Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des HufBeschlG am 07.12.2007
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. Dezember 2007 durch Entscheidung des BVerfGE20070703 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des HufBeschlG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
HufBeschlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2007 geltenden Fassung | HufBeschlG n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2007 geltenden Fassung durch B. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2771 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen, Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen | |
(Text alte Fassung) (1) Der Huf- und Klauenbeschlag darf nur von geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlagschmieden/ Hufbeschlagschmiedinnen ausgeübt werden. (2) Die fachbezogene Ausbildung an Hufbeschlag-schulen darf nur von geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlaglehrschmieden/Hufbeschlaglehrschmiedinnen und Fachtierärzten/Fachtierärztinnen für Pferde oder Tierärzten/Tierärztinnen mit einer vergleichbaren Qualifikation ausgeübt werden. | (Text neue Fassung) (1) Der Huf- und Klauenbeschlag darf nur von geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlagschmieden/ Hufbeschlagschmiedinnen ausgeübt werden. *) (2) Die fachbezogene Ausbildung an Hufbeschlag-schulen darf nur von geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlaglehrschmieden/Hufbeschlaglehrschmiedinnen und Fachtierärzten/Fachtierärztinnen für Pferde oder Tierärzten/Tierärztinnen mit einer vergleichbaren Qualifikation ausgeübt werden. *) |
(3) Absatz 1 gilt nicht für die Ausübung des Huf- und Klauenbeschlages durch sozialversicherungspflichtig Beschäftigte oder Auszubildende, soweit diese unter Aufsicht von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen tätig werden. (4) Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen und Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen betreiben kein Gewerbe im Sinne der Handwerksordnung. | |
--- *) Anm. d. Red.: Zur Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz siehe B. v. 23. November 2007 (BGBl. I S. 2771) | |
§ 6 Hufbeschlagschulen | |
(1) Hufbeschlagschulen dürfen nur betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt sind. | (1) Hufbeschlagschulen dürfen nur betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt sind. *) |
(2) Hufbeschlagschulen werden staatlich anerkannt, wenn 1. sie über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für eine hochwertige Vermittlung der für das Erlernen der Kenntnisse und Fertigkeiten der Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen erforderlichen Inhalte verfügen, 2. im angemessenen Verhältnis zur Lehrgangsteilnehmerzahl ausreichend Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen und Fachtierärzte/Fachtierärztinnen für Pferde oder Tierärzte/Tierärztinnen mit vergleichbarer Qualifikation als Lehrpersonal beschäftigt werden, 3. die Einrichtung der Schmiede für die praktische Unterweisung von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen geeignet und ein ausreichender Bestand an Beschlagpferden nachgewiesen ist, 4. geeignete Schulungsräume sowie Lehrmittel für die theoretische Unterweisung vorhanden und 5. eine kontinuierliche Weiterbildung des Lehrpersonals nachgewiesen wird. | |
--- *) Anm. d. Red.: Zur Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz siehe B. v. 23. November 2007 (BGBl. I S. 2771) | |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7174/v152884-2007-12-07.htm