Tools:
Update via:
Änderung § 3 FVG vom 01.01.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 FVG, alle Änderungen durch Artikel 5 FamKZustG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie des FVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3 FVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 3 FVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2835 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Leitung der Finanzverwaltung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Bundesministerium der Finanzen leitet die Bundesfinanzverwaltung. 2 Das Bundesausgleichsamt unterliegt der Dienstaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. 3 Soweit die Bundesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums zu erledigen haben, erteilt dieses die fachlichen Weisungen. 4 Fachliche Weisungen, die wesentliche organisatorische Auswirkungen haben, ergehen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Bundesministerium der Finanzen leitet die Bundesfinanzverwaltung. 2 Soweit die Bundesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums zu erledigen haben, erteilt dieses die fachlichen Weisungen. 3 Fachliche Weisungen, die wesentliche organisatorische Auswirkungen haben, ergehen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. |
(2) 1 Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde leitet die Landesfinanzverwaltung. 2 Soweit Landesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Landesbehörde zu erledigen haben, erteilt diese die fachlichen Weisungen. 3 Fachliche Weisungen, die wesentliche organisatorische Auswirkungen haben, ergehen im Benehmen mit der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7169/al0-59097.htm