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand geprüft worden ist.

(6) Erweist sich der Feldbestand auf einem Teil einer zusammenhängenden Vermehrungsfläche als für die Anerkennung nicht geeignet, so wird der Feldbestand der restlichen Vermehrungsfläche nur berücksichtigt, wenn er deutlich abgegrenzt worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) Die Anerkennungsstelle kann einen privaten Feldbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung bei Vermehrungsflächen zur Erzeugung Zertifizierten Saatgutes von Betarüben, Futterpflanzen, Getreide sowie Öl- und Faserpflanzen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass



(7) 1 Die Anerkennungsstelle kann einen privaten Feldbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung bei Vermehrungsflächen zur Erzeugung Zertifizierten Saatgutes von Betarüben, Futterpflanzen, Getreide sowie Öl- und Faserpflanzen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass

1. der Feldbestandsprüfer über die für die Durchführung der Feldbestandsprüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und

2. der Feldbestandsprüfer kein wirtschaftliches Interesse am Ergebnis der Feldbestandsprüfung hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Anerkennungsstelle hat den privaten Feldbestandsprüfer zur gewissenhaften und unparteiischen Durchführung der Feldbestandsprüfung unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung besonders zu verpflichten und die Verpflichtung aktenkundig zu machen.

(8) Die Anerkennungsstelle hat die Zulassung des privaten Feldbestandsprüfers zu widerrufen, wenn dieser die Prüfungen wiederholt oder in nicht unerheblicher Weise mangelhaft durchführt. Im Übrigen bleiben die den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt.



2 Die Anerkennungsstelle hat den privaten Feldbestandsprüfer zur gewissenhaften und unparteiischen Durchführung der Feldbestandsprüfung unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung besonders zu verpflichten und die Verpflichtung aktenkundig zu machen.

(8) 1 Die Anerkennungsstelle hat die Zulassung des privaten Feldbestandsprüfers zu widerrufen, wenn dieser die Prüfungen wiederholt oder in nicht unerheblicher Weise mangelhaft durchführt. 2 Im Übrigen bleiben die den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt.

(9) Die Anerkennungsstelle hat bei mindestens 5 vom Hundert der Vermehrungsflächen, die durch einen privaten Feldbestandsprüfer geprüft werden, selbst eine zusätzliche Feldbestandsprüfung durchzuführen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(10) Die Absätze 7 bis 9 gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 auch für Vermehrungsflächen zur Erzeugung von anerkanntem Vorstufensaatgut und Basissaatgut. In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass die Vermehrungsbestände aus Saatgut erwachsen sind, das einer amtlichen Nachprüfung unterzogen worden ist.



(10) 1 Die Absätze 7 bis 9 gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 auch für Vermehrungsflächen zur Erzeugung von anerkanntem Vorstufensaatgut und Basissaatgut. 2 In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass die Vermehrungsbestände aus Saatgut erwachsen sind, das einer amtlichen Nachprüfung unterzogen worden ist.

(heute geltende Fassung) 

§ 12 Beschaffenheitsprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Beschaffenheit wird anhand der dafür entnommenen Probe geprüft. 2 Auf Antrag wird bei Getreide zusätzlich geprüft, ob die besonderen Voraussetzungen bezüglich des Freiseins von Flughafer erfüllt sind, die in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft festgesetzt sind. 3 Auf Antrag kann außerdem das Tausendkorngewicht festgestellt werden.



(1) 1 Die Beschaffenheit wird anhand der dafür entnommenen Probe geprüft. 2 Auf Antrag wird bei Getreide zusätzlich geprüft, ob die besonderen Voraussetzungen bezüglich des Freiseins von Flughafer erfüllt sind, die in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzt sind. 3 Auf Antrag kann außerdem das Tausendkorngewicht festgestellt werden.

(1a) Für die Untersuchung der Keimfähigkeit werden aus der für die Beschaffenheitsprüfung entnommenen Probe 4x 100 der reinen Körner nach dem Zufallsprinzip ausgewählt.

(1b) 1 Bei Zertifiziertem Saatgut von Getreide kann die Anerkennungsstelle auf Antrag nach § 4 Abs. 7 die Beschaffenheitsprüfung in der Weise durchführen, dass sie nicht alle Partien auf Erfüllung der Anforderungen an die Reinheit und Keimfähigkeit prüft. 2 Die Anerkennungsstelle hat in diesem Fall bei mindestens 20 vom Hundert der Proben eine vollständige Beschaffenheitsprüfung durchzuführen.

(2) 1 Ergibt die Prüfung, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, so gestattet die Anerkennungsstelle auf Antrag die Entnahme einer weiteren Probe, wenn durch Darlegung von Umständen glaubhaft gemacht wird, dass der festgestellte Mangel beseitigt ist. 2 Dies gilt nicht für die zusätzliche Prüfung bei Getreide nach Absatz 1 Satz 2. 3 Ergibt im Falle des § 11 Abs. 3 Satz 2 die Prüfung einer aus der Saatgutmenge entnommenen Probe, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, so erfüllt die gesamte Saatgutmenge nicht die Anforderungen.

(3) 1 Saatgut, das die Anforderungen der Anlage 3 für Basissaatgut außer der Anforderung an die Keimfähigkeit erfüllt, darf auf Antrag auch dann als Basissaatgut oder Vorstufensaatgut anerkannt werden, wenn die Keimfähigkeit 50 vom Hundert der reinen Körner oder Knäuel nicht unterschreitet. 2 Die Anerkennung ist mit der Auflage zu verbinden, dass das Saatgut nicht zu anderen Saatzwecken als zur weiteren Vermehrung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden darf.

(4) Die Anerkennungsstelle kann ein privates Labor zur Mitwirkung bei der Durchführung der Beschaffenheitsprüfung zulassen, wenn sichergestellt ist, dass

1. das mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Personal über die für die Durchführung der Beschaffenheitsprüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,

2. der für den technischen Betrieb Verantwortliche über die für die technische Leitung eines Saatgutprüflabors erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,

3. das Labor über Räumlichkeiten und Geräte verfügt, die für die ordnungsgemäße Prüfung geeignet sind,

4. die Tätigkeit des Labors von der Anerkennungsstelle systematisch überwacht wird und

5. ein Labor eines Saatgutunternehmens nur Saatgutpartien untersucht, die für das betreffende Unternehmen erzeugt wurden, es sei denn, zwischen Saatgutunternehmen, dem Antragsteller und der zuständigen Anerkennungsstelle wurde etwas anderes vereinbart.

(5) Die Anerkennungsstelle hat bei mindestens 5 vom Hundert der Saatgutpartien, die durch ein privates Labor geprüft werden, selbst eine zusätzliche Beschaffenheitsprüfung durchzuführen.

(6) 1 Die Anerkennungsstelle hat die Zulassung eines privaten Labors zu widerrufen, wenn dieses die Prüfungen wiederholt oder in nicht unerheblicher Weise mangelhaft durchführt. 2 Im Übrigen bleiben die den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt.



§ 16 Nachprüfung


(1) 1 Bei der Nachprüfung wird Saatgut anhand der dafür entnommenen Probe daraufhin geprüft, ob es oder sein Aufwuchs sortenecht ist und erkennen lässt, dass die Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt waren.

2 Die Anerkennungsstelle überprüft im Hinblick auf die Anforderungen des Satzes 1

1. anerkanntes Saatgut, soweit dies für die Nachprüfung erforderlich ist,

2. in jedem Falle Saatgut zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, bei dem nach § 7 Absatz 7 ein privater Feldbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung zugelassen werden soll, sowie

3. in 5 vom Hundert der Fälle Zertifiziertes Saatgut, das aus Feldbeständen erwachsen ist, bei denen ein privater Feldbestandsprüfer bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung mitgewirkt hat.

3 Das Bundessortenamt überprüft im Hinblick auf die Anforderungen des Satzes 1

1. in jedem Falle Saatgut zur Erzeugung von Vorstufensaatgut oder Basissaatgut, bei dem nach § 7 Absatz 7 ein privater Feldbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung zugelassen werden soll, sowie

2. in 10 vom Hundert der Fälle das nach Nummer 1 erzeugte Vorstufensaatgut oder Basissaatgut.

4 Anerkanntes Vorstufensaatgut sowie Basissaatgut von Hybridsorten von Getreide oder Raps sowie Basissaatgut von Sorten nach § 55 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes ist in jedem Falle, anderes anerkanntes Saatgut im Falle der Kennzeichnung nach einem OECD-System nach Maßgabe des Absatzes 3 nachzuprüfen; in diesen Fällen führt das Bundessortenamt die Nachprüfung auf Sortenechtheit durch und unterrichtet die Anerkennungsstelle und den Züchter über das Ergebnis.

(2) Absatz 1 gilt nicht für anerkanntes Vorstufensaatgut und Basissaatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter Rübe.

(3) 1 Im Falle der Kennzeichnung nach einem OECD-System wird für Basissaatgut, außer bei Rüben, und für Zertifiziertes Saatgut eine Nachprüfung durchgeführt. 2 Bei Zertifiziertem Saatgut von Roggen, Futterpflanzen, Öl- und Faserpflanzen und Rüben wird diese Nachprüfung an mindestens 25 vom Hundert, bei Zertifiziertem Saatgut der übrigen Getreidearten und der Gemüsearten an mindestens 10 vom Hundert der entnommenen Proben durchgeführt; dies gilt nicht für auszuführendes Saatgut, das aus Saatgut erwachsen ist, dessen Einfuhr zur Vermehrung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes genehmigt worden war.

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(3a) 1 Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut von Hybridsorten von Roggen vor der Anerkennung des daraus erwachsenen Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen sein. 2 Bei Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente gilt die Sortenechtheit nur als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen,



(3a) 1 Bei anerkanntem Vorstufensaatgut der Erbkomponenten von Hybridsorten von Gerste gilt die Sortenechtheit nur als gegeben, wenn im Aufwuchs

1.
der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Falle

a) der Maintainer-Linie 0,1 v. H.,

b) der männlichen Linie (Restorer) 0,1 v. H.,

c) der CMS-Mutterlinie 0,2 v. H.,

2. der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine männliche Sterilität aufweisen, 0,3 v. H.

nicht übersteigt.
2 Bei Basissaatgut der Erbkomponenten von Hybridsorten von Gerste gilt die Sortenechtheit nur als gegeben, wenn im Aufwuchs

1. der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Falle

a) der männlichen Linie (Restorer) 0,3 v. H.,

b) der CMS-Mutterlinie 0,3 v. H.,

c) einer CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente 0,5 v. H.,

2. der
mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine männliche Sterilität aufweisen, 0,5 v. H.

nicht übersteigt. 3 Bei Basissaatgut der mütterlichen
Erbkomponente von Hybridsorten von Roggen gilt die Sortenechtheit nur als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen,

1. die nicht hinreichend sortenecht sind, 0,6 v. H.,

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2. die keine männliche Sterilität aufweisen, 2 v. H. nicht übersteigt.

(3b) 1 Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Getreide außer Roggen, Mais und Sorghum führt das Bundessortenamt an mindestens 5 vom Hundert der entnommenen Proben eine Nachprüfung durch. 2 Die Sortenechtheit gilt nur als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, 10 vom Hundert nicht übersteigt.



2. die keine männliche Sterilität aufweisen, 2 v. H.

nicht
übersteigt. 4 Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut von Hybridsorten von Roggen und Gerste vor der Anerkennung des daraus erwachsenen Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen sein.

(3b) 1 Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Getreide außer Roggen, Mais und Sorghum führt das Bundessortenamt an mindestens 5 vom Hundert der entnommenen Proben eine Nachprüfung durch. 2 Die Sortenechtheit gilt nur als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, 10 vom Hundert nicht übersteigt. 3 Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Gerste gilt die Sortenechtheit nur als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, 15 vom Hundert nicht übersteigt und dabei der Anteil der nicht dem Restorer zuzurechnenden Pflanzen 2 vom Hundert nicht übersteigt.

(3c) Die Nachprüfung muss bei Saatgut zur Erzeugung von anerkanntem Vorstufensaatgut, Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut, bei dem nach § 7 Absatz 7 ein privater Feldbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung zugelassen werden soll, vor der Anerkennung des daraus erzeugten Saatgutes abgeschlossen sein.

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(3d) 1 Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut von Hybridsorten von Raps vor der Anerkennung des daraus erwachsenen Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen sein. 2 Bei Basissaatgut von Hybridsorten von Raps gilt die Sortenechtheit nur dann als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen



(3d) 1 Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut von Hybridsorten von Raps vor der Anerkennung des daraus erwachsenen Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen sein. 2 Bei Basissaatgut von Hybridsorten von Raps gilt die Sortenechtheit nur als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen

1. der mütterlichen Erbkomponente, die nicht hinreichend sortenecht sind, 1 vom Hundert, und die keine männliche Sterilität aufweisen, 2 vom Hundert,

2. der väterlichen Erbkomponente, die nicht hinreichend sortenecht sind, 0,1 vom Hundert

nicht übersteigt.

vorherige Änderung nächste Änderung

3 Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Raps gilt die Sortenechtheit als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht sortenecht sind, 10 vom Hundert nicht übersteigt.

4
Die Einhaltung der Anforderungen wird durch Nachprüfung an mindestens 5 vom Hundert der amtlich entnommenen Proben überwacht.

(4) 1 Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet ist,



3 Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Winterraps gilt die Sortenechtheit nur als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, 10 vom Hundert nicht übersteigt. 4 Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Sommerraps gilt die Sortenechtheit nur als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, 15 vom Hundert nicht übersteigt.

5
Die Einhaltung der Anforderungen wird durch Nachprüfung an mindestens 5 vom Hundert der amtlich entnommenen Proben überwacht.

(4) 1 Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union verpflichtet ist,

1. eine Nachprüfung durchzuführen, wird diese vom Bundessortenamt durchgeführt;

2. Proben für eine Nachprüfung im Ausland zur Verfügung zu stellen, leitet das Bundessortenamt die Proben an die Stelle weiter, die die Nachprüfung durchführt.

2 Wird im Rahmen eines OECD-Systems eine Nachprüfung auf Sortenechtheit von im Ausland erzeugtem Saatgut erforderlich, wird diese vom Bundessortenamt durchgeführt. 3 Soweit eine Stelle im Ausland im Rahmen eines OECD-Systems einen Antrag auf Übersendung von Proben für eine Nachprüfung stellt und dem Antrag entsprochen werden soll, gilt Satz 1 Nr. 2 entsprechend.

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(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 und des Absatzes 4 leitet die Anerkennungsstelle die erforderlichen Proben dem Bundessortenamt zu.



(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 und 4 und des Absatzes 4 leitet die Anerkennungsstelle die erforderlichen Proben dem Bundessortenamt zu.

§ 29 Etikett


(1) 1 Vor oder bei der Probenahme nach § 11 Abs. 1, § 24 Abs. 3 Nr. 1 und § 27 Abs. 5 ist jede Packung oder jedes Behältnis des Saatgutes durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht mit einem Etikett zu kennzeichnen. 2 Als Etikett gilt auch ein Klebeetikett der Anerkennungsstelle.

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(2) 1 Jede Packung oder jedes Behältnis von Standardsaatgut ist von demjenigen, der das Saatgut als erster zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt oder neu verpackt und zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, mit einem Etikett zu kennzeichnen. 2 Bei Standardsaatgut, das in einem anderen Vertragsstaat in der in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft bestimmten Form gekennzeichnet und geschlossen worden ist, entfällt diese Verpflichtung für denjenigen, der es, ohne es neu zu verpacken, im Inland zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt.



(2) 1 Jede Packung oder jedes Behältnis von Standardsaatgut ist von demjenigen, der das Saatgut als erster zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt oder neu verpackt und zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, mit einem Etikett zu kennzeichnen. 2 Bei Standardsaatgut, das in einem anderen Vertragsstaat in der in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bestimmten Form gekennzeichnet und geschlossen worden ist, entfällt diese Verpflichtung für denjenigen, der es, ohne es neu zu verpacken, im Inland zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt.

(3) 1 Das Etikett muss rechteckig und mindestens 110x 67 mm groß sein, die jeweilige Kennfarbe haben und als unverwischbaren Aufdruck die jeweiligen Angaben nach Anlage 5 enthalten; sie können auch zusätzlich in anderen Sprachen gemacht werden. 2 Die Betriebsnummer bei Standardsaatgut (Anlage 5 Nr. 2.3) wird von der Nachkontrollstelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt; sie setzt sich zusammen aus den Buchstaben 'DE', einer Zahl und einem dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle nach § 14 Abs. 2 entsprechenden Kennzeichen der Nachkontrollstelle. 3 Die Bezugsnummer bei Standardsaatgut (Anlage 5 Nr. 2.6) setzt sich aus der Betriebsnummer, der vom Betrieb festgesetzten Partienummer und den Buchstaben 'St' zusammen.

(4) Bei Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut muss das Etikett zusätzlich die Angabe 'Monogermsaatgut' beziehungsweise 'Präzisionssaatgut' sowie die angegebenen Ober- und Untergrenzen der Sortierung (Kaliber) enthalten.

(5) Bei Hybridsorten muss auf dem Etikett zusätzlich zur Sortenbezeichnung angegeben sein:

1. bei Vorstufensaatgut und Basissaatgut die Bezeichnung der Erbkomponente und deren Funktion (mütterlicher oder väterlicher Elternteil),

2. bei Zertifiziertem Saatgut die Bezeichnung 'Hybride'.

(5a) Bei Verbundsorten und ihren Komponenten muss das Etikett zusätzlich folgende Angaben enthalten:

1. bei der Verbundsorte deren Sortenbezeichnung, die Angabe 'Verbundsorte' und die Gewichtsprozentsätze der verschiedenen Komponenten, sofern diese dem Käufer nicht auf Verlangen schriftlich mitgeteilt werden,

2. bei Zertifiziertem Saatgut der Komponenten neben der Sortenbezeichnung die Angabe 'weibliche Komponente' oder 'männliche Komponente' und die Bezeichnung der jeweiligen Verbundsorte.

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(5b) Im Falle der Anwendung des § 11 Abs. 2a muss das Etikett der Saatgutpartie nach der Angabe 'EG-Norm' die Angabe 'Entscheidung 2007/66/EG der Kommission' enthalten.



 
(6) Das Etikett kann Angaben enthalten über

1. die Keimfähigkeit und das Tausendkorngewicht, soweit diese Eigenschaften amtlich festgestellt worden sind,

2. das angegebene Kaliber bei Saatgut von Mais,

3. die Zahl der höchstens vorgesehenen Generationen bis zum Zertifizierten Saatgut bei anerkanntem Vorstufensaatgut.

(7) 1 Bei Saatgutmischungen muss das Etikett für jeden Bestandteil zusätzlich folgende Angaben enthalten:

1. die Art, bei Festulolium (Festuca spp. x Lolium spp.) die Namen der Arten innerhalb der Gattungen Festuca und Lolium,

2. bei anerkanntem Saatgut und Standardsaatgut die Sortenbezeichnung,

3. den Anteil in vom Hundert des Gewichtes.

2 Enthält die Saatgutmischung Saatgut einer Art, die nicht im Artenverzeichnis aufgeführt ist, mit einem Anteil von mehr als 3 vom Hundert des Gewichtes, so sind für diese Art auch die Reinheit in vom Hundert des Gewichtes und die Keimfähigkeit in vom Hundert der reinen Körner anzugeben. 3 Die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 können auch auf der Rückseite des Etikettes, die Angaben nach Satz 2 auch auf einem Zusatzetikett gemacht werden. 4 Anstelle der Angaben nach den Sätzen 1 und 2 kann auf dem Etikett eine Mischungsbezeichnung angegeben werden, wenn die Angaben bei der in § 27 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Anerkennungsstelle niedergelegt sind und auf jeder Packung aufgedruckt, auf einem Zusatzetikett vermerkt oder in einem jeder Packung oder jedem Behältnis beigegebenen Begleitpapier enthalten sind. 5 Satz 4 gilt nicht für Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart.

(8) Bei Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 oder 3 des Saatgutverkehrsgesetzes nur befristet gestattet ist, ist zusätzlich diese Frist anzugeben mit dem Hinweis, dass die Saatgutmischung nur während dieser Frist zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden darf.

(9) Auf Antrag kann die Anerkennungsstelle Etiketten ausgeben, auf denen eine laufende Nummer, ein Abdruck ihres Siegels oder beides aufgedruckt ist.



§ 33 Angaben in besonderen Fällen


(1) Die Packungen oder Behältnisse mit anerkanntem Saatgut müssen auf dem Etikett, im Falle der Nummer 2 auf dem Etikett oder einem Zusatzetikett, jeweils zusätzlich folgende Angaben tragen:

1. 'Nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt' bei Saatgut von Gräsersorten, dessen Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes);

2. 'Zur Ausfuhr außerhalb der Vertragsstaaten' bei Saatgut, das nach § 4 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt worden oder das nicht zum Anbau in einem Vertragsstaat bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes);

3. 'geprüft nach § 12 Abs. 1b der Saatgutverordnung' im Falle einer Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1b.

(2) Hat das Bundessortenamt die Sortenzulassung oder ihre Verlängerung mit einer Auflage für die Kennzeichnung des Saatgutes der Sorte verbunden, so ist auf dem Etikett oder einem Zusatzetikett zusätzlich eine Angabe entsprechend der Auflage anzubringen.

(3) 1 Die Packungen oder Behältnisse mit Saatgutmischungen, die Saatgut von Gräsersorten enthalten, dessen Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes), müssen auf dem Etikett zusätzlich die Angabe tragen: 'Nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt'. 2 Die Angabe ist entbehrlich, wenn aus dem angegebenen Verwendungszweck eindeutig hervorgeht, dass die Saatgutmischung nicht für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft bestimmt ist.

(4) 1 Bei Packungen oder Behältnissen mit pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut sind auf dem Etikett zusätzlich anzugeben:

1. die Art der Behandlung,

2. bei pilliertem oder granuliertem Saatgut und bei Angabe des Gewichtes das Verhältnis der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht und

3. bei granuliertem Saatgut die Zahl der keimfähigen Samen je Gewichtseinheit.

2 Bei Packungen oder Behältnissen mit Saatgut, dem feste Zusätze hinzugefügt worden sind, sind auf dem Etikett zusätzlich anzugeben:

1. die Art der Zusätze und

2. bei Angabe des Gewichtes das Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht.

(5) Bei Packungen oder Behältnissen mit

1. nach § 12 Abs. 3 anerkanntem Basissaatgut oder Vorstufensaatgut muss auf dem Etikett zusätzlich folgende Angabe gemacht werden: 'Verminderte Keimfähigkeit, nur zur weiteren Vermehrung bestimmt'; außerdem müssen auf einem Zusatzetikett Name und Anschrift desjenigen, der das Saatgut als erster nach der Anerkennung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringen will, sowie die in der Beschaffenheitsprüfung festgestellte Keimfähigkeit angegeben sein;

2. Saatgut, das nach § 6 des Saatgutverkehrsgesetzes zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht wird, müssen auf einem Zusatzetikett zusätzlich die Keimfähigkeit sowie Name und Anschrift des Absenders und des Empfängers angegeben sein.

(6) 1 Packungen oder Behältnisse mit eingeführtem Saatgut,

1. für das eine nach § 16 des Saatgutverkehrsgesetzes gleichgestellte Anerkennung oder Zulassung vorliegt oder

2. das als Standardsaatgut in den Verkehr gebracht werden soll,

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müssen in der in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft bestimmten Form gekennzeichnet sein. 2 Soweit die Kennzeichnung zusätzliche Angaben nach Anlage 5 Nr. 1.11, 2.10, 3.10 oder 4.7 enthält und diese nicht in deutscher Sprache angegeben oder in die deutsche Sprache übersetzt sind, sind die Packungen und Behältnisse nach Ankunft am Bestimmungsort im Inland mit einem Zusatzetikett zu versehen, das die Angaben des Originaletiketts in deutscher Sprache enthält; an die Stelle des Zusatzetikettes kann bei Packungen ein unverwischbarer Aufdruck treten. 3 Satz 2 gilt nicht, wenn am ersten Bestimmungsort im Inland



müssen in der in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bestimmten Form gekennzeichnet sein. 2 Soweit die Kennzeichnung zusätzliche Angaben nach Anlage 5 Nr. 1.11, 2.10, 3.10 oder 4.7 enthält und diese nicht in deutscher Sprache angegeben oder in die deutsche Sprache übersetzt sind, sind die Packungen und Behältnisse nach Ankunft am Bestimmungsort im Inland mit einem Zusatzetikett zu versehen, das die Angaben des Originaletiketts in deutscher Sprache enthält; an die Stelle des Zusatzetikettes kann bei Packungen ein unverwischbarer Aufdruck treten. 3 Satz 2 gilt nicht, wenn am ersten Bestimmungsort im Inland

1. die Packungen oder die Behältnisse nach § 37 oder § 48 Abs. 2 und 3 wiederverschlossen werden sollen,

2. das Saatgut bei der Herstellung von Saatgutmischungen verwendet werden soll oder

3. das Saatgut in Kleinpackungen abgepackt oder in kleinen Mengen an Letztverbraucher abgegeben werden soll.

(7) 1 Bei Saatgutmischungen nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 ist eine Kennzeichnung nach § 29 Abs. 7 und § 31 nicht erforderlich, wenn die Packungen nach den Vorschriften desjenigen Vertragsstaates gekennzeichnet sind, in dem die Saatgutmischungen hergestellt worden sind. 2 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Sind die Packungen und Behältnisse entsprechend § 29 Abs. 7 Satz 4 gekennzeichnet worden, so sind die nach § 29 Abs. 7 Satz 1 und 2 vorgeschriebenen Angaben in deutscher Sprache nach Ankunft am ersten Bestimmungsort im Inland auf einem Zusatzetikett oder einem jeder Packung oder jedem Behältnis beigegebenen Begleitpapier unter zusätzlicher Angabe der amtlichen Stelle, bei der sie niedergelegt sind, zu machen.

(8) 1 Bei Gemüsesorten, die am 1. Juli 1970 allgemein bekannt waren, kann zusätzlich auf die Erhaltungszüchtung hingewiesen werden, wenn dies der zuständigen Stelle eines Vertragsstaates vorher angezeigt worden ist. 2 Zuständige Stelle im Inland ist das Bundessortenamt. 3 Auf besondere Eigenschaften im Zusammenhang mit der Erhaltungszüchtung darf nicht hingewiesen werden.



§ 48a Übergangsvorschrift


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(1) Anerkennungsnummern, die bis zum 30. Juni 2010 von der zuständigen Anerkennungsstelle vergeben werden, dürfen noch bis zum 30. Juni 2014 verwendet werden.

(2)
§ 14 Absatz 2 Satz 1, § 27 Absatz 1 Satz 2, § 29 Absatz 3 Satz 2 und § 40 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 in der am 26. März 2010 geltenden Fassung anzuwenden.



Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 sind § 16 Absatz 3d und in Anlage 3 die Fußnote 9) zu Abschnitt 5.1 in der am 30. Juni 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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Anlage 2 (zu § 6 Satz 1) Anforderungen an den Feldbestand




Anlage 2 (zu § 6 Satz 1, § 20 Absatz 1) Anforderungen an den Feldbestand



1 | Getreide außer Mais und Sorghum

1.1 | Fremdbesatz

1.1.1 | Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbe-
satz aufweisen:

| | Basissaatgut
(Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut,
Zertifiziertes Saatgut
erster Generation
(Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut
zweiter Generation
(Pflanzen)

1 | 2 | 3 | 4

1.1.1.1 | Pflanzen, die | | |

1.1.1.1.1 | nicht hinreichend sortenecht sind oder
einer anderen Sorte derselben Art oder
einer anderen Art, deren Pollen zu
Fremdbefruchtung führen können,
zugehören: | | |

| bei Getreide außer Roggen | 5 | 15 | 30

| bei Roggen | 5 | 15 |

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1.1.1.1.2 | im Falle von Hybridsorten hinsichtlich
ihrer Erbkomponenten den bei der
Zulassung der Sorte festgestellten
Ausprägungen der wichtigen Merkmale
nicht hinreichend entsprechen oder einer
anderen
Sorte, Hybridsorte oder
Erbkomponente zugehören; wird
Zertifiziertes
Saatgut einer Hybridsorte
von
Getreide in einer Mischung der
mütterlichen
und väterlichen Erbkom-
ponente
erzeugt, so gilt der Anteil der
Pflanzen
der väterlichen Erbkomponente
nicht
als Fremdbesatz | 5 | 15 |



1.1.1.1.2 | im Falle von Hybridsorten hinsichtlich
ihrer Erbkomponenten den bei der
Zulassung der Sorte festgestellten
Ausprägungen der wichtigen Merkmale
nicht hinreichend entsprechen oder
einer anderen
Sorte, Hybridsorte oder
Erbkomponente zugehören; | 5 | 15 |

handelt es sich bei den Erbkompo-
nenten um eine | | |

a) CMS-Mutterlinie von Gerste, | 10 | 15 |

b) CMS-Einfachhybride als mütterliche
Komponente von Gerste; | 10 | 30 |

wird Zertifiziertes
Saatgut einer
Hybridsorte von
Getreide in einer
Mischung
der mütterlichen und väter-
lichen Erbkomponente
erzeugt, so gilt
der
Anteil der Pflanzen der väterlichen
Erbkomponente nicht
als Fremdbesatz | | |

1.1.1.2 | Pflanzen anderer Getreidearten, die zur
Samenbildung gelangen | 2 | 6 | 6

1.1.1.3 | Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich
aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen
lassen,
davon | 5 | 10 | 10

| Flughafer und Flughaferbastarde bei anderem
Getreide als Nackthafer, Hafer, Rauhafer | 1 | 2 | 2

1.1.2 | Der Feldbestand darf bei Nackthafer, Hafer, Rauhafer keinen Besatz mit Flughafer oder Flughaferbastarden aufweisen.

1.2 | Gesundheitszustand

1.2.1 | Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Aus-
zählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:

| | Basissaatgut
(Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)

| 1 | 2 | 3

1.2.1.1 | Mutterkorn (Claviceps purpurea), soweit nicht nur der Rand
des Feldbestandes befallen ist; gilt nicht für Hybridsorten von
Roggen | 10 | 20



| | Basissaatgut
(Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)

| 1 | 2 | 3

1.2.1.2 | Weizensteinbrand (Tilletia tritici),
Roggenstengelbrand (Urocystis occulta),
Haferflugbrand (Ustilago avenae),
Gerstenhartbrand (Ustilago hordei),
Gerstenflugbrand (Ustilago nuda) und
Weizenflugbrand (Ustilago tritici) | 3 | 5

1.2.1.3 | Zwergsteinbrand (Tilletia brevifaciens) | 1 | 1

1.2.2 | Aus dem Feldbestand dürfen flugbrandkranke Pflanzen nicht entfernt worden sein.

1.2.3 | In dem Zeitraum, in dem der Feldbestand durch Flugbrand infizierbar ist, dürfen im Umkreis von 50 m
benachbarte Bestände derselben Fruchtart im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche nicht mehr
als 15 Flugbrandsporen abgebende Pflanzen aufweisen.

1.3 | Mindestentfernungen

1.3.1 | Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

| | Basissaatgut
(m) | Zertifiziertes Saatgut
(m)

| 1 | 2 | 3

1.3.1.1 | bei fremdbefruchtenden Arten zu gleichzeitig Pollen
abgebenden Feldbeständen
a) anderer Sorten derselben Art,
b) derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und
c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können | 300 | 250

1.3.1.2 | bei Wintergerste zu gleichzeitig Pollen abgebenden
Feldbeständen von Wintergerstensorten mit
anderer Zeiligkeit | 100 | 50

1.3.1.3 | bei Hybridsorten von Getreide außer Weizen und
Roggen zu Feldbeständen anderer Sorten oder
Erbkomponenten derselben Art | 100 | 50

1.3.1.3a | bei Hybridsorten von Weizen | 25 | 25

1.3.1.3b | bei Hybridsorten von Roggen zu Feldbeständen
a) anderer Sorten oder Erbkomponenten von Roggen,
b) derselben Erbkomponente, die einen über der
Norm liegenden Besatz mit nicht hinreichend
sortenechten Pflanzen aufweisen, und
c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können, | |

| im Falle der Erzeugung mit einer männlich sterilen
Erbkomponente | 1 000 | 500

| bei Erzeugung der väterlichen Erbkomponente | 600 |

1.3.1.4 | bei Triticale zu gleichzeitig Pollen abgebenden
Feldbeständen anderer Sorten derselben Art | 50 | 20

1.3.2 | Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 1.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand
ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.

1.3.3 | Soweit nicht nach Nummer 1.3.1 eine größere Mindestentfernung einzuhalten ist, sind die Bestände zu
allen benachbarten Beständen von Getreide durch einen Trennstreifen abzutrennen.



1.4 | Befruchtungslenkung bei Hybridsorten

1.4.1 | Bei Hybridsorten von Getreide außer Roggen, deren Saatgut unter Verwendung eines Gametozides erzeugt
wird, muss die Hybridität mindestens 95v. H. betragen. Wird die Hybridität bei der Saatgutuntersuchung
bestimmt, kann auf ihre Bestimmung bei der Feldbesichtigung verzichtet werden.

1.4.2 | Bei Hybridsorten von Roggen

1.4.2.1 | muss bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der männ-
lich sterilen Erbkomponente mindestens 98v. H. betragen,

1.4.2.2 | darf bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erbkomponente
das vom Züchter angegebene Mischungsverhältnis der mütterlichen und väterlichen Erbkomponenten zur
Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut nicht deutlich überschreiten.

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1.4.3 | Bei Hybridsorten von Gerste

1.4.3.1 | muss bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad
der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99,7 v. H. betragen,

1.4.3.2 | muss bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erb-
komponente mindestens 99,5 v. H. betragen,

1.4.3.3 | wird der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente in jedem Fall in der Nachprüfung
festgestellt.

2 | Mais und Sorghum

2.1 | Fremdbesatz

2.1.1 | Der Anteil an Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder im Falle von Hybridsorten in ihren Erb-
komponenten den bei Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hin-
reichend entsprechen, oder die einer anderen Sorte derselben Art oder bei Hybridsorten einer anderen Erbkompo-
nente zugehören, darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:

| | Basissaatgut
(v. H.) | Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)

| 1 | 2 | 3

2.1.1.1 | bei Hybridsorten von Mais
(im väterlichen Elternteil werden nur Pflanzen,
die Pollen abgeben oder abgegeben haben, im mütterlichen
Elternteil nur die bei der letzten Feldbesichtigung vorhandenen
Pflanzen gezählt) | 0,1 | 0,1

2.1.1.2 | bei frei abblühenden Sorten von Mais | 0,1 | 0,5

2.1.1.3 | bei Hybridsorten von Sorghum | |

in der Blütezeit, männliche Komponente | 0,1 | 0,1

in der Blütezeit, weibliche Komponente | 0,1 | 0,3

in der Reifezeit | 0,1 | 0,1

2.1.1.4 | bei frei abblühenden oder synthetischen Sorten von Sorghum | |

Anzahl Pflanzen je 150 m² Fläche | 5 | 15

2.1.2 | Bei der Prüfung der Kolben von Hybridsorten von Mais darf der Anteil der Kolben, die den bei Zulassung der Sorte
festgelegten Merkmalen nicht hinreichend entsprechen, hinsichtlich der Kornmerkmale 0,2v. H. und hin-
sichtlich der Kolbenmerkmale 0,1v. H. nicht übersteigen.

2.2 | Befruchtungslenkung bei Hybridsorten.

2.2.1 | Im Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen des mütterlichen Elternteils, die Pollen abgeben oder
abgegeben haben, höchstens betragen:

2.2.1.1 | in dem Zeitraum, in dem bei Mais mehr als 5 v. H. der Pflanzen des mütterlichen Elternteils
empfängnisfähige Narben aufweisen,

bei einer Feldbesichtigung | 0,5 v. H.

bei allen Feldbesichtigungen zusammen | 1 v. H.

2.2.1.2 | bei Sorghum | 0,1 v. H.

2.2.2 | Die Pflanzen des väterlichen Elternteils müssen

2.2.2.1 | in ausreichender Zahl vorhanden sein und

2.2.2.2 | in dem Zeitraum, in dem die Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige Narben aufweisen,
ausreichend Pollen abgeben.

2.2.3 | Ein Feldbestand zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, in dem der väterliche Elternteil die männliche
Fruchtbarkeit des männlich sterilen mütterlichen Elternteils nicht wiederherstellt, muss in einem der Sorte
entsprechenden Verhältnis auch männlich fruchtbare Pflanzen des mütterlichen Elternteils enthalten; dies
gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass nach der Ernte Saatgut des männlich sterilen und männlich frucht-
baren mütterlichen Elternteils in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis gemischt wird.

2.3 | Gesundheitszustand
Der Feldbestand von Mais darf nicht in größerem Ausmaß Maisbeulenbrand (Ustilago maydis) an den Kolben aufwei-
sen; dies gilt nicht für Feldbestände von Inzuchtlinien.

2.4 | Mindestentfernungen

2.4.1 | Bei Hybridsorten von Mais muss zu allen Feldbeständen von Mais außer zu solchen Feldbeständen des väterlichen
Elternteils der Sorte oder solchen Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie, die die Anforde-
rungen für die Anerkennung von Saatgut hinsichtlich des Fremdbesatzes und der Entfahnung erfüllen, eine
Mindestentfernung von 200m eingehalten sein.



2.4.2 | Bei frei abblühenden Maissorten muss zu Feldbeständen anderer Maissorten, zu Feldbeständen derselben
Sorte mit starker Unausgeglichenheit und zu Feldbeständen anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruch-
tung führen können, eine Mindestentfernung von 200 m eingehalten sein, sofern die Feldbestände in dem
Zeitraum, in dem mehr als 5 v. H. der Pflanzen empfängnisfähige Narben aufweisen, Pollen abgeben.

2.4.3 | Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach den Nummern 2.4.1 und 2.4.2 ist zulässig, sofern der
Feldbestand ausreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.

2.4.4 | Überschreitet in benachbarten Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie der Anteil nicht ent-
fahnter Pflanzen des mütterlichen Elternteils nicht 10 v. H., so genügt als Mindestentfernung das Zehnfache
in Metern des mit einer Dezimalstelle ausgedrückten Prozentsatzes der nicht entfahnten Pflanzen des müt-
terlichen Elternteils (z. B. bei 5,7 v. H. nicht entfahnter Pflanzen 57 m).

2.4.5 | Bei Sorghum ist zu allen Feldbeständen von Sorghum, insbesondere zu Pollenquellen von Sorghum
halepense, eine Mindestentfernung von 300 m einzuhalten.

3 | Gräser, Leguminosen und sonstige Futterpflanzen

3.1 | Fremdbesatz

3.1.1 | Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbe-
satz aufweisen:

| | Basissaatgut
(Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut,
Zertifiziertes Saatgut
erster Generation
(Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut
zweiter Generation
(Pflanzen)

| 1 | 2 | 3 | 4

3.1.1.1 | Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte
derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffen-
heitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören: | | |

bei Futtererbse, Ackerbohne | 5 | 15 | 30

bei Weißer Lupine, Blauer Lupine,
Schmalblättriger Lupine, Gelber Lupine,
Blauer Luzerne, Pannonischer Wicke,
Saatwicke und Zottelwicke | 5 | 15 | 15

bei allen anderen Arten | 5 | 15 |

3.1.1.2 | Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich
aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen
lassen, | 10 | 30 | 30

| davon | | |

| Ackerfuchsschwanz, Flughafer
(einschließlich Flughaferbastarde) und Ampferarten
(außer Kleiner Sauerampfer und Strandampfer)
bei Glatthafer, Schwingelarten, Festulolium,
Weidelgräsern und Goldhafer | je 3 | je 5 |

| Weidelgräser anderer Arten
bei Weidelgras | 3 | 10 |

| Weidelgräser und andere Sorten
von Festulolium bei Festulolium | 3 | 10 |

| Ampferarten (außer Kleiner Sauerampfer und
Strandampfer) | | |

| bei kleinkörnigen Leguminosen | 3 | 5 |

3.1.2 | Der Feldbestand darf keinen Besatz mit Seide aufweisen.

3.2 | Gesundheitszustand

3.2.1 | Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Aus-
zählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:



| | Basissaatgut
(Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)

| 1 | 2 | 3

3.2.1.1 | Brandkrankheiten bei Gräsern | 3 | 15

3.2.1.2 | samenübertragbare Viruskrankheiten bei Leguminosen,
Brennfleckenkrankheit bei Futtererbse, Ackerbohne und
Wicken | je 10 | je 30

3.2.1.3 | (weggefallen) | |

3.2.2 | Der Feldbestand von Luzernen oder Klee darf nicht in größerem Ausmaß von Stengelbrenner befallen sein.

3.2.3 | Der Feldbestand von Lupinen darf nicht in größerem Ausmaß von Anthraknose befallen sein.

3.3 | Mindestentfernungen

3.3.1 | Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

| | Basissaatgut
(m) | Zertifiziertes Saatgut
(m)

| 1 | 2 | 3

3.3.1.1 | zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen
a) anderer Sorten derselben Art,
b) derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und
c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können, | |

| bei Samenträgern von Kohlrübe und Futterkohl sowie bei
Phazelie und Ölrettich | 400 | 200

| bei fremdbefruchtenden Arten, | |

| wenn die Vermehrungsfläche
höchstens 2 ha groß ist | 200 | 100

| wenn die Vermehrungsfläche
größer als 2 ha ist | 100 | 50

3.3.2 | Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 3.3.1.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand
ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.

3.3.3 | Bei selbstbefruchtenden Arten muss zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden Arten
muss zu Beständen, die nicht unter Nummer 3.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.

4 | Öl- und Faserpflanzen außer Sonnenblume

4.1 | Fremdbesatz

4.1.1 | Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbe-
satz aufweisen:

| | Basissaatgut
(Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)

| 1 | 2 | 3

4.1.1.1 | Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer
anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren
Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren
Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheits-
prüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören | 5 | 15

4.1.1.2 | Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem
Saatgut nur schwer herausreinigen lassen | 10 | 25



| | Basissaatgut
(Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)

| 1 | 2 | 3

4.1.1.3 | Ackerwinde, Gänsefuß, Knötericharten und Melde
bei Lein | je 10 | je 10

4.1.1.4 | Leindotter und Leinlolch bei Lein | je 1 | je 2

4.1.2 | Der Feldbestand darf bei Lein keinen Besatz mit Seide aufweisen.

4.1.3 | Bei Hybridsorten von Raps darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten
Ausprägungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sorte oder Erb-
komponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm höchstens betragen:

| | Basissaatgut
(v. H.) | Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)

| 1 | 2 | 3

4.1.3.1 | Inzuchtlinien | 0,1 |

4.1.3.2 | Einfachhybriden bei der Verwendung als | |

| a) männliche Komponente | 0,1 | 0,3

| b) weibliche Komponente | 0,2 | 1,0

4.1.4 | Bei der Erzeugung von Basissaatgut einer Hybridsorte von Raps muss bei Verwendung einer männlich ste-
rilen Erbkomponente die männliche Sterilität mindestens 99 v. H. und bei der Erzeugung von Zertifiziertem
Saatgut mindestens 98 v. H. betragen.

4.2 | Gesundheitszustand

4.2.1 | Der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Auszählun-
gen je 150 qm Fläche höchstens betragen:

4.2.1.1 | Brennfleckenkrankheiten bei Lein | 10 Pflanzen

4.2.1.2 | Welkekrankheiten bei Lein | 10 Pflanzen

4.2.2 | Der Feldbestand von Sojabohne darf nicht in größerem Ausmaß von Diaporthe phaseolorum var. caulivora
oder var. sojae, Phialophora gregata, Phytophthora megasperma f. sp. glycinea oder Pseudomonas syrin-
gae pv. glycinea befallen sein.

4.3 | Mindestentfernungen

4.3.1 | Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

| | Basissaatgut
(m) | Zertifiziertes Saatgut
(m)

| 1 | 2 | 3

4.3.1.1 | zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen
a) anderer Sorten derselben Art,
b) derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und
c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können, bei Raps, außer Hybridsorten und
Komponenten von Verbundsorten | 200 | 100

| Hybridsorten und Komponenten von Verbundsorten
von Raps | 500 | 300

| monözischem Hanf | 5 000 | 1 000

| bei anderen fremdbefruchtenden Öl- und Faserpflanzen | 400 | 200

4.3.2 | Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 4.3.1.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand
ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.

4.3.3 | Bei selbstbefruchtenden Arten muss zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden Arten
muss zu Beständen, die nicht unter Nummer 4.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.



5 | Sonnenblume

5.1 | Fremdbesatz

5.1.1 | Der Feldbestand frei abblühender Sorten darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchs-
tens folgenden Fremdbesatz aufweisen:

| | Basissaatgut
(Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)

| 1 | 2 | 3

| Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer
anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art,
deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder
deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffen-
heitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören | 2 | 7

5.1.2 | Bei Hybridsorten darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprä-
gungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sonnenblumensorte
oder Erbkomponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:

| | Basissaatgut
(v. H.) | Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)

| 1 | 2 | 3

5.1.2.1 | Inzuchtlinien | 0,2 |

5.1.2.2 | Einfachhybriden bei der Verwendung als | |

| a) männliche Erbkomponente
(nur Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald mehr als 2 v. H.
der weiblichen Komponenten empfängnisfähige Blüten
aufweisen, werden gezählt) | 0,2 |

| b) weibliche Erbkomponente
(auch Pflanzen, die Pollen abgegeben haben oder
Pollen abgeben, werden gezählt) | 0,5 |

5.1.2.3 | Inzuchtlinien und Einfachhybriden bei der Verwendung als | |

| a) männliche Erbkomponente
(nur Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald mehr als 5 v. H.
der weiblichen Komponenten empfängnisfähige Blüten
aufweisen, werden gezählt) | 0,5 |

| b) weibliche Erbkomponente | 1,0 |

5.2 | Befruchtungslenkung bei Hybridsorten

5.2.1 | Der Anteil pollenabgebender Pflanzen der weiblichen Erbkomponente darf im Feldbestand während der
Blütezeit 0,5 v. H. nicht überschreiten.

5.2.2 | Pflanzen der männlichen Komponente müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein und während der
Blütezeit der Pflanzen der weiblichen Komponente ausreichend Pollen abgeben.

5.2.3 | Wird Zertifiziertes Saatgut mit einer männlich sterilen weiblichen Erbkomponente erzeugt, so muss in dem
Hybridsaatgut die männliche Fertilität soweit wiederhergestellt werden, dass mindestens ein Drittel der
daraus erwachsenden Pflanzen Pollen abgeben. Falls weniger als ein Drittel der erwachsenden Pflanzen
Pollen abgeben, ist das von der männlich sterilen weiblichen Erbkomponente erzeugte Hybridsaatgut im
Verhältnis von höchstens 2: 1 mit Saatgut zu mischen, das mit einer männlich fruchtbaren Linie der weib-
lichen Erbkomponente erzeugt worden ist.

5.3 | Gesundheitszustand
Der Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sein, die den Saatgutwert beein-
trächtigen.

5.4 | Mindestentfernungen

5.4.1 | Folgende Mindestentfernungen müssen im Feldbestand zu anderen Sorten oder Erbkomponenten oder zu
derselben Sorte oder Erbkomponente mit starker Unausgeglichenheit oder anderen Arten, deren Pollen zu
Fremdbefruchtung führen können, eingehalten sein:



| | Basissaatgut
(m) | Zertifiziertes Saatgut
(m)

| 1 | 2 | 3

5.4.1.1 | bei Hybridsorten | 1 500 | 500

5.4.1.2 | bei anderen als Hybridsorten | 750 | 500

5.4.2 | Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 5.4.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand
ausreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.

6 | Rüben

6.1 | Fremdbesatz

6.1.1 | Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:

| | Basissaatgut
(v. H.) | Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)

| 1 | 2 | 3

6.1.1.1 | Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer
anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren
Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren
Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheits-
prüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören | 0,5 | 1

| davon Pflanzen mit anderer Rübenform oder Rübenfarbe | 0,1 | 0,2

6.1.1.2 | Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem
Saatgut nur schwer herausreinigen lassen | 1 | 1

6.2 | Gesundheitszustand
Der Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sein, die den Saatgutwert beein-
trächtigen.

6.3 | Mindestentfernung

6.3.1 | Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

| | (m)

| 1 | 2

6.3.1.1 | für die Erzeugung von Basissaatgut zu Bestäubungsquellen der Gattung Beta | 1 000

6.3.1.2 | für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Zuckerrübe |

6.3.1.2.1 | zu diploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn |

| a) der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist | 600

| b) der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender
diploid ist | 300

6.3.1.2.2 | zu tetraploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn |

| a) der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender
diploid ist | 600

| b) der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist | 300

6.3.1.2.3 | zu Zuckerrübenbestäubungsquellen, bei denen der Ploidiegrad unbekannt ist | 600

6.3.1.2.4 | zwischen zwei Vermehrungsflächen zur Erzeugung von Zuckerrübensaatgut
ohne männliche Sterilität | 300

6.3.1.2.5 | zu allen vorstehend nicht genannten Bestäubungsquellen der Gattung Beta | 1 000

6.3.1.3 | Nummer 6.3.1.2 gilt entsprechend für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Runkelrübe.

6.3.2 | Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 6.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand
ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.

6.3.3 | Bei Feldbeständen von Samenträgern muss zu nicht unter die Nummer 6.3.1 fallenden benachbarten
Beständen, bei Feldbeständen zur Erzeugung von Stecklingen muss zu allen benachbarten Beständen ein
Trennstreifen von mindestens doppeltem Reihenabstand vorhanden sein.



7 | Gemüse

7.1 | Fremdbesatz
Der Feldbestand darf höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:

7.1.1 | Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen
Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, zugehören:

| | in Drillsaat gesäte Bestände
(im Durchschnitt der
Auszählungen je 150 qm) | gepflanzte oder in
Einzelkornablage
gesäte Bestände

abweichende
Typen
(Pflanzen) | andere Sorten
(Pflanzen) | abweichende
Typen
(v. H.) | andere Sorten
(v. H.)

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5

7.1.1.1 | Zwiebel, Schnittlauch, Petersilie, Rettich, Radieschen | 20 | 5 | 1 | 0,2

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5

7.1.1.1a | Schalotte, Winterheckenzwiebel, Knoblauch | 10 | 1 | 0,5 | 0,1

7.1.1.2 | Porree, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl,
Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing,
Rosenkohl, Chinakohl | 20 | 2 | 2 | 0,2

7.1.1.3 | Sellerie, Paprika, Chili, Artischocke, Cardy,
Tomate, Aubergine | | | 1 | 0,2

7.1.1.4 | Mangold, Rote Rübe | | | 2 | 0,2

7.1.1.5 | Herbstrübe, Mairübe, Möhre,
Schwarzwurzel | 20 | 5 | 2 | 0,2

7.1.1.6 | Kerbel, Endivie, Chicorée, Blattzichorie, Wurzelzichorie, Industriezichorie,
Fenchel, Salat, Spinat, Feldsalat | 20 | 5 | 1 | 0,1

7.1.1.7 | Wassermelone, Melone, Gurke,
Riesenkürbis, Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini, Spargel, Rhabarber | | | 0,1 | 0

7.1.1.8 | Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne,
Erbse, Dicke Bohne | 10 | 1 | |

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5

7.1.1.9 | Zuckermais, Puffmais | | | |

7.1.1.9.1 | Hybridsorten | | | 0,1 | 0,1

7.1.1.9.2 | frei abblühende Sorten | | | 0,5 | 0,5

7.1.2 | Der Feldbestand darf keinen Fremdbesatz mit Pflanzen anderer Arten aufweisen, deren Samen sich aus
dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen oder von denen samenübertragbare Krankheiten übertra-
gen werden können; zu den Samen, die sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen, gehört bei
Möhre auch Seide.

7.1.3 | Wird Erbse zusammen mit einer Stützfrucht angebaut, so muss die Beurteilung trotz Vorhandenseins der
Stützfrucht möglich sein.

7.2 | Gesundheitszustand

7.2.1 | Bei Drillsaat darf die Zahl der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, im Durchschnitt der
Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:

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7.2.1.1 | Brennflecken (Ascochyta pisi,
Colletotrichum lindemuthianum,
Didymella pinodes - Nebenfruchtform:
Ascochyta pinodes -)
Phoma medicaginis var.
pinodella - Nebenfruchtform:
Ascochyta
pinodella -, bei Prunkbohne, Buschbohne,
Stangenbohne und
Erbse, soweit dadurch
eine Beeinträchtigung
des Saatgutwertes
zu
erwarten ist | 25 |

7.2.1.2 | Fettflecken (Pseudomonas phaseolicola)
bei Prunkbohne, Buschbohne und
Stangenbohne, soweit dadurch eine
Beeinträchtigung des Saatgutwertes
zu erwarten ist | 10 |



7.2.1.1 | Brennflecken
Colletotrichum lindemuthianum an Prunkbohne, Buschbohne und Stangen-
bohne; Didymella pisi (Nebenfruchtform: Ascochyta pisi) an Erbse;
Peyronellaea pinodella (Nebenfruchtform: Ascochyta pinodella,
Phoma pinodella,
Phoma medicaginis var. pinodella) an Erbse;
Peyronellaea pinodes (Syn. Mycosphaerella pinodes, Didymella pinodes;
Nebenfruchtform:
Ascochyta pinodes) an Erbse, soweit dadurch eine
Beeinträchtigung
des Saatgutwertes zu erwarten ist | 25

7.2.1.2 | Fettflecken (Pseudomonas syringae pv. phaseolicola)
bei Prunkbohne, Buschbohne und
Stangenbohne, soweit dadurch eine
Beeinträchtigung des Saatgutwertes
zu erwarten ist | 10 |

7.2.2 | Bei Pflanzung oder Einzelkornablage darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen
sind, höchstens betragen:

7.2.2.1 | Blattflecken (Septoria apiicola) bei Sellerie | 1 v. H. |

vorherige Änderung nächste Änderung

7.2.2.2 | Bakterienwelke (Corynebacterium
michiganense)
und Stengelfäule
(Didymella lycopersici) bei Tomate | 0 |



7.2.2.2 | Bakterienwelke (Clavibacter michiganensis subsp. michiganensis) und Stängelfäule
(Didymella lycopersici) bei Tomate | 0 |



7.2.3 | in dem Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, höchstens
betragen:

vorherige Änderung nächste Änderung

7.2.3.1 | Umfallkrankheit (Leptosphaeria maculans
-
Nebenfruchtform: Phoma lingam -)
bei Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl,
Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl | 0



7.2.3.1 | Umfallkrankheit (Leptosphaeria maculans; Nebenfruchtform: Phoma lingam)
bei Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl,
Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl | 0

7.2.3.2 | Adernschwärze (Xanthomonas campestris)
bei Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl,
Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl | 1 v. H.

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7.2.3.3 | Krätze (Cladosporium cucumerinum) oder
Stengelfäule
(Sclerotinia sclerotiorum) bei Gurke | je 5 v. H.

7.2.3.4 | Bakterienwelke (Erwinia tracheiphila),
Fusariumwelke (Fusarium oxysporum f. sp.
cucumerinum) und Eckige Blattfleckenkrankheit
(Pseudomonas lachrymans) bei Gurke | 0



7.2.3.3 | Krätze (Cladosporium cucumerinum) oder
Stängelfäule
(Sclerotinia sclerotiorum) bei Gurke | je 5 v. H.

7.2.3.4 | Bakterienwelke (Erwinia tracheiphila),
Fusariumwelke (Fusarium oxysporum f. sp.
cucumerinum) und Eckige Blattfleckenkrankheit
(Pseudomonas syringae pv. lachrymans) bei Gurke | 0

7.2.4 | Der Feldbestand darf bei Winterendivie, Salat, Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne nicht in
größerem Ausmaß von Viruskrankheiten befallen sein.

7.3 | Mindestentfernungen

7.3.1 | Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

| | Basissaatgut
(m) | Zertifiziertes Saatgut
(m)

| 1 | 2 | 3

7.3.1.1 | bei Roter Rübe | |

7.3.1.1.1 | zu Bestäubungsquellen von Sorten derselben Unterart und
derselben Sortengruppe 1) | 600 | 300

7.3.1.1.2 | zu Bestäubungsquellen von Sorten derselben Unterart und
anderen Sortengruppen 1) | 1 000 | 600

7.3.1.1.3 | zu Bestäubungsquellen von Sorten einer anderen Art der
Gattung Beta | 1 000 | 1 000

7.3.1.2 | bei Brassica-Arten zu Bestäubungsquellen anderer Sorten
derselben Art und von Pflanzen anderer Brassica-Arten | 1 000 | 600

| 1 | 2 | 3

7.3.1.3 | bei Wurzelzichorie, Industriezichorie | |

7.3.1.3.1 | zu Bestäubungsquellen von Sorten einer anderen Art
der Gattung Cichorium oder einer anderen Unterart | 1.000 | 1.000

7.3.1.3.2 | zu Bestäubungsquellen einer anderen Sorte
derselben Unterart und derselben Sortengruppe | 600 | 300

7.3.1.4 | bei anderen fremdbefruchtenden Arten zu Pflanzen anderer
Sorten derselben Art und zu Pflanzen anderer Arten, deren
Pollen zu Fremdbefruchtung führen können | 500 | 300

7.3.1.5 | bei allen Arten zu Pflanzen, von denen Viruskrankheiten auf
das Saatgut übertragen werden können | 500 | 300

7.3.2 | Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 7.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand
ausreichend gegen Fremdbefruchtung oder Übertragung von Viruskrankheiten abgeschirmt ist.

7.3.3 | Feldbestände monözischer Spinatsorten müssen so isoliert sein, dass Fremdbefruchtung in größerem Aus-
maß nicht eintreten kann.


---


1) Sortengruppen von Roter Rübe:

Gruppe | Merkmale

1 | 2

1 | Mit quer schmal elliptischer oder quer elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe

2 | Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und weißer Rübenfleischfarbe

3 | Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und gelber Rübenfleischfarbe

4 | Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe

5 | Mit schmal rechteckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe

6 | Mit schmal verkehrt dreieckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe



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Anlage 3 (zu § 6 Satz 2, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 1, §§ 23, 26 Abs. 3 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes




Anlage 3 (zu § 6 Satz 2, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, §§ 23, 26 Abs. 3 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes


1 Getreide


1.1 | Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit

Art | Kategorie
(B = Basissaat-
gut
Z = Zertifiziertes
Saatgut
Z-1 = Zertifiziertes
Saatgut
erster
Generation
Z-2 = Zertifiziertes
Saatgut
zweiter
Generation) | Mindest-
keimfähigkeit | Höchstgehalt
an
Feuchtigkeit | Technische
Mindest-
reinheit | Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten in einem Probenteil nach
Spalte 12 1) | Gewicht des
Probenteils
für die
Prüfung nach
den Spalten
6 bis 11 | Sonstige
Anfor-
derungen

insgesamt | innerhalb der Menge
nach Spalte 6 | innerhalb der Menge
nach Spalte 8

andere
Getreide-
arten | andere
Arten als
Getreide | Hederich
und Korn-
rade
zusammen | Flughafer
und Flug-
hafer-
bastarde | Taumel-
lolch

(v. H. der
reinen
Körner) | (v. H.) | (v. H. des
Gewichts) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (g) |

1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13

1.1.1 | Nackthafer, Hafer,
Rauhafer | B | 85 | 16 2) | 99 | 4 | 1 3) | 3 | 1 | 0 | 0 | 500 | -

Z-1 | 85 6) | 16 2) | 98 | 6 | 3 | 4 | 3 | 0 | 0 | 500 | -

Z-2 | 85 6) | 16 2) | 98 | 10 | 7 | 7 | 3 | 0 | 0 | 500 | -

1.1.2 | Gerste | B | 92 | 16 2) | 99 | 4 | 1 3) | 3 | 1 | 0 | 0 | 500 | 5)

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Z-1 | 92 6) | 16 2) | 98 | 6 | 3 | 4 | 3 | 0 | 0 | 500 | 5)



Z-1 | 92 6) | 16 2) | 98 | 6 | 3 | 4 | 3 | 0 | 0 | 500 | 5)8)

Z-2 | 85 6) | 16 2) | 98 | 10 | 7 | 7 | 3 | 0 | 0 | 500 | 5)

1.1.3 | Roggen | B | 85 | 15 2) | 98 | 4 | 1 3) | 3 | 1 | 0 | 0 | 500 | -

Z | 85 | 15 2) | 98 | 6 | 3 | 4 | 3 | 0 | 0 | 500 | -

1.1.4 | Triticale | B | 85 | 16 2) | 98 | 4 | 1 3) | 3 | 1 | 0 | 0 | 500 | -

Z-1 | 85 | 16 2) | 98 | 6 | 3 | 4 | 3 | 0 | 0 | 500 | -

Z-2 | 85 | 16 2) | 98 | 10 | 7 | 7 | 3 | 0 | 0 | 500 | -

1.1.5 | Weichweizen,
Hartweizen, Spelz | B | 92 7) | 16 2) | 99 | 4 | 1 3) | 3 | 1 | 0 | 0 | 500 | -

Z-1 | 92 7) | 16 2) | 98 | 6 | 3 | 4 | 3 | 0 | 0 | 500 | -

Z-2 | 85 | 16 2) | 98 | 10 | 7 | 7 | 3 | 0 | 0 | 500 | -

1.1.6 | Mais | B | 90 | 14 | 98 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 1.000 4) | -

Z | 90 | 14 | 98 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 1.000 | -

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1.1.7 | Sorghum | B | 80 | 14 | 98 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 900 | -



1.1.7 | Sorghum
bicolor
| B | 80 | 14 | 98 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 900 | -

Z | 80 | 14 | 98 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 900 | -

vorherige Änderung nächste Änderung

---
1) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, in einem Probenteil nach Spalte 12 bei Basissaatgut 10, bei Zertifiziertem Saatgut 30 und bei Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation 100 Körner nicht überschreiten; dies gilt auch für die Fluoreszenz bei Nackthafer, Hafer, Rauhafer. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
2) Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist.
3) Ein weiteres Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe von 500 g Gewicht frei ist.
4) Bei Inzuchtlinien 250 g.
5) In 100 Körnern höchstens 5 Körner, deren Grannenlänge die halbe Kornlänge übertrifft.
6) Für Sorten von Nackthafer und Nacktgerste beträgt die Mindestkeimfähigkeit 75 v. H. der reinen Körner.
7) Für Sorten von Hartweizen beträgt die Mindestkeimfähigkeit 85 v. H. der reinen Körner.
---



Sorghum
sudanense | B | 80 | 14 | 98 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 250 | -

Z | 80 | 14 | 98 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 250 | -

Sorghum
bicolor x
Sorghum
sudanense | B | 80 | 14 | 98 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 300 | -

Z | 80 | 14 | 98 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 300 | -

---

1) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, in einem Probenteil nach Spalte 12 bei Basissaatgut 10, bei Zertifiziertem Saatgut 30 und bei Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation 100 Körner nicht überschreiten; dies gilt auch für die Fluoreszenz bei Nackthafer, Hafer, Rauhafer. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
2) Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist.
3) Ein weiteres Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe von 500 g Gewicht frei ist.
4) Bei Inzuchtlinien 250 g.
5) In 100 Körnern höchstens 5 Körner, deren Grannenlänge die halbe Kornlänge übertrifft.
6) Für Sorten von Nackthafer und Nacktgerste beträgt die Mindestkeimfähigkeit 75 v. H. der reinen Körner.
7) Für Sorten von Hartweizen beträgt die Mindestkeimfähigkeit 85 v. H. der reinen Körner.
8) Die Sortenreinheit des Zertifizierten Saatgutes von Hybridsorten von Gerste beträgt 85 v. H. Die Kontrolle der Sortenreinheit erfolgt in der Nachprüfung.

---

1.2 Saatgut von Getreide darf bei der Prüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 keinen Besatz mit Flughafer in 3 kg aufweisen; die Größe der Probe ermäßigt sich auf 1 kg, wenn bei der Prüfung des Feldbestandes festgestellt worden ist, dass dieser frei von Flughafer ist.

1.3 Gesundheitszustand

1.3.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergeben hat.

1.3.2 An Mutterkorn (Claviceps purpurea) dürfen 500 g Saatgut nicht mehr als folgende Stücke oder Bruchstücke enthalten:

1.3.2.1 bei Basissaatgut 1

1.3.2.2 bei Zertifiziertem Saatgut

1.3.2.2.1 von Hybridsorten von Roggen 4 1)

1.3.2.2.2 außer Hybridsorten von Roggen 3

1.3.3 An Brandkrankheiten darf das Saatgut Brandbutten oder größere Mengen von Brandsporen nur dann enthalten, wenn geeignete Bekämpfungsmaßnahmen sichergestellt sind.

1.3.4 Das Saatgut darf nicht in größerem Ausmaß von anderen parasitischen Pilzen als Mutterkorn oder Brandkrankheiten oder von parasitischen Bakterien befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergeben hat.

---
1) Eine weitere Sklerotie oder ein weiteres Bruchstück gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe von 500 g nicht mehr als 4 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien enthält.
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2 Gräser


2.1 | Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit

Art | Kategorie
(B = Basis-
Saatgut
Z = Zertifi-
ziertes
Saatgut) | Mindest-
keimfähig-
keit | Höchstge-
halt
an
Feuchtig-
keit 1) | Technische
Mindest-
reinheit | Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten 2) | Gewicht
des
Probenteils
für die
Prüfung
nach
den Spal-
ten
10 bis 15 | Sons-
tige
An-
forde-
rungen

bezogen auf das Gewicht | in einem Probenteil nach Spalte 16
innerhalb einer Menge nach Spalte 6

insge-
samt | innerhalb einer Menge
nach Spalte 6

eine
ein-
zelne
Art | abweichend von Spalte 7 oder 10

eine
einzel-
ne
Art | abweichend
von Spalte 7 | Quecke | Acker-
fuchs-
schwanz | Flughafer
und Flug-
hafer-
Bastarde | Seide
3) | Ampfer
außer
Kl. Sauer-
ampfer
und
Strand-
ampfer

Quecke | Acker-
fuchs-
schwanz

| (v. H. der
reinen Kör-
ner) | (v. H.) | (v. H. des
Gewichts) | (v. H.) | (v. H.) | (v. H) | (v. H.) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (g) |

1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17

2.1.1 | Weißes Straußgras | B | 80 | 14 | 90 | 0,3 | | | | 20 | 1 | 1 | 0 | 0 | 1 | 5 |

Z | 80 | 14 | 90 | 2,0 | 1,0 | 0,3 | 0,3 | | | | 0 | 0 12) | 2 3) | 5 |

2.1.2 | Sonstige Straußgräser | B | 75 | 14 | 90 | 0,3 | | | | 20 | 1 | 1 | 0 | 0 | 1 | 5 |

Z | 75 | 14 | 90 | 2,0 | 1,0 | 0,3 | 0,3 | | | | 0 | 0 12) | 2 3) | 5 |

2.1.3 | Wiesenfuchsschwanz | B | 70 | 14 | 75 | 0,3 | | | | 20 6) | 5 | 5 | 0 | 0 | 2 | 30 |

Z | 70 | 14 | 75 | 2,5 | 1,0 7) | 0,3 | 0,3 | | | | 0 | 0 12) | 5 3) | 30 |

2.1.4 | Glatthafer | B | 75 | 14 | 90 | 0,3 | | | | 20 6) | 5 | 5 | 0 | 0 | 2 | 80 |

Z | 75 | 14 | 90 | 3,0 | 1,0 7) | 0,5 | 0,3 | | | | 0 10) | 0 12) | 5 3) | 80 |

2.1.5 | Knaulgras | B | 80 | 14 | 90 | 0,3 | | | | 20 6) | 5 | 5 | 0 | 0 | 2 | 30 |

Z | 80 | 14 | 90 | 1,5 | 1,0 | 0,3 | 0,3 | | | | 0 | 0 12) | 5 3) | 30 |

2.1.6 | Rohrschwingel | B | 80 | 14 | 95 | 0,3 | | | | 20 6) | 5 | 5 | 0 | 0 | 2 | 50 |

Z | 80 | 14 | 95 | 1,5 | 1,0 | 0,5 | 0,3 | | | | 0 | 0 12) | 5 3) | 50 |

2.1.7 | Haar-Schafschwingel, Schafschwingel,
Raublättriger Schafschwingel | B | 75 | 14 | 85 | 0,3 | | | | 20 6) | 5 | 5 | 0 | 0 | 2 | 30 |

Z | 75 | 14 | 85 | 2,0 | 1,0 | 0,5 | 0,3 | | | | 0 | 0 12) | 5 3) | 30 |

2.1.8 | Wiesenschwingel | B | 80 | 14 | 95 | 0,3 | | | | 20 6) | 5 | 5 | 0 | 0 | 2 | 50 |

Z | 80 | 14 | 95 | 1,5 | 1,0 | 0,5 | 0,3 | | | | 0 | 0 12) | 5 3) | 50 |

2.1.9 | Rotschwingel | B | 75 | 14 | 90 | 0,3 | | | | 20 6) | 5 | 5 | 0 | 0 | 2 | 30 |

Z | 75 | 14 | 90 | 1,5 | 1,0 | 0,5 | 0,3 | | | | 0 | 0 12) | 5 3) | 30 |

2.1.10 | Deutsches Weidelgras | B | 80 | 14 | 96 | 0,3 | | | | 20 6) | 5 | 5 | 0 | 0 | 2 | 60 |

Z | 80 | 14 | 96 | 1,5 | 1,0 | 0,5 | 0,3 | | | | 0 | 0 12) | 5 3) | 60 |

2.1.11 | sonstige Weidelgräser,
Festulolium | B | 75 | 14 | 96 | 0,3 | | | | 20 6) | 5 | 5 | 0 | 0 | 2 | 60 |

Z | 75 | 14 | 96 | 1,5 | 1,0 | 0,5 | 0,3 | | | | 0 | 0 12) | 5 3) | 60 |

2.1.12 | Lieschgräser | B | 80 | 14 | 96 | 0,3 | | | | 20 | 1 | 1 | 0 | 0 | 2 | 10 |

Z | 80 | 14 | 96 | 1,5 | 1,0 | 0,3 | 0,3 | | | | 0 | 0 12) | 5 | 10 |

2.1.13 | Hainrispe,
Gemeine Rispe | B | 75 | 14 | 85 | 0,3 | | | | 20 8) | 1 | 1 | 0 | 0 | 1 | 5 |

Z | 75 | 14 | 85 | 2,0 4) | 1,0 4) | 0,3 | 0,3 | | | | 0 | 0 12) | 2 3) | 5 |

2.1.14 | Sumpfrispe,
Wiesenrispe | B | 75 | 14 | 85 | 0,3 | | | | 20 8) | 1 | 1 | 0 | 0 | 1 | 5 |

Z | 75 | 14 | 85 | 2,0 4) | 1,0 4) | 0,3 | 0,3 | | | | 0 | 0 12) | 2 3) | 5 |

2.1.15 | Goldhafer | B | 70 | 14 | 75 | 0,3 | | | | 20 9) | 1 | 1 | 0 | 0 | 1 | 5 |

Z | 70 | 14 | 75 | 3,0 | 1,0 7) | 0,3 | 0,3 | | | | 0 11) | 0 12) | 2 3) | 5 |

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1) Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist
2) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut den in Spalte 6 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
3) Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.
4) Ein Höchstbesatz von 0,8 v. H. des Gewichts an Körnern anderer Rispenarten gilt nicht als Unreinheit.
5) (weggefallen)
6) Ein Höchstbesatz von 80 Körnern von Rispenarten, die unter das Saatgutverkehrsgesetz fallen, gilt nicht als Unreinheit.
7) Der Höchstwert gilt nicht für Körner von Rispenarten.
8) Gilt nicht für den Besatz mit anderen Rispenarten; der Höchstbesatz mit anderen Rispenarten als der zu untersuchenden Art überschreitet nicht 1 Korn in 500 Körnern.
9) Ein Höchstbesatz von 20 Körnern von Rispenarten, die unter das Saatgutverkehrsgesetz fallen, gilt nicht als Unreinheit.
10) Zwei Körner gelten nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 16 frei ist.
11) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Doppelten des Gewichts nach Spalte 16 frei ist.
12) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Gewicht nach Spalte 16 frei ist.
---

2.2 Gesundheitszustand

2.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

2.2.2 Gallen von Samenälchen (Anguina spp.) dürfen in Basissaatgut nicht vorhanden sein.

2.2.3 Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

3 Leguminosen


3.1 | Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit

Art | Kategorie
(B = Basissaatgut
Z = Zertifiziertes
Saatgut
Z-1 = Zertifiziertes
Saatgut
erster
Generation
Z-2 = Zertifiziertes
Saatgut
zweiter
Generation
H = Handels-
Saatgut) | Mindest-
keim-
fähigkeit
1)2) | Höchst-
anteil
an
hart-
schaligen
Körnern
| Höchst-
gehalt
an
Feuchtig-
keit 3) | Techni-
sche
Mindest-
reinheit | Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten 4) | Gewicht
des
Probenteils
für die
Prüfung
nach
den
Spalten
10 bis 14 | Son-
stige
An-
forde-
rungen


bezogen auf das Gewicht | in einem Probenteil nach Spalte 15
innerhalb der Menge nach Spalte 7


insge-
samt | innelhalb der Menge
nach Spalte 7

eine
ein-
zelne
Art | abweichend von Spalte 8 oder 10

eine
ein-
zelne
Art | abwei-
chend
von
Spalte 8
Steinklee | Steinklee | Flughafer
und
Flughafer-
bastarde | Seide | Ampfer
außer
Kleinem
Sauer-
ampfer
und
Strand-
ampfer

(v. H. der
reinen
Körner) | (v. H.) | (v. H.) | (v. H. des
Gewichts) | (v. H.) | (v. H.) | (v. H.) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (g) |

1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16

3.1.0 | Geißraute | B | 60 | 40 | 12 | 97 | 0,3 | | | 20 | 0 7) | 0 | 0 9) | 2 | 200 |

Z | 60 | 40 | 12 | 97 | 2,0 | 1,5 | 0,3 | | | 0 | 0 9)10) | 10 8) | 200 |

3.1.1 | Hornklee | B | 75 | 40 | 12 | 95 | 0,3 | | | 20 | 0 7) | 0 | 0 9) | 2 | 30 |

Z | 75 | 40 | 12 | 95 | 1,8 5) | 1,0 5) | 0,3 | | | 0 | 0 9)10) | 5 | 30 |

3.1.2 | Weiße Lupine,
Gelbe Lupine | B | 80 | 20 | 15 | 98 | 0,3 | | | 20 | 0 8) | 0 8) | 0 8) | 2 | 1.000 | 11)12)

Z-1, Z-2 | 80 | 20 | 15 | 98 | 0,5 6) | 0,3 6) | 0,3 | | | 0 8) | 0 8) | 5 8) | 1.000 | 12)13)

3.1.3 | Blaue Lupine,
Schmalblättrige Lupine | B | 75 | 20 | 15 | 98 | 0,3 | | | 20 | 0 8) | 0 8) | 0 8) | 2 | 1.000 | 11)

Z-1, Z-2 | 75 | 20 | 15 | 98 | 0,5 6) | 0,3 6) | 0,3 | | | 0 8) | 0 8) | 5 8) | 1.000 | 12)13)

3.1.4 | Gelbklee | B | 80 | 20 | 12 | 97 | 0,3 | | | 20 | 0 7) | 0 | 0 9) | 2 | 50 |

Z | 80 | 20 | 12 | 97 | 1,5 | 1,0 | 0,3 | | | 0 | 0 9)10) | 5 | 50 |

3.1.5 | Bastardluzerne, Sandluzerne | B | 80 | 40 | 12 | 97 | 0,3 | | | 20 | 0 7) | 0 | 0 9) | 2 | 50 |

Z | 80 | 40 | 12 | 97 | 1,5 | 1,0 | 0,3 | | | 0 | 0 9)10) | 5 | 50 |

3.1.5a | Blaue
Luzerne | B | 80 | 40 | 12 | 97 | 0,3 | | | 20 | 0 7) | 0 | 0 9) | 2 | 50 |

Z-1, Z-2 | 80 | 40 | 12 | 97 | 1,5 | 1,0 | 0,3 | | | 0 | 0 9)10) | 5 | 50 |

3.1.6 | Esparsette | B | 75 | 20 | 12 | 95 | 0,3 | | | 20 | 0 8) | 0 | 0 8) | 2 | 600 (Früchte)
400 (Samen)

Z | 75 | 20 | 12 | 95 | 2,5 | 1,0 | 0,3 | | | 0 | 0 8) | 5

H | 75 | 20 | 12 | 95 | 3,5 | 2,0 | 0,3 | | | 0 | 0 8) | 5

3.1.7 | Futtererbse | B | 80 | - | 15 | 98 | 0,3 | | | 20 | 0 8) | 0 | 0 8) | 2 | 1.000 |

Z-1, Z-2 | 80 | - | 15 | 98 | 0,5 | 0,3 | 0,3 | | | 0 | 0 8) | 5 8) | 1.000 |

3.1.8 | Alexandriner Klee | B | 80 | 20 | 12 | 97 | 0,3 | | | 20 | 0 7) | 0 | 0 9) | 2 | 60 |

Z | 80 | 20 | 12 | 97 | 1,5 | 1,0 | 0,3 | | | 0 | 0 9)10) | 5 | 60 |

3.1.9 | Schwedenklee | B | 80 | 20 | 12 | 97 | 0,3 | | | 20 | 0 7) | 0 | 0 9) | 2 | 20 |

Z | 80 | 20 | 12 | 97 | 1,5 | 1,0 | 0,3 | | | 0 | 0 9)10) | 5 | 20 |

3.1.10 | Inkarnatklee | B | 75 | 20 | 12 | 97 | 0,3 | | | 20 | 0 7) | 0 | 0 9) | 2 | 80 |

Z | 75 | 20 | 12 | 97 | 1,5 | 1,0 | 0,3 | | | 0 | 0 9)10) | 5 | 80 |

3.1.11 | Rotklee | B | 80 | 20 | 12 | 97 | 0,3 | | | 20 | 0 7) | 0 | 0 9) | 2 | 50 |

Z | 80 | 20 | 12 | 97 | 1,5 | 1,0 | 0,3 | | | 0 | 0 9)10) | 5 | 50 |

3.1.12 | Weißklee | B | 80 | 40 | 12 | 97 | 0,3 | | | 20 | 0 7) | 0 | 0 9) | 2 | 20 |

Z | 80 | 40 | 12 | 97 | 1,5 | 1,0 | 0,3 | | | 0 | 0 9)10) | 5 | 20 |

3.1.13 | Persischer Klee | B | 80 | 20 | 12 | 97 | 0,3 | | | 20 | 0 7) | 0 | 0 9) | 2 | 20 |

Z | 80 | 20 | 12 | 97 | 1,5 | 1,0 | 0,3 | | | 0 | 0 9)10) | 5 | 20 |

3.1.14 | Ackerbohne | B | 85 | 5 | 15 | 98 | 0,3 | | | 20 | 0 8) | 0 | 0 8) | 2 | 1.000 |

Z-1, Z-2 | 80 | 5 | 15 | 98 | 0,5 | 0,3 | 0,3 | | | 0 | 0 8) | 5 8) | 1.000 |

3.1.15 | Pannonische Wicke,
Saatwicke | B | 85 | 20 | 15 | 98 | 0,3 | | | 20 | 0 8) | 0 8) | 0 8) | 2 | 1.000 |

Z-1, Z-2 | 85 | 20 | 15 | 98 | 1,0 6) | 0,5 6) | 0,3 | | | 0 8) | 0 8) | 5 8) | 1.000 |

H | 85 | 20 | 15 | 97 | 2,0 6) | 1,5 6) | 0,3 | | | 0 8) | 0 8) | 5 8) | 1.000 |

3.1.16 | Zottelwicke | B | 85 | 20 | 15 | 98 | 0,3 | | | 20 | 0 8) | 0 8) | 0 8) | 2 | 1.000 |

Z-1, Z-2 | 85 | 20 | 15 | 98 | 1,0 6) | 0,5 6) | 0,3 | | | 0 8) | 0 8) | 5 8) | 1.000 |

vorherige Änderung nächste Änderung

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1) Alle frischen und gesunden, nach Vorbehandlung nicht gekeimten Körner gelten als gekeimt.
2) Hartschalige Körner gelten bis zu dem Höchstanteil nach Spalte 4 als keimfähige Körner.
3) Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergeben hat, dass der Höchstwert überschritten ist.
4) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation den in Spalte 7 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Bei Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation von Ackerbohnen beträgt dieser Höchstwert 1 v. H. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
5) Ein Höchstbesatz von 1 v. H. des Gewichtes an Körnern von Rotklee gilt nicht als Unreinheit.
6) Ein Höchstbesatz von 0,5 v. H. des Gewichtes an Körnern von Weißer Lupine, Blauer Lupine, Schmalblättriger Lupine, Gelber Lupine, Futtererbse, Ackerbohne, Pannonischer Wicke, Saatwicke oder Zottelwicke - außer der jeweils betroffenen Art - gilt nicht als Unreinheit; bei Handelssaatgut von Pannonischer Wicke und von Saatwicke gilt ein Höchstbesatz von 6 v. H. des Gewichtes an Körnern von Pannonischer Wicke, Zottelwicke oder verwandter Kulturpflanzenarten - außer der jeweils betroffenen Art - nicht als Unreinheit.
7) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Doppelten des Gewichtes nach Spalte 15 frei ist.
8) Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.
9) Der Höchstbesatz an Seide bezieht sich auf einen Probenteil mit dem Doppelten des Gewichtes nach Spalte 15; dies gilt nicht für Saatgut, das ausschließlich im Inland oder in Dänemark, Luxemburg, den Niederlanden oder dem Vereinigten Königreich aufgewachsen ist.
10) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Vierfachen des Gewichtes nach Spalte 15 frei ist.
11) Bei bitterstoffarmen Lupinen darf in 100 Körnern höchstens 1 bitteres Korn enthalten sein.
12) In 100 Körnern dürfen an Körnern anderer Farbe höchstens 1 Korn bei bitterstoffarmen Lupinen, 2 Körner bei anderen Lupinen enthalten sein.
13) Bei bitterstoffarmen Lupinen dürfen in 200 Körnern höchstens 5 bittere Körner enthalten sein.
14) In 100 Körnern dürfen an Körnern anderer Farbe höchstens 2 Körner bei bitterstoffarmen Lupinen, 4 Körner bei anderen Lupinen enthalten sein.

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1) Alle frischen und gesunden, nach Vorbehandlung nicht gekeimten Körner gelten als gekeimt.
2) Hartschalige Körner gelten bis zu dem Höchstanteil nach Spalte 4 als keimfähige Körner.
3) Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergeben hat, dass der Höchstwert überschritten ist.
4) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation den in Spalte 7 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Bei Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation von Ackerbohnen beträgt dieser Höchstwert 1 v. H. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
5) Ein Höchstbesatz von 1 v. H. des Gewichtes an Körnern von Rotklee gilt nicht als Unreinheit.
6) Ein Höchstbesatz von 0,5 v. H. des Gewichtes an Körnern von Weißer Lupine, Blauer Lupine, Schmalblättriger Lupine, Gelber Lupine, Futtererbse, Ackerbohne, Pannonischer Wicke, Saatwicke oder Zottelwicke - außer der jeweils betroffenen Art - gilt nicht als Unreinheit; bei Handelssaatgut von Pannonischer Wicke und von Saatwicke gilt ein Höchstbesatz von 6 v. H. des Gewichtes an Körnern von Pannonischer Wicke, Zottelwicke oder verwandter Kulturpflanzenarten - außer der jeweils betroffenen Art - nicht als Unreinheit.
7) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Doppelten des Gewichtes nach Spalte 15 frei ist.
8) Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.
9) Der Höchstbesatz an Seide bezieht sich auf einen Probenteil mit dem Doppelten des Gewichtes nach Spalte 15; dies gilt nicht für Saatgut, das ausschließlich im Inland oder in Dänemark, Luxemburg, den Niederlanden oder dem Vereinigten Königreich aufgewachsen ist.
10) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Vierfachen des Gewichtes nach Spalte 15 frei ist.
11) Bei bitterstoffarmen Lupinen darf in 100 Körnern höchstens 1 bitteres Korn enthalten sein.
12) In 100 Körnern dürfen an Körnern anderer Farbe höchstens 1 Korn bei bitterstoffarmen Lupinen, 2 Körner bei anderen Lupinen enthalten sein.
13) Bei bitterstoffarmen Lupinen dürfen in 200 Körnern höchstens 5 bittere Körner enthalten sein.
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3.2 Gesundheitszustand

3.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten befallen sein.

3.2.2 Das Saatgut darf nicht von lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

3.2.3 Von Stengelälchen (Ditylenchus dipasaci), parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien darf Saatgut nicht in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt; bei Ackerbohne und Futtererbse ist ein größeres Ausmaß hinsichtlich des Befalls mit Stengelälchen gegeben, wenn in 300 Körnern mehr als 5 Stengelälchen nachgewiesen werden.

4 Sonstige Futterpflanzen


4.1 | Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit


Art | Kategorie
(B = Basis-
saatgut
Z = Zertifi-
ziertes
Saatgut)
| Mindest-
keimfähig-
keit | Höchstge-
halt
an
Feuchtig-
keit 1) | Technische
Mindest-
reinheit | Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten 2) | Gewicht
des
Probenteils
für die
Prüfung
nach
den Spalten
10 bis 13 | Sons-
tige
An-
forde-
rungen

bezogen auf das Gewicht | in einem Probenteil nach Spalte 14
innerhalb der Menge nach Spalte 6

insge-
samt | innerhalb einer Menge
nach Spalte 6

eine
einzelne
Art | abweichend von Spalte 7 oder 10

eine
einzel-
ne 1
Art | abweichend
von Spalte 7 | Flughafer
und Flug-
hafer-
bastarde | Seide 3) | Ampfer
außer
Kleinem
Sauerampfer
und
Strandampfer

Hede-
rich | Acker-
senf

(v. H. der
reinen
Körner) | (v. H.) | (v. H. des
Gewichts) | (v. H.) | (v. H.) | (v. H.) | (v. H.) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (g) |

1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15

4.1.1 | Kohlrübe | B | 80 | 10 | 98 | 0,3 | | | | 20 | 0 | 0 | 2 | 100 |

Z | 80 | 10 | 98 | 1,0 | 0,5 | 0,3 | 0,3 | | 0 | 0 4) | 5 | 100 |

4.1.2 | Futterkohl | B | 75 | 10 | 98 | 0,3 | | | | 20 | 0 | 0 | 3 | 100 |

Z | 75 | 10 | 98 | 1,0 | 0,5 | 0,3 | 0,3 | | 0 | 0 4) | 10 | 100 |

4.1.3 | Phazelie | B | 80 | 13 | 96 | 0,3 | | | | 20 | 0 | 0 | | 40 |

Z | 80 | 13 | 96 | 1,0 | 0,5 | | | | 0 | 0 | | 40 |

4.1.4 | Ölrettich | B | 80 | 10 | 97 | 0,3 | | | | 20 | 0 | 0 | 2 | 300 |

Z | 80 | 10 | 97 | 1,0 | 0,5 | 0,3 | 0,3 | | 0 | 0 | 5 | 300 |

---
1) Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für pilliertes oder inkrustiertes Saatgut.
2) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut den in Spalte 6 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
3) Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.
4) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 14 frei ist.
---

4.2 Gesundheitszustand

4.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

4.2.2 Das Saatgut darf nicht von lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

4.2.3 Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

5 Öl- und Faserpflanzen


5.1 | Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit

Art | Kategorie
(B = Basis-
saatgut
Z = Zertifi-
ziertes
Saatgut
Z-1 = Zertifi-
zertes
Saatgut
erster
Gene-
rafion
Z-2 = Zertifi-
ziertes
Saatgut
zweiter
Gene-
ration
Z-3 = Zertifi-
ziertes
Saatgut
dritter
Gene-
ration
H = Handels-
Saatgut) | Mindest-
keim-
fähigkeit | Höchstge-
halt
an
Feuchtig-
keit 1) | Technische
Mindest -
reinheit | Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten 2) | Gewicht
des
Probenteils
für die
Prüfung
nach den
Spalten
7 bis 13
| Sons-
tige
An-
forde-
rungen

bezogen
auf das
Gewicht | in einem Probenteil nach Spalte 14

insge-
samt | innerhalb der Menge nach Spalte 6 oder 7

Flughafer
und Flug-
hafer-
bastarde | Seide 3) | Hederich | Ampfer
außer
Kleinem
Sauerampfer
und
Strand-
ampfer | Acker-
fuchs-
schwanz | Taumel-
lolch

(v. H. der
reinen
Körner) | (v. H.) | (v. H. des
Gewichts) | (v. H.) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (g) |

1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15

5.1.1 | Sareptasenf | B | 85 | 10 | 98 | 0,3 | | 0 | 0 4) | 10 | 2 | | | 40 |

Z | 85 | 10 | 98 | 0,3 | | 0 | 0 4) | 10 | 5 | | | 40 |

5.1.2 | Raps 9) | B | 85 | 9 | 98 | 0,3 | | 0 | 0 4) | 10 | 2 | | | 100 |

Z | 85 | 9 | 98 | 0,3 | | 0 | 0 4) | 10 | 5 | | | 100 |

5.1.3 | Schwarzer Senf | B | 85 | 10 | 98 | 0,3 | | 0 | 0 4) | 10 | 2 | | | 40 |

Z | 85 | 10 | 98 | 0,3 | | 0 | 0 4) | 10 | 5 | | | 40 |

H | 85 | 10 | 98 | 0,3 | | 0 | 0 4) | 10 | 5 | | | 40 |

5.1.4 | Rübsen | B | 85 | 9 | 98 | 0,3 | | 0 | 0 4) | 10 | 2 | | | 70 |

Z | 85 | 9 | 98 | 0,3 | | 0 | 0 4) | 10 | 5 | | | 70 |

5.1.5 | Hanf | B | 75 | 10 | 98 | | 30 3) | 0 | 0 4) | | | | | 600 | 7)

Z-1, Z-2 | 75 | 10 | 98 | | 30 3) | 0 | 0 4) | | | | | 600 | 7)

5.1.6 | Sojabohne | B | 80 | 15 | 98 | | 5 | 0 | 0 | | | | | 1.000 | 8)

Z-1, Z-2 | 80 | 15 | 98 | | 5 | 0 | 0 | | | | | 1.000 | 8)

5.1.7 | Sonnenblume | B | 85 | 10 | 98 | | 5 | 0 | 0 | | | | | 1.000 |

Z | 85 | 10 | 98 | | 5 | 0 | 0 | | | | | 1.000 |

5.1.8 | Lein | | | | | | | | | | | | | |

Faserlein | B | 92 | 13 | 99 | | 15 | 0 | 0 4) | | | 4 | 2 | 150 |

Z-1, Z-2, Z-3 | 92 | 13 | 99 | | 15 | 0 | 0 4) | | | 4 | 2 | 150 |

sonstiger Lein | B | 85 | 13 | 99 | | 15 | 0 | 0 4) | | | 4 | 2 | 150 |

Z-1, Z-2, Z-3 | 85 | 13 | 99 | | 15 | 0 | 0 4) | | | 4 | 2 | 150 |

5.1.9 | Mohn | B | 80 | 10 | 98 | | 25 3) | 0 | 0 4) | | | | | 10 |

Z | 80 | 10 | 98 | | 25 3) | 0 | 0 4) | | | | | 10 |

5.1.10 | Weißer Senf | B | 85 | 10 | 98 | 0,3 | | 0 | 0 4) | 10 | 2 | | | 200 |

Z | 85 | 10 | 98 | 0,3 | | 0 | 0 4) | 10 | 5 | | | 200 |

vorherige Änderung nächste Änderung

---
1) Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für granuliertes und inkrustiertes Saatgut.
2) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation den in den Spalten 6 und 7 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
3) Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.
4) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 14 frei ist.
5) (weggefallen)
6) (weggefallen)
7) Das Saatgut muß frei von Sommerwurz sein; ein Korn Sommerwurz in einem Probenteil von 100 g gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil von 200 g frei ist.
8) Der Anteil an unschädlichen Verunreinigungen darf 0,3 v. H. des Gewichtes nicht überschreiten.
9) Die Sortenreinheit des Saatgutes von Hybridsorten von Raps beträgt, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei
Basissaatgut, weibliche Komponente 99,0 v. H.
Basissaatgut, männliche Komponente 99,9 v. H.
Zertifiziertem Saatgut 90,0 v. H.
Die Feststellung der Sortenreinheit kann mittels geeigneter biochemischer Methoden vorgenommen werden.
---



---
1) Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für granuliertes und inkrustiertes Saatgut.
2) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation den in den Spalten 6 und 7 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
3) Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.
4) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 14 frei ist.
5) (weggefallen)
6) (weggefallen)
7) Das Saatgut muß frei von Sommerwurz sein; ein Korn Sommerwurz in einem Probenteil von 100 g gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil von 200 g frei ist.
8) Der Anteil an unschädlichen Verunreinigungen darf 0,3 v. H. des Gewichtes nicht überschreiten.
9) Die Sortenreinheit des Saatgutes von Hybridsorten von Raps beträgt, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei
Basissaatgut, weibliche Komponente 99,0 v. H.
Basissaatgut, männliche Komponente 99,9 v. H.
Zertifiziertem Saatgut von Winterraps 90,0 v. H.
Zertifiziertem Saatgut von Sommerraps 85,0
v. H.
Die Feststellung der Sortenreinheit kann mittels geeigneter biochemischer Methoden vorgenommen werden.
---

5.2 Gesundheitszustand

5.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

5.2.2 Von Botrytis-Pilzen dürfen Hanf, Sonnenblume und Lein nur bis zu 5 v. H. der Körner befallen sein.

5.2.3 Von Keimlingskrankheiten (Alternaria linicola, Phoma exigua var. linicola, Colletotrichum linicola, Fusarium spp.) darf Lein nur bis zu 5 v. H. der Körner befallen sein; Faserlein darf nur bis zu 1 v. H. der Körner mit Phoma exigua var. linicola befallen sein.

5.2.4 Das Saatgut darf von Sclerotinia sclerotiorum

bei Sareptasenf, Schwarzem Senf nur bis zu 20

bei Raps, Sonnenblume nur bis zu 10

bei Rübsen, Weißem Senf nur bis zu 5

Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien in einem Probenteil nach Spalte 14 befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

5.2.5 Das Saatgut von Sojabohne darf befallen sein

5.2.5.1 von Diaporthe phaseolorum nur bis zu 15 v. H. der Körner,

5.2.5.2 von Pseudomonas syringae pv. glycinea bei einer Untersuchung von 5 Stichproben mit je 1.000 Körnern nur mit höchstens 4 Stichproben.

6 Rüben


6.1 | Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit

Art | Mindest-
keimfähigkeit | Höchstgehalt
an
Feuchtigkeit 1) | Technische
Mindest-
reinheit | Höchstbesatz
mit anderen
Pflanzenarten
bezogen auf
das Gewicht 2) | Sonstige
Anforderungen

(v. H. der
reinen Körner) | (v. H.) | (v. H. des
Gewichts) | (v. H.) |

1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

6.1.1 | Runkelrübe | | | | |

Monogermsaatgut | 73 | 15 | 97 | 0,3 | 3)5)

Präzisionssaatgut | 73 | 15 | 97 | 0,3 | 4)5)

anderes Saatgut | | | | |

Sorten mit mehr als 85 v. H. | | | | |

Diploiden | 73 | 15 | 97 | 0,3 |

sonstige Sorten | 68 | 15 | 97 | 0,3 |

6.1.2 | Zuckerrübe | | | | |

Monogermsaatgut | 80 | 15 | 97 | 0,3 | 3)5)

Präzisionssaatgut | 75 | 15 | 97 | 0,3 | 4)5)

anderes Saatgut | | | | |

Sorten mit mehr als 85 v. H. | | | | |

Diploiden | 73 | 15 | 97 | 0,3 |

sonstige Sorten | 68 | 15 | 97 | 0,3 |

vorherige Änderung nächste Änderung

---
1) Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für pilliertes, granuliertes oder inkrustiertes Saatgut.
2) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, den in Spalte 5 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
3) Bei Monogermsaatgut müssen mindestens 90 v. H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v. H. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.
4) Bei Präzisionssaatgut müssen mindestens 70 v. H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v. H. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.
5) Bei Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut darf der Anteil an unschädlichen Verunreinigungen bei Basissaatgut 1 v. H. und bei Zertifiziertem Saatgut 0,5 v. H. des Gewichtes nicht überschreiten; soweit eine Probe nach § 11 Abs. 1 Satz 2 gezogen worden ist, ist das Ergebnis der Prüfung dieser Probe maßgeblich.
---



---
1) Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für pilliertes, granuliertes oder inkrustiertes Saatgut.
2) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, den in Spalte 5 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
3) Bei Monogermsaatgut müssen mindestens 90 v. H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v. H. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.
4) Bei Präzisionssaatgut müssen mindestens 70 v. H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v. H. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.
5) Bei Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut darf der Anteil an unschädlichen Verunreinigungen bei Basissaatgut 1 v. H. und bei Zertifiziertem Saatgut 0,5 v. H. des Gewichtes nicht überschreiten; soweit eine Probe nach § 11 Absatz 1 Satz 3 gezogen worden ist, ist das Ergebnis der Prüfung dieser Probe maßgeblich.
---

6.2 Gesundheitszustand

6.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

6.2.2 Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

7 Gemüse


7.1 | Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit

Art | Mindest-
keimfähigkeit 1) | Höchstgehalt
an
Feuchtigkeit 2) | Technische
Mindest-
reinheit | Höchstbesatz
mit anderen
Pflanzenarten
bezogen auf
das Gewicht 3) | Sonstige
An-
forderungen

(v. H. der
reinen Körner
oder Knäuel) | (v. H.) | (v. H. des
Gewichts) | (v. H.) |

1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

7.1.1 | Zwiebel, Schalotte | 70 | 13 | 97 | 0,5 |

7.1.1a | Winterheckenzwiebel | 65 | | 97 | 0,5 |

7.1.2 | Porree | 65 | 13 | 97 | 0,5 |

7.1.2a | Knoblauch | 65 | | 97 | 0,5 |

7.1.2b | Schnittlauch | 65 | | 97 | 0,5 |

7.1.3 | Kerbel | 70 | | 96 | 1 |

7.1.4 | Sellerie | 70 | 13 | 97 | 1 |

7.1.5 | Spargel | 70 | 15 | 96 | 0,5 |

7.1.6 | Mangold | 70 | | 97 | 0,5 |

7.1.7 | Rote Rübe | 70 | 15 | 97 | 0,5 | 4)

7.1.8 | Kohlrabi, Grünkohl, Brokkoli,
Weißkohl, Rotkohl, Wirsing,
Rosenkohl, Chinakohl | 75 | 10 | 97 | 1 |

7.1.9 | Blumenkohl | 70 | 10 | 97 | 1 |

7.1.10 | Herbstrübe, Mairübe | 80 | 10 | 97 | 1 |

7.1.11 | Paprika, Chili | 65 | 13 | 97 | 0,5 |

7.1.12 | Endivie | 65 | 13 | 95 | 1 |

7.1.13 | Chicorée, Blattzichorie | 65 | | 95 | 1,5 |

7.1.13a | Wurzelzichorie, Industriezichorie | 80 | | 97 | 1 |

7.1.14 | Wassermelone, Melone | 75 | | 98 | 0,1 |

7.1.15 | Gurke | 80 | 13 | 98 | 0,1 |

7.1.16 | Riesenkürbis | 80 | | 98 | 0,1 |

7.1.17 | Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini | 75 | 13 | 98 | 0,1 |

7.1.18 | Artischocke, Cardy | 65 | | 96 | 0,5 |

7.1.19 | Möhre | 65 | 13 | 95 | 1 | 5)

7.1.20 | Fenchel | 70 | | 96 | 1 |

7.1.21 | Salat | 75 | 13 | 95 | 0,5 |

7.1.22 | Tomate | 75 | 13 | 97 | 0,5 |

7.1.23 | Petersilie | 65 | 13 | 97 | 1 |

7.1.24 | Prunkbohne | 80 | 15 | 98 | 0,1 |

7.1.25 | Buschbohne, Stangenbohne | 75 | 15 | 98 | 0,1 |

7.1.26 | Erbse (außer Futtererbse) | 80 | 15 | 98 | 0,1 | 6)

7.1.27 | Rettich, Radieschen | 70 | 10 | 97 | 1 |

7.1.27a | Rhabarber | 70 | | 97 | 0,5 |

7.1.28 | Schwarzwurzel | 70 | 13 | 95 | 1 |

7.1.29 | Aubergine | 65 | | 96 | 0,5 |

7.1.30 | Spinat | 75 | 13 | 97 | 1 |

7.1.31 | Feldsalat | 65 | 13 | 95 | 1 |

7.1.32 | Dicke Bohne | 80 | 15 | 98 | 0,1 |

7.1.33 | Zuckermais, Puffmais | 85 7) | | 98 | 0,1 |

---
1) Bei Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse und Dicker Bohne gelten frische und gesunde, nach Vorbehandlung nicht gekeimte Körner als gekeimt; bei Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne und Dicker Bohne gilt ein Höchstanteil von 5 v. H. an hartschaligen Körnern als keimfähige Körner.
2) Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist.
3) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, den in Spalte 5 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
4) Bei Monogermsaatgut müssen mindestens 90 v. H., bei Präzisionssaatgut mindestens 70 v. H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v. H. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.
5) Das Saatgut darf keinen Besatz mit Seide aufweisen; die zahlenmäßige Bestimmung wird durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht auf Besatz ergibt.
6) Innerhalb des Besatzes nach Spalte 5 darf kein Besatz mit Futtererbse vorhanden sein.
7) Für Sorten von Zuckermais 'super sweet' beträgt die Mindestkeimfähigkeit 80 v. H. der reinen Körner.
---

7.2 Gesundheitszustand

7.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

7.2.2 Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

8 Saatgutmischungen

8.1 Mischungen nach § 26 Abs. 3 Satz 2, die Saatgut von Arten enthalten, die nicht im Artenverzeichnis aufgeführt sind, müssen folgende Anforderungen erfüllen:

8.1.1 Die Mischung muss frei von Flughafer, Flughaferbastarden und Seide sein, 1 Korn Flughafer, Flughaferbastard oder Seide in 100 g Saatgut gilt nicht als Unreinheit, wenn weitere 200 g Saatgut frei von Flughafer, Flughaferbastarden oder Seide sind.

8.1.2 Der Besatz mit Körnern von Ackerfuchsschwanz darf höchstens 0,3 v. H. des Gewichtes betragen.

8.1.3 Der Besatz mit Ampfer außer Kleinem Sauerampfer und Strandampfer darf höchstens 2 Körner in 5 g betragen.



vorherige Änderung

Anlage 4 (zu § 11 Abs. 2, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1 und 5) Größe der Partien und Proben




Anlage 4 (zu § 11 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1 und 5) Größe der Partien und Proben



| | Höchstgewicht
einer Partie
(t) | Mindestgewicht
einer Probe
(g)

1 | 2 | 3

1 | Getreide | |

1.1 | Getreide außer Mais und Sorghum | 30 | 1.000

1.2 | Mais | |

1.2.1 | Vorstufensaatgut und Basissaatgut von Inzuchtlinien | 40 | 250

1.2.2 | sonstiges Saatgut | 40 | 1.000

1.3 | Sorghum | |

1.3.1 | Sorghum bicolor | 30 | 900

1.3.2 | Sorghum sudanense | 10 | 250

1.3.3 | Sorghum bicolor x Sorghum
sudanense | 30 | 300

2 | Gräser | |

2.1 | Straußgräser, Lieschgräser, Rispenarten, Goldhafer | 10 / 25*** | 50

2.2 | Wiesenfuchsschwanz, Knaulgras, Schwingelarten | 10 / 25*** | 100

2.3 | Glatthafer, Festulolium, Weidelgräser | 10 / 25*** | 200

3 | Leguminosen und sonstige Futterpflanzen | |

3.0 | Geißraute | 10 | 250

3.1 | Hornklee, Schwedenklee, Weißklee,
Persischer Klee; Kohlrübe, Futterkohl | 10 | 200

3.2 | Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne, Saatwicke | 30 | 1.000

3.2a | Pannonische Wicke, Zottelwicke | 30 | 1.000

3.3 | Gelbklee, Luzernen, Rotklee; Phazelie, Ölrettich | 10 | 300

3.4 | Esparsette | |

| - Frucht | 10 | 600

| - Samen | 10 | 400

3.5 | Alexandriner Klee | 10 | 400

3.6 | Inkarnatklee | 10 | 500

4 | Öl- und Faserpflanzen | |

4.1 | Sareptasenf, Schwarzer Senf | 10 | 100

4.2 | Raps, Rübsen | 10 | 200

4.3 | Hanf | 10 | 600

4.4 | Sojabohne | 30 | 1.000

4.4a | Sonnenblume | 25 | 1.000

4.5 | Lein | 10 | 300

4.6 | Mohn | 10 | 50

4.7 | Weißer Senf | 10 | 400

5 | Rüben | |

5.1 | Runkelrübe, Zuckerrübe | 20 | 500

6 | Gemüse *) | |

6.1 | Zwiebel, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl,
Wirsing, Rosenkohl, Gurke, Fenchel | 10 | 25 (12,5)

6.1a | Winterheckenzwiebel | 20 | 15

6.2 | Porree, Kerbel, Chinakohl, Herbstrübe, Mairübe, Tomate,
Aubergine, Feldsalat | 10 | 20 (10

6.2a | Knoblauch | 10 | 20

6.2b | Schnittlauch | 10 | 15

6.3 | Sellerie | 10 | 5 (2,5)

6.4 | Spargel, Mangold, Rote Rübe, Melone | 10 | 100 (50)

6.5 | Paprika | 10 | 40 (20)

6.6 | Endivie, Chicorée, Blattzichorie | 10 | 15 (7,5)

6.6a | Wassermelone, Riesenkürbis | 20 | 250 (125)

6.7 | Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini | 20 | 150 (75)

6.8 | Möhre, Salat, Petersilie | 10 | 10 (5)

6.9 | Prunkbohne | 30 | 1.000 (500)

6.9a | Dicke Bohne | 30 | 1.000 (500)

6.10 | Buschbohne, Stangenbohne | 30 | 700 (350)

6.11 | Erbse | 30 | 500 (250)

6.12 | Artischocke, Cardy, Rettich, Radieschen, Wurzelzichorie, Industriezichorie | 10 | 50 (25)

6.12a | Rhabarber | 10 | 135

6.13 | Schwarzwurzel | 10 | 30 (15)

6.14 | Spinat | 10 | 75 (37,5)

6.15 | Zuckermais, Puffmais | 20 | 1.000

7 | Saatgutmischungen (außer Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart in Kleinpackungen) | |

7.1 | Saatgutmischungen, die zu mehr als 50 v. H. des Gewichtes aus Saatgut
von Getreide, Lupinen, Futtererbsen, Ackerbohne, Wicken,
Sojabohne und Sonnenblume bestehen | 25 **) | 750

7.2 | sonstige Saatgutmischungen | 10 | 300


Die Mindestmenge einer Probe beträgt bei pilliertem, inkrustiertem oder granuliertem Saatgut sowie bei Saatgutmischungen, für die pilliertes, inkrustiertes oder granuliertes Saatgut verwendet oder deren Saatgut nach dem Mischen pilliert, inkrustiert oder granuliert worden ist, sowie bei Saatgutträgern 7.500 Körner oder Knäuel.

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*) Die eingeklammerten Zahlen in Spalte 3 beziehen sich auf Hybridsorten.
**) Bei Saatgut von Hybridroggen, dem Saatgut von Populationssorten zur Sicherung der Bestäubung beigemischt wird, beträgt das Höchstgewicht einer Partie 35 t.
***) Bei der Erhöhung des Höchstgewichtes einer Partie auf bis zu 25 Tonnen gilt § 4 Absatz 8 entsprechend.