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Änderung § 18 FVG vom 01.07.2009
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§ 18 FVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung | § 18 FVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120 |
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(Text alte Fassung) § 18 Verwaltung der Umsatzsteuer und der Kraftfahrzeugsteuer | (Text neue Fassung)§ 18 Verwaltung der Umsatzsteuer |
Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken bei der Verwaltung der Umsatzsteuer und der Kraftfahrzeugsteuer nach Maßgabe der für diese Steuern geltenden Vorschriften mit. Sie handeln hierbei für das Finanzamt, das für die Besteuerung jeweils örtlich zuständig ist. | 1 Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken bei der Verwaltung der Umsatzsteuer nach Maßgabe der für diese Steuer geltenden Vorschriften mit. 2 Sie handeln hierbei für die Finanzbehörde, die für die Besteuerung örtlich zuständig ist. |
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