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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.02.2011 aufgehoben
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§ 15 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988 (Nr. 21); aufgehoben durch § 51 V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139
Geltung ab 01.03.2007; FNA: 9232-12 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 01.03.2007; FNA: 9232-12 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 15 Verwertungsnachweis
(1) Ist ein Fahrzeug der Klasse M1 oder der Klasse N1 einer anerkannten Stelle nach § 4 Abs. 1 der Altfahrzeug-Verordnung zur Verwertung überlassen worden, hat der Halter oder Eigentümer dieses Fahrzeug unter Vorlage eines Verwertungsnachweises nach dem Muster in Anlage 8 bei der Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen zu lassen. Die Zulassungsbehörde überprüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zum Halter im Verwertungsnachweis und gibt diesen mit dem vorgesehenen Bestätigungsvermerk zurück. Die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ist mit dem Aufdruck „Verwertungsnachweis lag vor" zu versehen, und die Zulassungsbescheinigung Teil II ist durch Abschneiden der unteren linken Ecke zu entwerten.
(2) Verbleibt ein Fahrzeug der Klasse M1 oder der Klasse N1 zum Zwecke der Entsorgung im Ausland, so hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs dies gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären und das Fahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen. Im Übrigen hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs gegenüber der Zulassungsbehörde bei einem Antrag auf Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zu erklären, dass das Fahrzeug nicht als Abfall zu entsorgen ist.
Text in der Fassung des Artikels 3b Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 26. März 2009 BGBl. I S. 734 m.W.v. 9. April 2009
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Frühere Fassungen von § 15 FZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.04.2009 | Artikel 3b Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26.03.2009 BGBl. I S. 734 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 FZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 FZV Mitteilungspflichten bei Änderungen
... für Fahrzeuge, für die der Zulassungsbehörde ein Verwertungsnachweis nach § 15 vorgelegt wurde. (6) Wird ein zugelassenes Fahrzeug im Ausland erneut zugelassen und ...
§ 30 FZV Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister
... folgende Daten über den Verwertungsnachweis und die Abgabe von Erklärungen nach § 15 : a) das Datum der Ausstellung des Verwertungsnachweises sowie die angegebene ...
§ 31 FZV Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen Fahrzeugregister
... folgende Daten über den Verwertungsnachweis und die Abgabe von Erklärungen nach § 15 : a) das Datum der Ausstellung des Verwertungsnachweises sowie die angegebene ...
§ 48 FZV Ordnungswidrigkeiten
... oder nicht rechtzeitig macht, 13. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 3 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Dokument nicht vorlegt, 14. entgegen § 14 Abs. 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.03.2009 BGBl. I S. 734
Artikel 3b 45. StVRÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt. 2. Dem § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Zulassungsbescheinigung Teil I ...
Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988
Artikel 9 FZV-EV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... StVZO gleichzeitig mit der endgültigen Stillegung" durch die Wörter „§ 15 FZV gleichzeitig mit der Außerbetriebsetzung" ersetzt. jj) In der ... Zeitpunkt als dem der endgültigen Stillegung" durch die Wörter „§ 15 FZV zu einem anderen Zeitpunkt als dem der Außerbetriebsetzung" ersetzt. ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 26.06.1970 BGBl. I S. 865, 1298; aufgehoben durch § 7 V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98
Anlage GebOSt zu § 1 Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt) (vom 29.04.2009)
... Entgegennahme eines Verwertungsnachweises gemäß § 15 FZV gleichzeitig mit der Außerbetriebsetzung 5,10 224.4 ... Entgegennahme eines Verwertungsnachweises gemäß § 15 FZV zu einem anderen Zeitpunkt als dem der ...
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