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Änderung § 10 BSchuWG vom 28.05.2024

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§ 10 BSchuWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.05.2024 geltenden Fassung
§ 10 BSchuWG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 166

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH


vorherige Änderung

 


(1) Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH darf die nach den §§ 9 und 13 bis 17 erhobenen personenbezogenen Daten nur verarbeiten, soweit dies für Zwecke der Aufgabenwahrnehmung, zum Schutz des Vermögens des Bundes und seiner Sondervermögen, zum Schutz der Integrität und der Reputation des Schuldenwesens und zum Zweck der Durchführung und Umsetzung der Sicherungsmaßnahmen oder für Zwecke der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Bekämpfung von sonstigen strafbaren Handlungen erforderlich ist.

(2) Soweit die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH personenbezogene Daten für Zwecke nach Absatz 1 an die zuständigen Staatsanwaltschaften oder Aufsichtsbehörden oder die Personen und Einrichtungen, deren sich die zuständigen Staatsanwaltschaften oder Aufsichtsbehörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedienen, oder an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen übermittelt, besteht keine Pflicht zur Information der betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) und kein Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf Dritte im Sinne von § 11 sowie Dritte im Sinne von § 17.


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