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Änderung § 6 HufBeschlG vom 07.12.2007
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§ 6 HufBeschlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2007 geltenden Fassung | § 6 HufBeschlG n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2007 geltenden Fassung durch B. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2771 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Hufbeschlagschulen | |
(Text alte Fassung) (1) Hufbeschlagschulen dürfen nur betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt sind. | (Text neue Fassung) (1) Hufbeschlagschulen dürfen nur betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt sind. *) |
(2) Hufbeschlagschulen werden staatlich anerkannt, wenn 1. sie über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für eine hochwertige Vermittlung der für das Erlernen der Kenntnisse und Fertigkeiten der Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen erforderlichen Inhalte verfügen, 2. im angemessenen Verhältnis zur Lehrgangsteilnehmerzahl ausreichend Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen und Fachtierärzte/Fachtierärztinnen für Pferde oder Tierärzte/Tierärztinnen mit vergleichbarer Qualifikation als Lehrpersonal beschäftigt werden, 3. die Einrichtung der Schmiede für die praktische Unterweisung von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen geeignet und ein ausreichender Bestand an Beschlagpferden nachgewiesen ist, 4. geeignete Schulungsräume sowie Lehrmittel für die theoretische Unterweisung vorhanden und 5. eine kontinuierliche Weiterbildung des Lehrpersonals nachgewiesen wird. | |
--- *) Anm. d. Red.: Zur Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz siehe B. v. 23. November 2007 (BGBl. I S. 2771) | |
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