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Änderung § 18 FVG vom 01.07.2009
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§ 18 FVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung | § 18 FVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 29.05.2009 BGBl. I S. 1170 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Verwaltung der Umsatzsteuer und der Kraftfahrzeugsteuer | |
(Text alte Fassung) Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken bei der Verwaltung der Umsatzsteuer und der Kraftfahrzeugsteuer nach Maßgabe der für diese Steuern geltenden Vorschriften mit. Sie handeln hierbei für das Finanzamt, das für die Besteuerung jeweils örtlich zuständig ist. | (Text neue Fassung) 1 Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken bei der Verwaltung der Umsatzsteuer und der Kraftfahrzeugsteuer nach Maßgabe der für diese Steuern geltenden Vorschriften mit. 2 Sie handeln hierbei für die Finanzbehörde, die für die Besteuerung jeweils örtlich zuständig ist. |
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