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Änderung § 1 BSchuWG vom 28.05.2024
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§ 1 BSchuWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.05.2024 geltenden Fassung | § 1 BSchuWG n.F. (neue Fassung) in der am 28.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 166 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Ermächtigung zur Übertragung von Aufgaben des Schuldenwesens | |
(1) 1 Zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Schuldenwesens des Bundes wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH die folgenden Aufgaben des Schuldenwesens zur Wahrnehmung im Namen des Bundes und seiner Sondervermögen zu übertragen: 1. Aufnahme von Krediten für den Bund und seine Sondervermögen nach Maßgabe des § 4 sowie Maßnahmen zur Portfoliosteuerung und zur Marktpflege; 2. Verwaltung der Schulden und Finanzierungsinstrumente des Bundes und seiner Sondervermögen sowie der von der Deutschen Ausgleichsbank begebenen Schuldverschreibungen; 3. Führung des Bundesschuldbuchs nach Maßgabe der §§ 5 bis 8; 4. Abschluss von Geschäften zur Steuerung der Liquidität, einschließlich Geschäften zur Geldanlage. 2 Aus den in Satz 1 genannten Rechtsgeschäften werden ausschließlich der Bund oder seine Sondervermögen berechtigt und verpflichtet. 3 Über die Emissionsbedingungen und allgemeinen vertraglichen Bedingungen entscheidet das Bundesministerium der Finanzen. (2) 1 Soweit dies für die Erfüllung der nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH Anordnungen zur Annahme oder Leistung von Zahlungen nach § 70 der Bundeshaushaltsordnung erteilen, die von den Kassen des Bundes ausgeführt werden. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben außerdem die Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs als für Zahlungen zuständige Stelle und insoweit als Zahlstelle übertragen. 3 Die Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sind insoweit entsprechend anzuwenden. (3) Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH nimmt die nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben als Teil der öffentlichen Schuldenverwaltung des Bundes wahr. (4) Abweichende Regelungen der Zuständigkeit im Schuldenwesen des Bundes durch Gesetz bleiben unberührt. | |
(Text alte Fassung) (5) 1 Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH hat im Rahmen der Wahrnehmung der ihr nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 4 übertragenen Aufgaben die zum Schutz des Vermögens des Bundes und seiner Sondervermögen erforderliche Maßnahmen zu treffen. 2 Sie darf dazu die mit den an der Anbahnung oder dem Abschluss von Handelsgeschäften beteiligten Geschäfts- oder Verhandlungspartnern geführten Telefongespräche und die mit ihnen ausgetauschte elektronische Kommunikation, auch soweit sie über von Dritten betriebene Systeme geführt wird, aufzeichnen; dies gilt auch, wenn das Telefongespräch oder die elektronische Kommunikation nicht zum Abschluss eines Handelsgeschäfts führt. 3 Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH befugt, den Namen und die Kontaktdaten der an der Kommunikation Beteiligten, das Datum und die Uhrzeit sowie den Inhalt des Gesprächs zu erheben und zu speichern. 4 Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH informiert ihre Mitarbeiter und die jeweiligen Geschäfts- und Verhandlungspartner vorab in geeigneter Weise über die Aufzeichnungen. (6) 1 Die Aufzeichnungen nach Absatz 5 sind für fünf Jahre aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen. 2 Sie sind vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist zu löschen, wenn feststeht, dass sie zum Schutz des Vermögens des Bundes und seiner Sondervermögen nicht erforderlich sind. (7) 1 Die gespeicherten Aufzeichnungen sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gegen nachträgliche Verfälschung, unberechtigten Zugriff und unbefugte Verwendung zu sichern. 2 Sie dürfen durch die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH nur für folgende Zwecke ausgewertet und verwendet werden: 1. zur Aufklärung des Sachverhalts a) im Falle von Unklarheiten über das Zustandekommen eines Handelsgeschäfts oder über dessen Inhalt oder b) bei Anhaltspunkten für das Vorliegen strafbaren Verhaltens, 2. soweit sich bei der Auswertung der Aufzeichnungen der Verdacht strafbaren Verhaltens bestätigt hat, a) zur Weitergabe zur Durchführung weiterer interner Untersuchungen und b) zur Weitergabe an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, sowie 3. zu Beweiszwecken bei der Verfolgung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. 3 Die Aufzeichnungen dürfen insbesondere nicht zur Überwachung der Mitarbeiter durch die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH verwendet werden. 4 Die Auswertung der Aufzeichnungen darf nur durch von der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH gesondert zu benennende Mitarbeiter erfolgen. 5 Anlass, Zweck, Datum und Uhrzeit, die durchführenden Mitarbeiter und die Ergebnisse der Auswertung sind zu dokumentieren. (8) 1 Für die zur Dokumentation der Auswertung nach Absatz 7 Satz 5 erstellten Unterlagen gilt Absatz 7 Satz 1 und Satz 2 Nummern 2 und 3 entsprechend. 2 Zum Zweck der Verfolgung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche des Bundes dürfen die Unterlagen durch die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH an die jeweils zuständigen öffentlichen Stellen des Bundes übermittelt und von diesen verarbeitet werden. | (Text neue Fassung) |
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