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Änderung Anlage Verordnung über die Berufsausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) vom 01.01.2015
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Anlage a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | Anlage n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 25 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) | |
(Text alte Fassung) Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | 1.-18. Monat | 19.-36. Monat | 1 | 2 | 3 | 4 | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er- läutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er- klären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei- ben | 3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei- ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | 4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | 5 | Anwenden von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 5) | a) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs- hygiene durchführen b) bei Schädlingsbefall Maßnahmen einleiten | 7 | | c) Ziele, Aufgaben und Aufbau der betrieblichen Quali- tätssicherung darstellen d) betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden e) Proben nehmen und produktspezifische Untersu- chungen durchführen, bewerten und dokumentieren, insbesondere Inhaltsstoffe bestimmen und mikrobio- logische Beschaffenheit prüfen, sowie physikalische Eigenschaften feststellen im Hinblick auf die weitere Verwendung des Produktes f) produktbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere zum Lebensmittel- und Futtermittelrecht, anwenden | | 18 | 6 | Anwenden von Informa- tions- und Kommunika- tionstechniken (§ 4 Nr. 6) | a) Informationen, auch fremdsprachliche, beschaffen, nutzen und auswerten, insbesondere Fachliteratur, Betriebsanleitungen und Produktbeschreibungen b) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informa- tions- und Kommunikationssystemen erläutern c) Daten erfassen, sichern und pflegen, Datenschutz be- achten | 4 | | d) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kom- munikationssystemen lösen, dabei arbeitsplatzspezi- fische Software und Standardsoftware anwenden | | 4 | 7 | Vorbereiten von Arbeits- abläufen, Arbeiten im Team, Kundenorientierung (§ 4 Nr. 7) | a) Arbeitsschritte festlegen, Arbeitsabläufe planen und dokumentieren b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten | 9 | | c) Arbeitsaufträge annehmen, insbesondere unter ver- fahrenstechnologischen und wirtschaftlichen Gesichts- punkten auf Umsetzbarkeit prüfen d) Arbeitsaufgaben im Team planen und umsetzen, Er- gebnisse abstimmen e) Gespräche situationsgerecht führen f) Kundenwünsche berücksichtigen | | 9 | 8 | Steuern von Prozessen (§ 4 Nr. 8) | a) Maschinen und Geräte vorbereiten und in Betrieb neh- men, Anlagen umrüsten, anfahren und bedienen b) Reinigungsdiagramm darstellen | 12 | | c) Prozessdiagramme darstellen d) Verfahrens- und Produktionsprozesse steuern und überwachen e) Steuer-, Mess- und Regelanlagen bedienen f) Störungen im Produktionsprozess feststellen, Maß- nahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren | | 18 | 9 | Warten und Instandhalten (§ 4 Nr. 9) | a) Maschinen- und Bauteile auf Verschleiß prüfen, Ver- schleißteile austauschen b) Sicherungen beachten und Schutzmaßnahmen einlei- ten | | | | | c) Werkzeuge und -stoffe nach ihrem Verwendungs- zweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit halten d) Werkstoffe bearbeiten | 8 | | e) Einrichtungen, Anlagen, Maschinen und Geräte war- ten und instand halten f) Betriebsstoffe lagern und Rückstände entsorgen | | 5 | 10 | Annehmen, Untersuchen, Haltbarmachen, Lagern und Gesunderhalten von Rohstoffen (§4 Nr. 10) | a) Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit dem Liefer- gut vergleichen, bei Abweichungen Maßnahmen er- greifen b) Lagerarten und Einrichtungen auswählen c) Rohstoffe annehmen und auf Gewicht, Menge sowie Qualität prüfen und einlagern d) Feuchtigkeit, Temperatur und Frischezustand des Lagergutes überwachen, Lagergut haltbar machen und gesund erhalten | 20 | | 11 | Reinigen und Behandeln der Rohstoffe, Verarbei- tung vorbereiten (§4 Nr. 11) | a) Rohstoffe auswählen und reinigen sowie ihrer weite- ren Verwendung zuführen b) Aspiration kontrollieren und regulieren c) Anlagen zur Reinigung und Produktvorbereitung ein- stellen und kontrollieren | 18 | | 12 | Herstellen von Zwischen- und Enderzeugnissen (§4 Nr. 12) | a) Herstellen von Mahl- und Schälerzeugnisssen b) Herstellen von Futtermitteln c) Herstellen von Spezialprodukten d) Beschaffenheit der Zwischenerzeugnisse feststellen und bei Abweichungen korrigieren | | 20 | 13 | Lagern, Verpacken und Verladen der Erzeugnisse (§ 4 Nr. 13) | a) Lagerung überwachen und steuern b) Erzeugnisse nach betrieblichen Vorgaben verpacken oder verladen c) Erzeugnisse kennzeichnen d) rechtliche Regelungen, insbesondere Fertigpackungsverordnung, Eichgesetz und Kennzeichnungsrecht, berücksichtigen | | 4 | | (Text neue Fassung) Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen 1.-18. Monat | 19.-36. Monat 1 | 2 | 3 | 4 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er- läutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er- klären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei- ben 3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei- ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5 | Anwenden von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 5) | a) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs- hygiene durchführen b) bei Schädlingsbefall Maßnahmen einleiten | 7 | c) Ziele, Aufgaben und Aufbau der betrieblichen Quali- tätssicherung darstellen d) betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden e) Proben nehmen und produktspezifische Untersu- chungen durchführen, bewerten und dokumentieren, insbesondere Inhaltsstoffe bestimmen und mikrobio- logische Beschaffenheit prüfen, sowie physikalische Eigenschaften feststellen im Hinblick auf die weitere Verwendung des Produktes f) produktbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere zum Lebensmittel- und Futtermittelrecht, anwenden | | 18 6 | Anwenden von Informa- tions- und Kommunika- tionstechniken (§ 4 Nr. 6) | a) Informationen, auch fremdsprachliche, beschaffen, nutzen und auswerten, insbesondere Fachliteratur, Betriebsanleitungen und Produktbeschreibungen b) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informa- tions- und Kommunikationssystemen erläutern c) Daten erfassen, sichern und pflegen, Datenschutz be- achten | 4 | d) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kom- munikationssystemen lösen, dabei arbeitsplatzspezi- fische Software und Standardsoftware anwenden | | 4 7 | Vorbereiten von Arbeits- abläufen, Arbeiten im Team, Kundenorientierung (§ 4 Nr. 7) | a) Arbeitsschritte festlegen, Arbeitsabläufe planen und dokumentieren b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten | 9 | c) Arbeitsaufträge annehmen, insbesondere unter ver- fahrenstechnologischen und wirtschaftlichen Gesichts- punkten auf Umsetzbarkeit prüfen d) Arbeitsaufgaben im Team planen und umsetzen, Er- gebnisse abstimmen e) Gespräche situationsgerecht führen f) Kundenwünsche berücksichtigen | | 9 8 | Steuern von Prozessen (§ 4 Nr. 8) | a) Maschinen und Geräte vorbereiten und in Betrieb neh- men, Anlagen umrüsten, anfahren und bedienen b) Reinigungsdiagramm darstellen | 12 | c) Prozessdiagramme darstellen d) Verfahrens- und Produktionsprozesse steuern und überwachen e) Steuer-, Mess- und Regelanlagen bedienen f) Störungen im Produktionsprozess feststellen, Maß- nahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren | | 18 9 | Warten und Instandhalten (§ 4 Nr. 9) | a) Maschinen- und Bauteile auf Verschleiß prüfen, Ver- schleißteile austauschen b) Sicherungen beachten und Schutzmaßnahmen einlei- ten | | | | c) Werkzeuge und -stoffe nach ihrem Verwendungs- zweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit halten d) Werkstoffe bearbeiten | 8 | e) Einrichtungen, Anlagen, Maschinen und Geräte war- ten und instand halten f) Betriebsstoffe lagern und Rückstände entsorgen | | 5 10 | Annehmen, Untersuchen, Haltbarmachen, Lagern und Gesunderhalten von Rohstoffen (§4 Nr. 10) | a) Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit dem Liefer- gut vergleichen, bei Abweichungen Maßnahmen er- greifen b) Lagerarten und Einrichtungen auswählen c) Rohstoffe annehmen und auf Gewicht, Menge sowie Qualität prüfen und einlagern d) Feuchtigkeit, Temperatur und Frischezustand des Lagergutes überwachen, Lagergut haltbar machen und gesund erhalten | 20 | 11 | Reinigen und Behandeln der Rohstoffe, Verarbei- tung vorbereiten (§4 Nr. 11) | a) Rohstoffe auswählen und reinigen sowie ihrer weite- ren Verwendung zuführen b) Aspiration kontrollieren und regulieren c) Anlagen zur Reinigung und Produktvorbereitung ein- stellen und kontrollieren | 18 | 12 | Herstellen von Zwischen- und Enderzeugnissen (§4 Nr. 12) | a) Herstellen von Mahl- und Schälerzeugnisssen b) Herstellen von Futtermitteln c) Herstellen von Spezialprodukten d) Beschaffenheit der Zwischenerzeugnisse feststellen und bei Abweichungen korrigieren | | 20 13 | Lagern, Verpacken und Verladen der Erzeugnisse (§ 4 Nr. 13) | a) Lagerung überwachen und steuern b) Erzeugnisse nach betrieblichen Vorgaben verpacken oder verladen c) Erzeugnisse kennzeichnen d) rechtliche Regelungen, insbesondere Fertigpackungsverordnung, Mess- und Eichgesetz und Kennzeichnungsrecht, berücksichtigen | | 4 |
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