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Änderung § 10 FVG vom 01.01.2008

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§ 10 FVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 10 FVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Bundes- und Landeskassen


(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Werden oder sind bei der Oberfinanzdirektion eine oder mehrere Bundes- oder Landeskassen errichtet, so kann die Wahrnehmung von Kassengeschäften für mehrere Oberfinanzbezirke oder für Teile davon übertragen werden. Die Bundeskassen unterstehen unmittelbar dem zuständigen Oberfinanzpräsidenten oder der zuständigen Oberfinanzpräsidentin; Landeskassen können unmittelbar dem zuständigen Oberfinanzpräsidenten oder der zuständigen Oberfinanzpräsidentin unterstellt werden.