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Änderung § 8a FVG vom 01.01.2008
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§ 8a FVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 8a FVG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 |
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(Text alte Fassung) § 8a (neu) | (Text neue Fassung)§ 8a Aufgaben und Gliederung |
(1) 1 Die Mittelbehörden leiten die Finanzverwaltung des jeweiligen Landes in ihrem Bezirk. 2 Einer Mittelbehörde kann auch die Leitung der Finanzverwaltung eines Landes für mehrere Oberfinanzbezirke übertragen werden. 3 Die Mittelbehörden können weitere Aufgaben erledigen. (2) 1 Die Mittelbehörden können sich in eine Besitz- und Verkehrsteuerabteilung und eine Landesbauabteilung oder Landesvermögens- und Bauabteilung gliedern. 2 Außerdem können weitere Landesabteilungen oder andere Organisationseinheiten des Landes eingerichtet werden. (3) 1 Durch Rechtsverordnung können Aufgaben einer Mittelbehörde für den ganzen Bezirk oder einen Teil davon auf andere Mittelbehörden übertragen werden, wenn dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. 2 Die Rechtsverordnung erlässt die zuständige Landesregierung. 3 Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. (4) 1 Die Besitz- und Verkehrsteuerabteilung leitet die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Finanzämter zuständig sind. 2 Außerdem erledigt sie die ihr sonst übertragenen Aufgaben. |
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