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Änderung § 16a DNBG vom 01.03.2018
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§ 16a DNBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2018 geltenden Fassung | § 16a DNBG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346 |
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(Text alte Fassung) § 16a (neu) | (Text neue Fassung)§ 16a Urheberrechtlich erlaubte Nutzungen |
(1) 1 Die Bibliothek darf Medienwerke in unkörperlicher Form für eigene und fremde Pflichtexemplarbestände vergütungsfrei vervielfältigen und übermitteln, auch automatisiert und systematisch. 2 Dies gilt nur, soweit die Medienwerke entweder ohne Beschränkungen, insbesondere für jedermann und unentgeltlich, öffentlich zugänglich oder zur Abholung durch die Bibliothek bereitgestellt sind. 3 Die nach den Sätzen 1 und 2 erstellten Vervielfältigungen dürfen anschließend wie andere Bestandswerke weitergenutzt werden. (2) 1 Die Bibliothek darf im Auftrag eines Nutzers Werke oder andere nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Schutzgegenstände für die nicht kommerzielle wissenschaftliche Forschung zur Erleichterung von Zitaten vergütungsfrei vervielfältigen und unter einer dauerhaft gleichbleibenden Internetadresse öffentlich zugänglich machen. 2 Dies gilt nur, wenn die Werke und sonstigen Schutzgegenstände ohne Beschränkungen, insbesondere für jedermann und unentgeltlich, öffentlich zugänglich sind und zudem ihre dauerhafte Erreichbarkeit nicht durch die Bibliothek selbst oder durch Dritte gesichert ist, etwa dadurch, dass die Werke und sonstigen Schutzgegenstände über andere, entgeltliche oder unentgeltliche Dienste erreichbar sind. |
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