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Änderung § 20 Saatgutverordnung vom 10.01.2014
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§ 20 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.01.2014 geltenden Fassung | § 20 n.F. (neue Fassung) in der am 10.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 06.01.2014 BGBl. I S. 26 |
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(Text alte Fassung) § 20 Anforderungen an die Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie | (Text neue Fassung)§ 20 Anforderungen an die Sortenreinheit und Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie |
(1) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 3 Nr. 7. (2) Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus Anlage 4. | (1) Die Anforderungen an die Sortenreinheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 2 Nummer 7.1. (2) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 3 Nummer 7. (3) Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus Anlage 4. |
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