Änderung § 48a Saatgutverordnung vom 27.03.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 48a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.03.2010 geltenden Fassung
§ 48a n.F. (neue Fassung)
in der am 27.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 48a (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 48a Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

 


(1) Anerkennungsnummern, die bis zum 30. Juni 2010 von der zuständigen Anerkennungsstelle vergeben werden, dürfen noch bis zum 30. Juni 2014 verwendet werden.

(2) § 14 Absatz 2 Satz 1, § 27 Absatz 1 Satz 2, § 29 Absatz 3 Satz 2 und § 40 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 in der am 26. März 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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