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Änderung § 32 Saatgutverordnung vom 08.11.2012

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§ 32 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2012 geltenden Fassung
§ 32 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 25.10.2012 BGBl. I S. 2270

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Angabe einer Saatgutbehandlung


(Text alte Fassung)

Ist Saatgut einer chemischen, besonderen physikalischen oder gleichartigen Behandlung unterzogen worden, so ist dies anzugeben. Ist dabei ein Pflanzenschutzmittel angewendet worden, so ist dessen Bezeichnung und die Zulassungsnummer anzugeben; anstelle der Bezeichnung und der Zulassungsnummer kann der Wirkstoff oder dessen Kurzbezeichnung angegeben werden. Die Angaben sind unverwischbar aufzudrucken

1. auf dem Etikett und, falls ein Einleger erforderlich ist, auf dem Einleger,

2. auf einem Zusatzetikett und, falls es nicht aus reißfestem Material besteht, auf dem Einleger oder einem zusätzlichen Einleger oder

3. auf einem Klebeetikett oder im Aufdrucketikett.

(Text neue Fassung)

(1) Ist Saatgut einer chemischen, besonderen physikalischen oder in ihrer Wirkung vergleichbaren Behandlung unterzogen worden, so ist dies anzugeben. Die Angaben sind in den Begleitpapieren aufzuführen und unverwischbar aufzudrucken

1. auf dem Etikett und, soweit ein Einleger erforderlich ist, auf dem Einleger,

2. auf einem Zusatzetikett und, soweit es nicht aus reißfestem Material besteht, auf dem Einleger oder einem zusätzlichen Einleger oder

3. auf einem Klebeetikett oder einem Aufdrucketikett.

(2) Ist dabei ein Pflanzenschutzmittel angewendet worden und ist es auf Grund der Größe des Etiketts nicht möglich, alle nach Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) geforderten Angaben auf dem Etikett anzubringen, können die mit der Zulassung des Pflanzenschutzmittels festgelegten Standardsätze hinsichtlich der Sicherheitsvorkehrungen und der Maßnahmen zur Risikominderung auch auf dem Lieferschein oder einem Begleitpapier abgedruckt werden. In diesem Fall ist auf dem Etikett ein Hinweis auf das Vorhandensein der Standardsätze und Risikominderungsmaßnahmen auf dem Lieferschein oder Begleitpapier anzugeben.