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§ 7 - Beitragsverfahrensverordnung (BVV)
V. v. 03.05.2006 BGBl. I S. 1138 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 01.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 297
Geltung ab 01.07.2006; FNA: 860-4-1-15 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.2006; FNA: 860-4-1-15 Sozialgesetzbuch
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§ 7 Grundsätze
(1) 1Die Prüfung nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt grundsätzlich nach vorheriger Ankündigung durch die Versicherungsträger. 2Die Ankündigung soll möglichst einen Monat, sie muss jedoch spätestens 14 Tage vor der Prüfung erfolgen. 3Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann von Satz 2 abgewichen werden. 4In den Fällen des § 98 Abs. 1 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch kann die Prüfung ohne Ankündigung durchgeführt werden. 5Der Prüfer oder die Prüferin des Versicherungsträgers hat sich auszuweisen.
(2) 1Für die Prüfung dürfen auf Kosten des Versicherungsträgers schriftliche Unterlagen des Arbeitgebers vervielfältigt und elektronische Unterlagen gespeichert werden, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. 2Der Arbeitgeber oder der Auftragnehmer nach § 28p Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hat einen zur Durchführung der Prüfung geeigneten Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen; Kosten oder Verdienstausfall, die durch die Prüfung entstehen, werden nicht erstattet.
(3) (aufgehoben)
(4) 1Das Ergebnis der Prüfung ist dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen; auf Wunsch des Arbeitgebers kann dies durch Datenübertragung erfolgen. 2Der Arbeitgeber soll durch den Prüfbescheid oder das Abschlussgespräch zur Prüfung Hinweise zu den beanstandeten Sachverhalten erhalten, um in den weiteren Verfahren fehlerhafte Angaben zu vermeiden. 3Die Mitteilung ist vom Arbeitgeber bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. 4In den Fällen des § 28p Abs. 1a Satz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind der Künstlersozialkasse die Prüfberichte und Prüfbescheide zu übersenden. 5Für das Ergebnis der Prüfung nach § 166 Abs. 2 des Siebten Buches gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. 6Die Feststellungen zu den Arbeitsentgelten, die bei der Berechnung der Beiträge nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen sind, und deren Zuordnung zu den Gefahrtarifstellen sind den zuständigen Unfallversicherungsträgern zu übersenden.
Text in der Fassung des Artikels 25 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G. v. 12. Juni 2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482 m.W.v. 1. Juli 2020
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Frühere Fassungen von § 7 BVV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 BVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 BVV Prüfung bei Steuerberatern oder bei anderen Stellen (vom 01.01.2017)
... in § 28p Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen gelten die §§ 7 bis 11, soweit sie solche Aufgaben vom Arbeitgeber übernommen haben, entsprechend. ... des Prüfberichtes an eine in Satz 1 genannte Stelle und an den Arbeitgeber gilt § 7 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend. Das Recht auf Prüfung beim Arbeitgeber oder in ...
§ 13 BVV Prüfung in den Räumen des Versicherungsträgers
... Für die Prüfung beim Versicherungsträger gelten § 7 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 sowie die §§ 8 bis 11 entsprechend. (2) ... 98 Abs. 1 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, gelten die Vorschriften der §§ 7 bis 11. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 17 6. SGB IV-ÄndG Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
... zu behandelnde Entgelte für Rücklastschriften" eingefügt. 2. § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „Das Ergebnis der Prüfung ist ... des Prüfberichtes an eine in Satz 1 genannte Stelle und an den Arbeitgeber gilt § 7 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend." 4. § 14 wird wie folgt geändert: ...
Drittes Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1034
Artikel 4 3. KSVGuaÄndG Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
... vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 7 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: In den Fällen des § 28p Abs. ...
Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1127
Artikel 10 3. SGBIVuaÄndG Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
... (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 4 ...
Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008
Artikel 11 5. SGB IV-ÄndG Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
... (BGBl. I S. 2462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz ...
Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz (KSAStabG)
G. v. 30.07.2014 BGBl. I S. 1311
Artikel 5 KSAStabG Folgeänderungen
... (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 6" ...
Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2010 I S. 252; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583
Artikel 11 UVMG Folgeänderungen anderer Gesetze und Verordnungen
... vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 7 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt: „Für das Ergebnis der ...
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